Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
In ihrer Rechtsrüge macht die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen geltend, die beiden streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen 1994 und 1996 beruhten auf einem unrichtigen Aufteilungsschlüssel, weil Wohnungseigentum erst 1996 begründet worden sei und 1988 bei der Bestandsrechtseinräumung mit der Beklagten allein ein abweichender Verteilungsschlüssel nicht wirksam habe vereinbart werden können; eine solche Vereinbarung lasse sich aus der betreffenden Textstelle des Mietvertrages auch nicht ableiten. Zu weiteren Mängeln der Betriebskostenabrechnungen verweist die Rechtsmittelwerberin auf ihre Berufungsausführungen; insoweit ist ihre Revision nicht gehörig ausgeführt.
Im übrigen wurde erwogen:
Der erkennende Senat billigt zunächst die Auslegung des
Berufungsgerichts, daß mit dem festgestellten Passus des
Mietvertrages die Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1
WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen
Betriebskosten auf die Mieterin vereinbart wurde. Für die Wirksamkeit
dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es aber darauf
an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon
Wohnungseigentümerin war oder nicht (vgl die Glossen von Call zu WoBl
1994/56 und 58). Im ersten Fall konnte entsprechend der
Berufungsentscheidung im Sinne von 7 Ob 594, 1624/93 = SZ 66/182 =
WoBl 1994/58 = MietSlg 45/34 allein mit der Mieterin des
Wohnungseigentumsobjekts der Betriebskostenschlüssel nach
Wohnungseigentumsrecht (Nutzwertschlüssel) vereinbart werden; im
zweiten Fall bedurfte es hiefür einer - nicht behaupteten -
Vereinbarung zwischen dem Vermieterin (allen Miteigentümern; vgl
Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 2 MRG Rz 3 lit a mwN) und
allen Mietern des Hauses; mangels einer solchen Vereinbarung bliebe
es beim Nutzflächenschlüssel des MRG (vgl 5 Ob 119/89 = SZ 63/22 =
WoBl 1990/40 [Würth] = MietSlg 42/11).
In der Klage wurde zum Bestehen von Wohnungseigentum vorgebracht, daß mit bestimmten Liegenschaftsanteilen Wohnungseigentum an der vermieteten Büroeinheit "verbunden ist (werden soll)". Die Vorinstanzen haben trotz dieser Undeutlichkeit nur festgestellt, daß die Klägerin Wohnungseigentümerin "ist", nicht aber, ob dies schon beim Mietvertragsabschluß der Fall war. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war die Rechtssache daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile im angefochtenen Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches das unklare Klagsvorbringen mit den Parteien zu erörtern und die vermißte, für eine abschließende Beurteilung unter den hier gegebenen Umständen erforderliche Feststellung nachzuholen haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.