Rechtssatz RS0069844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069844
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des § 19 WEG, zulässig.Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von Paragraph 17, MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des Paragraph 19, WEG, zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 594/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 594/93
Veröff: SZ 66/182
- 5 Ob 194/99m
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 194/99m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1 WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen Betriebskosten auf die Mieterin. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es darauf an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon Wohnungseigentümerin war oder nicht. (T1)
- 5 Ob 94/00k
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 94/00k
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG. (T2)
- 5 Ob 42/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 42/24y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069844
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00594_9300000_001