Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig:
1. Die Formulierung des § 12a Abs 3 MRG soll vor allem den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen. Die Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich begründet sein (5 Ob 239/99d = SZ 73/91). Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten idS liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen (RIS-Justiz RS0111297); dies wird idR beim „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" angenommen (RIS-Justiz RS0111167). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Einbringung von Mehrheitsgesellschaftsanteilen der Hauptgesellschafterin der Mietergesellschaft in eine Privatstiftung den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirkliche (5 Ob 307/00h = SZ 74/109).1. Die Formulierung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG soll vor allem den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen. Die Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich begründet sein (5 Ob 239/99d = SZ 73/91). Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten idS liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen (RIS-Justiz RS0111297); dies wird idR beim „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" angenommen (RIS-Justiz RS0111167). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Einbringung von Mehrheitsgesellschaftsanteilen der Hauptgesellschafterin der Mietergesellschaft in eine Privatstiftung den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirkliche (5 Ob 307/00h = SZ 74/109).
2. Die Vorinstanzen sind im Einklang mit - den dargestellten Rechtsgrundsätzen davon ausgegangen, dass der entscheidende, den Fall des § 12a Abs 3 MRG auslösende Machtwechsel bei der Bestandnehmerin erst durch den zweiten Aktienerwerb im Juni 1999 eingetreten sei, mit welchem die G. Privatstiftung alle (übrigen) Aktien der G***** AG erwarb; erst dadurch sei es von der aus dem ersten Aktienwerb resultierenden bloßen Sperrminorität von 25 % plus einer Aktie zum „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" und dadurch zur entscheidenden Änderung des gesellschaftsrechtlichen Gefüges gekommen.2. Die Vorinstanzen sind im Einklang mit - den dargestellten Rechtsgrundsätzen davon ausgegangen, dass der entscheidende, den Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auslösende Machtwechsel bei der Bestandnehmerin erst durch den zweiten Aktienerwerb im Juni 1999 eingetreten sei, mit welchem die G. Privatstiftung alle (übrigen) Aktien der G***** AG erwarb; erst dadurch sei es von der aus dem ersten Aktienwerb resultierenden bloßen Sperrminorität von 25 % plus einer Aktie zum „Kippen der Mehrheitsverhältnisse" und dadurch zur entscheidenden Änderung des gesellschaftsrechtlichen Gefüges gekommen.
3. Die in ihrem Revisionsrekurs vorgetragene, gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin setzt sich - unzulässig - über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach es „mit der Übernahme der Aktien der G***** AG durch die G. Privatstiftung am 11. 6. 1999 .... (also nicht schon vorher) in der G***** AG zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (gekommen sei)" (S. 9 in ON 42). Die Antragsgegnerin verkennt mit ihrer Argumentation aber offenbar auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konzerns einerseits und für das Mietzinsanhebungsrecht nach § 12a Abs 3 MRG andererseits. Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 15 Abs 1 AktG einen Konzern. Nach § 15 Abs 2 AktG liegt ein Konzern vor, wenn ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht. Sollte die G***** AG bereits durch den ersten Aktienerwerb im März 1998 (Erwerb von 25 % plus einer Aktie durch die G. Privatstiftung) „Bestandteil des Konzerns der G-Privatstiftung" geworden sein, dann müsste die seinerzeitige Bestandnehmerin G***** AG auch (noch zusätzlich) durch weitere - von der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht freilich nie behauptete - Vorgänge unter die „einheitliche Leitung" durch oder unter dem beherrschenden Einfluss der G. Privatstiftung gelangt sein; träfe dies zu, dann wäre damit aber bereits auch der Machtwechsel nach § 12a Abs 3 MRG vollzogen und die Mietzinsanhebung gerechtfertigt. Die von der Antragsgegnerin unterstellte Möglichkeit eines „Konzernwechsels" der Mietergesellschaft ohne Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG ist ausgeschlossen.3. Die in ihrem Revisionsrekurs vorgetragene, gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin setzt sich - unzulässig - über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach es „mit der Übernahme der Aktien der G***** AG durch die G. Privatstiftung am 11. 6. 1999 .... (also nicht schon vorher) in der G***** AG zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (gekommen sei)" (S. 9 in ON 42). Die Antragsgegnerin verkennt mit ihrer Argumentation aber offenbar auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konzerns einerseits und für das Mietzinsanhebungsrecht nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG andererseits. Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AktG einen Konzern. Nach Paragraph 15, Absatz 2, AktG liegt ein Konzern vor, wenn ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht. Sollte die G***** AG bereits durch den ersten Aktienerwerb im März 1998 (Erwerb von 25 % plus einer Aktie durch die G. Privatstiftung) „Bestandteil des Konzerns der G-Privatstiftung" geworden sein, dann müsste die seinerzeitige Bestandnehmerin G***** AG auch (noch zusätzlich) durch weitere - von der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht freilich nie behauptete - Vorgänge unter die „einheitliche Leitung" durch oder unter dem beherrschenden Einfluss der G. Privatstiftung gelangt sein; träfe dies zu, dann wäre damit aber bereits auch der Machtwechsel nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vollzogen und die Mietzinsanhebung gerechtfertigt. Die von der Antragsgegnerin unterstellte Möglichkeit eines „Konzernwechsels" der Mietergesellschaft ohne Vorliegen auch der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist ausgeschlossen.
4. Da nach den Feststellungen eine Zugehörigkeit der Mietergesellschaft G***** AG zum P*****-Konzern vor dem zweiten Aktienerwerb im Juni 1999, mit welchem die G. Privatstiftung alle (übrigen) Aktien der G***** AG erwarb, nicht vorgelegen hat, steht auch das vertraglich vereinbarte - bloß konzerninterne - Weitergaberecht der Anwendung des § 12a Abs 3 MRG jedenfalls nicht entgegen (5 Ob 100/99p = WoBl 2000/10, 37; 5 Ob 51/01p = immolex 2001/146 = WoBl 2001/197, 321).4. Da nach den Feststellungen eine Zugehörigkeit der Mietergesellschaft G***** AG zum P*****-Konzern vor dem zweiten Aktienerwerb im Juni 1999, mit welchem die G. Privatstiftung alle (übrigen) Aktien der G***** AG erwarb, nicht vorgelegen hat, steht auch das vertraglich vereinbarte - bloß konzerninterne - Weitergaberecht der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG jedenfalls nicht entgegen (5 Ob 100/99p = WoBl 2000/10, 37; 5 Ob 51/01p = immolex 2001/146 = WoBl 2001/197, 321).
Da die Antragsgegnerin somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da die Antragsgegnerin somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.