1. Zur außerordentlichen Revision:
Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Teilurteiles ist unzulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes deckt (vgl. MietSlg. 39.099/9). Das Ausmalen und Frischstreichen einer Wohnung zählt nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 8 MRG, eine Vereinbarung, daß diese Arbeiten vom Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses übernommen werden, ist daher zulässig. Da die erstbeklagte Partei unbestrittenermaßen dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist, mangelt es an der Kompensabilität der von ihr erlegten Kaution (MGA ABGB33 § 1439/5).Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Teilurteiles ist unzulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes deckt vergleiche MietSlg. 39.099/9). Das Ausmalen und Frischstreichen einer Wohnung zählt nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 8, MRG, eine Vereinbarung, daß diese Arbeiten vom Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses übernommen werden, ist daher zulässig. Da die erstbeklagte Partei unbestrittenermaßen dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist, mangelt es an der Kompensabilität der von ihr erlegten Kaution (MGA ABGB33 Paragraph 1439 /, 5,).
2. Zum Revisionsrekurs:
Da sich die klagende Partei in ihrem Schriftsatz ON 11, der in der Verhandlung vom 28.4.1992 (AS 27) vorgetragen wurde, darauf berief, mit den Beklagten vereinbart zu haben, die Betriebskosten nach dem WEG zu überwälzen, ist der Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsgericht stütze seinen Aufhebungsbeschluß auf eine nicht vorgebrachte Tatsache, unrichtig. Die Behauptung der klagenden Partei (AS 24), die Betriebskosten seien in Form einer Pauschalierung vorgeschrieben worden, blieb von den Beklagten substantiell unbestritten. Sie haben zur Richtigkeit der Beilage ./F keinen Einwand erhoben. Sollten die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen, daß die Betriebskosten vereinbarungsgemäß in Pauschalraten vorgeschrieben wurden, so wäre auch bei falscher Zusammensetzung des Pauschalbetrages dessen Fälkigkeit bereits mit der Vorschreibung eingetreten. Bei derartigen Pauschalraten handelt es sich nicht um Akontierungen, sondern um Mietzinsbestandteile (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht § 21 Rz 15 und 19). Eine Überschreitung der 10 %-Grenze des § 21 Abs.3 MRG wurde nicht behauptet. Auch der Anspruch auf Refundierung zuviel bezahlter Betriebskosten nach § 27 Abs.3 MRG durch den Mieter steht der Fälligkeit der Pauschalrate mit ihrer Vorschreibung nicht entgegen (vgl. RZ 1979/38). Auch nicht ordnungsgemäß verrechnete Forderungen werden zumindest mit der Klagsführung ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem sich im Verfahren die den einschlägigen Vorschriften entsprechende Nachvollziehbarkeit ergibt.Da sich die klagende Partei in ihrem Schriftsatz ON 11, der in der Verhandlung vom 28.4.1992 (AS 27) vorgetragen wurde, darauf berief, mit den Beklagten vereinbart zu haben, die Betriebskosten nach dem WEG zu überwälzen, ist der Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsgericht stütze seinen Aufhebungsbeschluß auf eine nicht vorgebrachte Tatsache, unrichtig. Die Behauptung der klagenden Partei (AS 24), die Betriebskosten seien in Form einer Pauschalierung vorgeschrieben worden, blieb von den Beklagten substantiell unbestritten. Sie haben zur Richtigkeit der Beilage ./F keinen Einwand erhoben. Sollten die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen, daß die Betriebskosten vereinbarungsgemäß in Pauschalraten vorgeschrieben wurden, so wäre auch bei falscher Zusammensetzung des Pauschalbetrages dessen Fälkigkeit bereits mit der Vorschreibung eingetreten. Bei derartigen Pauschalraten handelt es sich nicht um Akontierungen, sondern um Mietzinsbestandteile vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Paragraph 21, Rz 15 und 19). Eine Überschreitung der 10 %-Grenze des Paragraph 21, Absatz 3, MRG wurde nicht behauptet. Auch der Anspruch auf Refundierung zuviel bezahlter Betriebskosten nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG durch den Mieter steht der Fälligkeit der Pauschalrate mit ihrer Vorschreibung nicht entgegen vergleiche RZ 1979/38). Auch nicht ordnungsgemäß verrechnete Forderungen werden zumindest mit der Klagsführung ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem sich im Verfahren die den einschlägigen Vorschriften entsprechende Nachvollziehbarkeit ergibt.
