Entscheidung 5 Ob 194/06z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stephan Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 25/06k, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 28. Dezember 2005, AZ Uh 41/05, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (§ 62 AllgGAG; vgl 5 Ob 284/98w). Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF); den Parteien, hier der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (Paragraph 62, AllgGAG; vergleiche 5 Ob 284/98w). Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (Paragraphen 48, 68, AußStrG nF); den Parteien, hier der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.
Anmerkung
E83212
5Ob194.06z
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.498
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00194.06Z.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20061024_OGH0002_0050OB00194_06Z0000_000
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