Begründung:
Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Die Rechtsvorgängerin (E***** GmbH) der Antragstellerin (und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin) begehrte mit ihren verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten AnträgenDie zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Die Rechtsvorgängerin (E***** GmbH) der Antragstellerin (und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin) begehrte mit ihren verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten Anträgen
1. „die Hinterlegung des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. April 2005/2. Juni 2005 samt Plan A02-_187,505_0_MAS_V2.0 vom 5. Dezember 2003 (./A) und der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Mai 2005, GZ.: 7.0 U 62 - 2005, (./1) in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der in Punkt 2. des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. April 2005/2. Juni 2005 beschriebenen Leitung auf dem im keinem Grundbuch eingetragenen, von der Marktgemeinde Unterpremstätten als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstück Nr. 278/2 der EZ 50000 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ***** zugunsten der E***** GmbH (*****)" und
2. die „Einbücherung des derzeit im Verzeichnis des öffentlichen Gutes (EZ 50000) der Katastralgemeinde ***** eingetragenen Grundstücks Nr. 278/2 in das Grundbuch und .... gem § 12 AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für diese Grundstücke und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut". Das Erstgericht wies (erkennbar) beide Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Antragskumulierung nach § 86 GBG lägen nicht vor. Es handle sich um Anträge in ganz verschiedenen Verfahren, nämlich einerseits im Urkundenhinterlegungsverfahren und andererseits im Einbücherungsverfahren. Außerdem bestehe weder Urkundeneinheit noch Einheit der Grundbuchseinlage.2. die „Einbücherung des derzeit im Verzeichnis des öffentlichen Gutes (EZ 50000) der Katastralgemeinde ***** eingetragenen Grundstücks Nr. 278/2 in das Grundbuch und .... gem Paragraph 12, AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für diese Grundstücke und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut". Das Erstgericht wies (erkennbar) beide Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Antragskumulierung nach Paragraph 86, GBG lägen nicht vor. Es handle sich um Anträge in ganz verschiedenen Verfahren, nämlich einerseits im Urkundenhinterlegungsverfahren und andererseits im Einbücherungsverfahren. Außerdem bestehe weder Urkundeneinheit noch Einheit der Grundbuchseinlage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht Folge. Die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tendiere unter Hinweis auf den Zweck des § 86 GBG dahin, Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst biete oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt gerieten, großzügig zu handhaben. Die Zulässigkeit der Kumulierung gemäß § 86 GBG setze jedoch voraus, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Beim Urkundenhinterlegungsverfahren einerseits und dem Einbücherungsverfahren andererseits handle es sich aber um so verschiedene Verfahren, dass die jeweiligen „Eintragungen" nicht mit einem einzigen Gesuch begehrt werden könnten, selbst wenn sie durch dieselbe Urkunde begründet wären und/oder die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben wäre. Bei einer unzulässigen Kumulierung betreffe der Mangel den gesamten Antrag, sodass dieser zur Gänze abzuweisen sei. Daran vermöge auch die von der Antragstellerin vorgenommene Reihung ihrer Anträge nichts zu ändern, weil diese nur die logisch bedingte zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte angebe. So gesehen hätte das Gericht zwar keine willkürliche Auswahl der allenfalls zu bewilligenden Antragsteile treffen können. Nach der Antragsformulierung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Begehren nur gemeinsam aufrecht erledigt haben wolle, eine nur teilweise Bewilligung daher als Aliud im Sinn des § 96 GBG unzulässig gewesen wäre. Insgesamt sei dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht Folge. Die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tendiere unter Hinweis auf den Zweck des Paragraph 86, GBG dahin, Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst biete oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt gerieten, großzügig zu handhaben. Die Zulässigkeit der Kumulierung gemäß Paragraph 86, GBG setze jedoch voraus, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Beim Urkundenhinterlegungsverfahren einerseits und dem Einbücherungsverfahren andererseits handle es sich aber um so verschiedene Verfahren, dass die jeweiligen „Eintragungen" nicht mit einem einzigen Gesuch begehrt werden könnten, selbst wenn sie durch dieselbe Urkunde begründet wären und/oder die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben wäre. Bei einer unzulässigen Kumulierung betreffe der Mangel den gesamten Antrag, sodass dieser zur Gänze abzuweisen sei. Daran vermöge auch die von der Antragstellerin vorgenommene Reihung ihrer Anträge nichts zu ändern, weil diese nur die logisch bedingte zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte angebe. So gesehen hätte das Gericht zwar keine willkürliche Auswahl der allenfalls zu bewilligenden Antragsteile treffen können. Nach der Antragsformulierung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Begehren nur gemeinsam aufrecht erledigt haben wolle, eine nur teilweise Bewilligung daher als Aliud im Sinn des Paragraph 96, GBG unzulässig gewesen wäre. Insgesamt sei dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit feststellbar - höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe; insoweit reiche die Bedeutung der Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in welchem die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn der Antragsstattgebung beantragt wird, hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt werden und ua geltend gemacht wird, es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, die eine gleichzeitige Stellung von Antragen nach dem UHG und dem AllGAG verbiete.
Der Oberste Gerichtshof hat veranlasst, dass der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung eingeräumt wird; diese hat sich am Revisionsrekursverfahren jedoch nicht beteiligt.