Selbst wenn die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen sollten, daß eine Einzelvorschreibung nach § 21 Abs.4 MRG Platz zu greifen hätte, wären die begehrten Betriebskosten zumindest mit der Klagseinbringung fällig geworden.Selbst wenn die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen sollten, daß eine Einzelvorschreibung nach Paragraph 21, Absatz 4, MRG Platz zu greifen hätte, wären die begehrten Betriebskosten zumindest mit der Klagseinbringung fällig geworden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß es das Erstgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, sich die einzelnen Bestandteile der den Beklagten vorgeschriebenen Betriebskosten darlegen und beweisen zu lassen.
Liegt keine Vereinbarung im Sinne des § 17 Abs.1, 1.Satz MRG über einen abweichenden Betriebskostenschlüssel vor, so ist nach der Rechtsprechung auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 8.5.1945) nicht erfüllt ist, der Nutzflächenschlüssel, sohin das Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen Objekte im betreffenden Haus, maßgebend. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. Es ist also nicht maßgeblich, ob hinsichtlich einer einzelnen Wohnung oder eines Geschäftslokales WohnungseigentumLiegt keine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z, MRG über einen abweichenden Betriebskostenschlüssel vor, so ist nach der Rechtsprechung auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG (Baubewilligung nach dem 8.5.1945) nicht erfüllt ist, der Nutzflächenschlüssel, sohin das Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen Objekte im betreffenden Haus, maßgebend. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. Es ist also nicht maßgeblich, ob hinsichtlich einer einzelnen Wohnung oder eines Geschäftslokales Wohnungseigentum
begründet wurde oder hinsichtlich aller (5 Ob 119/89 = ImmZ 1990, 212
= WoBl 1990, 75 mit Anm. von Würth = SZ 63/22). Es ist zwar richtig,= WoBl 1990, 75 mit Anmerkung von Würth = SZ 63/22). Es ist zwar richtig,
daß dem Wohnungseigentümer nach § 1 Abs.1 WEG ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Räumlichkeit, an der das Wohnungseigentum besteht, zukommt, und daß er davon im Wege des ihm nach § 13 Abs.1 WEG allein zustehenden Verwaltungsrechtes Gebrauch machen kann und daher das Mietverhältnis im Falle der Vermietung des im Wohnungseigentum stehenden Objektes nur zwischen Mieter und dem betreffenden Wohnungseigentümer besteht. Dieses nach den genannten ausschließlichen Rechten des Wohnungseigentümers sich ergebende alleinige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Mieter, das aber schon wegen seines Bezuges auf allgemein benützbare Teile des Hauses und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht unabhängig von den Rechten der anderen Miteigentümer besteht, sagt ohne weitere Vereinbarung nichts darüber aus, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus diesem Mietverhältnis zwischen dem Wohnungseigentümer und seinem Mieter bestehen. Diese materiellrechtlichen Ansprüche sind eben wie auch bei allen anderen Mietverhältnissen unabhängig vom Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander. Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Mietvertrag selbst unter Punkt III Z 2 vereinbart, daß neben dem vereinbarten Grundmietzins der Mieter auch die auf das Mietobjekt entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und Heizungskosten sowie alle sonstigen Kosten samt Umsatzsteuer jeweils in derselben Höhe zu entrichten hat, wie sie dem Vermieter von der Hausverwaltung vorgeschrieben werden. