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Entscheidung 5 Ob 196/09y×

Entscheidung 5 Ob 196/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob196/09y

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin prot. Firma J***** K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 8, 46 a, Absatz 5, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2009, GZ 39 R 3/09v-220, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Frage der im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG und Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG zu ermittelnden Mietzinshöhe hat sich der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 5 Ob 294/03a (= wobl 2005/2, 20 = immolex 2004/104, 180 = MietSlg 56.271 = MietSlg 56.450) und 5 Ob 88/06m befasst vergleiche auch RIS-Justiz RS0107998). Zuletzt ging es nur mehr um die Quantifizierung der typischen Ertragsschwäche des Betriebs der Antragstellerin, also um die Höhe des für die Branche der Antragstellerin erschwinglichen Mietzinses. Dazu wurde bereits ausgesprochen, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen ist, ob er einen Sachverständigen aus der konkreten Branche beizieht, um die Ertragsschwäche hier des Spielzeughandels zu quantifizieren oder ob er nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen feststellen lässt, welcher Mietzins für ein Spielwareneinzelhandelsgeschäft leistbar ist (5 Ob 88/06m). Die Beurteilung des Ausmaßes der Ertragsschwäche ist wie diese selbst dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Die Methodenwahl zur Feststellung der branchenspezifischen Kriterien entzieht sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111105 [insb T9 und T11]; RS0070470).

Abgesehen davon, dass eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO, gerade weil sie von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, sofern die Grenzen der Ermessensausübung nicht überschritten wurden vergleiche RIS-Justiz RS0040341; RS0040494; RS0121220; zu Paragraph 16, Absatz eins, MRG: RIS-Justiz RS0069559), wurde diese Bestimmung zur Ermittlung des hier konkret zulässigen Hauptmietzinses nicht herangezogen. Vielmehr hat das Erstgericht - entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs - gerade keine Festsetzung des Mietzinses nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 273, ZPO vorgenommen, was freilich bei Zweifelsfragen oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten genauerer Ermittlung zulässig gewesen wäre vergleiche 5 Ob 109/97h = wobl 1998/3, 16 [Würth, Dirnbacher] = JBl 1997, 724 = immolex 1997/165, 292 [Lovrek] = SZ 70/74 = MietSlg 49/13 = ecolex 1997, 665 [Hausmann]), sondern es hat die Ertragskraft der Branche am konkreten Standort bzw einem nahen Umfeld ermittelt vergleiche erstgerichtlicher Sachbeschluss S 27). Die solcherart erfolgte Ermittlung des leistbaren Hauptmietzinses für vergleichbare Unternehmen gehört dem Tatsachenbereich an und ist daher nicht revisibel.

Soweit die Antragstellerin im Revisionsrekurs weiterhin mit der Notwendigkeit der Beiziehung eines Branchensachverständigen argumentiert, wird ein Verfahrensmangel behauptet, welchen bereits das Rekursgericht verneint hat, und der daher nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0050037; RS0030748).

Verweise im Revisionsrekurs auf Rekursausführungen sind unzulässig und daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich vergleiche RIS-Justiz RS0007029; RS0043616; RS0043579).

Zu dem von der Antragstellerin relevierten Mangel des Rekursverfahrens, es sei ein Verbesserungsauftrag zur Behebung von Mängeln des Rekurses unterblieben, wird das beabsichtigte Verbesserungsvorbringen und damit die Erheblichkeit des Verfahrensmangels nicht dargetan (RIS-Justiz RS0037095 [T5, T12]; vergleiche auch RS0043027).

Alle maßgeblichen Fragen, die die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses, insbesondere der Berücksichtigung der im Objekt ausgeübten Geschäftstätigkeit im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG betreffen, sind bereits durch die beiden im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats sowie allgemein durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt vergleiche RIS-Justiz RS0109650; RS0107999; RS0107998; RS0106957 [T1]; RS0107997; RS0070448).

Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war daher der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.

Textnummer

E92248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00196.09Y.1013.000

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091013_OGH0002_0050OB00196_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040494 Rechtssatz 19.11.1992Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
RS0069559 Rechtssatz 15.10.1985Zivilrecht
Die Obergrenze des angemessenen Mietzinses ist unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
RS0070382 Rechtssatz 14.03.1989Zivilrecht
Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.
RS0107998 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ausführungen zum normativen Gehalt der Anordnung, die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses zu berücksichtigen. Als generelle Richtschnur hat hiebei zu gelten, dass ein Mietzins festgesetzt werden soll, der …
RS0107999 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ausführungen zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses unter Berücksichtigung der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit.
RS0109650 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
In der Regel wird es genügen, den nach § 12a Abs 2 bzw § 46a Abs 2 MRG angemessenen (nach der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit "gemäßigten") Mietzins mit Hilfe eines Immobiliensachverständigen zu ermitteln. Er hat nach der Vergleichswertm …
RS0111105 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tat …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …