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Entscheidung 5 Ob 194/06z×

Entscheidung 5 Ob 194/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob194/06z

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stephan Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 25/06k, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 28. Dezember 2005, AZ Uh 41/05, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (Paragraph 62, AllgGAG; vergleiche 5 Ob 284/98w). Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (Paragraphen 48, 68, AußStrG nF); den Parteien, hier der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.

Anmerkung

E83212 5Ob194.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.498 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00194.06Z.1024.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20061024_OGH0002_0050OB00194_06Z0000_000

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