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, daß Vereinbarungen nach § 17 Abs.1 1.Satz MRG nur mit allen Mietern des Hauses möglich seien (vgl. Würth-Zingher aaO § 17 Rz 6), wobei im vorliegenden Fall gar nicht bekannt ist, ob im Haus S*****gasse ***** noch weitere Eigentumswohnungen vermietet sind, oder noch Hauptmietverhältnisse bestehen. In der Rechtsprechung wurde auch die Auffassung vertreten, daß im Gegensatz zum WEG nicht von vornherein ein geänderter Schlüssel festgelegt werden dürfe (vgl. MietSlg. 38.370), doch lag dieser Entscheidung ein reines Miethaus zugrunde. Wie bereits oben dargelegt, kommt dem Hauptmietvertrag zwischen einem Wohnungseigentümer und seinem Mieter zweifellos eine Sonderstellung im Rahmen des MRG zu, schon allein deshalb, weil auf ihn eine Reihe von Normen des MRG unanwendbar sind. Mehrfach ist in der Rechtsprechung die vermietete Eigentumswohnung einem vermieteten Einfamilienhaus gleichgestellt worden (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu § 2 MRG). Ebenso wie beim Einfamilienhaus kann bei einer Eigentumswohnung keine Vereinbarung zwischen "allen" Mietern und dem Vermieter im Sinne des § 17 Abs.1 1.Satz MRG getroffen werden, weil sich der Hauptmietvertrag auf die Person des Wohnungseigentümers und seines Mieters beschränkt. Die Vermietung einer Eigentumswohnung, die dem MRG unterliegt, von der Berechnung der Betriebskosten nach einem eigenen, nach dem MRG ausgerichteten Schlüssel abhängig zu machen, obwohl die Betriebskosten der anderen Objekte im Haus nach dem WEG abgerechnet werden, stellt im Hinblick auf die vom Gesetz ohnedies keineswegs einfach geregelte Verrechnung bei Vorliegen einer Vereinbarung als unzumutbare Forderung dar, die der Vermietbarkeit solcher Objekte und damit dem Hauptzweck der Novellierungen des MRG der letzten Jahre, nämlich der Wohnraumbeschaffung, entgegensteht. Der Beilage ./C ist zu entnehmen, daß der Mietvertrag vom Beklagtenvertreter unterzeichnet worden ist, nach der Aussage des Klägers (AS 30) wurde dieser vom Beklagtenvertreter auch mitkonzipiert. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Tragweite der darin vereinbarten Betriebskostenübernahme nach Punkt II 2 letztlich von der beklagten Partei voll erkannt worden ist. Dennoch beruft sie sich auf deren Rechtsunwirksamkeit. Geht man aber davon aus, daß die Worte "alle Mieter" im 1.Satz des § 17 Abs.1 bei Vermietunng einer Eigentumswohnung in Ermangelung weiterer Mietparteien gleich wie bei einem Einfamilienhaus so zu verstehen ist, daß eben die Vereinbarung mit dem einzigen Mieter auch getroffen werden kann, so steht der Rechtswirksamkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Vereinbarung nichts entgegen. Im übrigen kann dem Gesetz auch kein Gebot entnommen werden, daß eine derartige Vereinbarung erst nach Abschluß des Mietvertrages vereinbart werden könnte.daß dem Wohnungseigentümer nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Räumlichkeit, an der das Wohnungseigentum besteht, zukommt, und daß er davon im Wege des ihm nach Paragraph 13, Absatz eins, WEG allein zustehenden Verwaltungsrechtes Gebrauch machen kann und daher das Mietverhältnis im Falle der Vermietung des im Wohnungseigentum stehenden Objektes nur zwischen Mieter und dem betreffenden Wohnungseigentümer besteht. Dieses nach den genannten ausschließlichen Rechten des Wohnungseigentümers sich ergebende alleinige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Mieter, das aber schon wegen seines Bezuges auf allgemein benützbare Teile des Hauses und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht unabhängig von den Rechten der anderen Miteigentümer besteht, sagt ohne weitere Vereinbarung nichts darüber aus, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus diesem Mietverhältnis zwischen dem Wohnungseigentümer und seinem Mieter bestehen. Diese materiellrechtlichen Ansprüche sind eben wie auch bei allen anderen Mietverhältnissen unabhängig vom Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander. Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Mietvertrag selbst unter Punkt römisch drei Ziffer 2, vereinbart, daß neben dem vereinbarten Grundmietzins der Mieter auch die auf das Mietobjekt entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und Heizungskosten sowie alle sonstigen Kosten samt Umsatzsteuer jeweils in derselben Höhe zu entrichten hat, wie sie dem Vermieter von der Hausverwaltung vorgeschrieben werden. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, daß Vereinbarungen nach Paragraph 17, Absatz eins, 1.Satz MRG nur mit allen Mietern des Hauses möglich seien vergleiche Würth-Zingher aaO Paragraph 17, Rz 6), wobei im vorliegenden Fall gar nicht bekannt ist, ob im Haus S*****gasse ***** noch weitere Eigentumswohnungen vermietet sind, oder noch Hauptmietverhältnisse bestehen. In der Rechtsprechung wurde auch die Auffassung vertreten, daß im Gegensatz zum WEG nicht von vornherein ein geänderter Schlüssel festgelegt werden dürfe vergleiche MietSlg. 38.370), doch lag dieser Entscheidung ein reines Miethaus zugrunde. Wie bereits oben dargelegt, kommt dem Hauptmietvertrag zwischen einem Wohnungseigentümer und seinem Mieter zweifellos eine Sonderstellung im Rahmen des MRG zu, schon allein deshalb, weil auf ihn eine Reihe von Normen des MRG unanwendbar sind. Mehrfach ist in der Rechtsprechung die vermietete Eigentumswohnung einem vermieteten Einfamilienhaus gleichgestellt worden vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu Paragraph 2, MRG). Ebenso wie beim Einfamilienhaus kann bei einer Eigentumswohnung keine Vereinbarung zwischen "allen" Mietern und dem Vermieter im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, 1.Satz MRG getroffen werden, weil sich der Hauptmietvertrag auf die Person des Wohnungseigentümers und seines Mieters beschränkt. Die Vermietung einer Eigentumswohnung, die dem MRG unterliegt, von der Berechnung der Betriebskosten nach einem eigenen, nach dem MRG ausgerichteten Schlüssel abhängig zu machen, obwohl die Betriebskosten der anderen Objekte im Haus nach dem WEG abgerechnet werden, stellt im Hinblick auf die vom Gesetz ohnedies keineswegs einfach geregelte Verrechnung bei Vorliegen einer Vereinbarung als unzumutbare Forderung dar, die der Vermietbarkeit solcher Objekte und damit dem Hauptzweck der Novellierungen des MRG der letzten Jahre, nämlich der Wohnraumbeschaffung, entgegensteht. Der Beilage ./C ist zu entnehmen, daß der Mietvertrag vom Beklagtenvertreter unterzeichnet worden ist, nach der Aussage des Klägers (AS 30) wurde dieser vom Beklagtenvertreter auch mitkonzipiert. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Tragweite der darin vereinbarten Betriebskostenübernahme nach Punkt römisch zwei 2 letztlich von der beklagten Partei voll erkannt worden ist. Dennoch beruft sie sich auf deren Rechtsunwirksamkeit. Geht man aber davon aus, daß die Worte "alle Mieter" im 1.Satz des Paragraph 17, Absatz eins, bei Vermietunng einer Eigentumswohnung in Ermangelung weiterer Mietparteien gleich wie bei einem Einfamilienhaus so zu verstehen ist, daß eben die Vereinbarung mit dem einzigen Mieter auch getroffen werden kann, so steht der Rechtswirksamkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Vereinbarung nichts entgegen. Im übrigen kann dem Gesetz auch kein Gebot entnommen werden, daß eine derartige Vereinbarung erst nach Abschluß des Mietvertrages vereinbart werden könnte.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist daher nur noch zu prüfen, welchen Anteil an den Bewirtschaftungskosten die klagende Partei im Sinne des § 17 Abs.1 MRG zu leisten hatte.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist daher nur noch zu prüfen, welchen Anteil an den Bewirtschaftungskosten die klagende Partei im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, MRG zu leisten hatte.
Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.