Der Revisionsrekurs erweist sich im Hinblick darauf, dass bereits ausreichend höchstgerichtliche Judikatur zur Bemessung des „nach Art der Geschäftstätigkeit" zulässigen Hauptmietzinses vorliegt, insbesondere zur Bedeutung der Ertragslage einer bestimmten Branche
(5 Ob 109/97h = wobl 1998, 16/3; 5 Ob 148/97v = wobl 1998, 22/4; 5 Ob
288/97g = wobl 1998, 214/130; 5 Ob 168/05z = ZAS 2006/57; RIS-Justiz
RS0107999; RS0107998 ua). Die im konkreten für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Rekursgericht angeführten Fragen der konkreten Art der Ermittlung stellt hingegen keine Rechtsfrage dar, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, zumal das Gesetz hiefür keine methodischen Vorgaben enthält. Im konkreten Fall ist bereits das Tatbestandsmerkmal der branchenspezifischen Ertragsschwäche indiziert, jedoch nicht feststellbar, wieviel Branchenkollegen für ein vergleichbares Mietobjekt zu zahlen bereit sind. In diesem Fall wäre auch gleich das Ausmaß der Mietzinsreduzierung (der gemäßigte angemessene Mietzins) errechenbar. Steht jedoch die Höhe des für die in Frage kommenden Branche erschwinglichen Mietzinses nicht fest, und ist sie nicht feststellbar, hat der Richter gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung einen Abschlag festzusetzen (wobl 1998, 16/3; zuletzt 5 Ob 135/02t). Ob der Richter aber zuvor, wie es das Rekursgericht forderte, einen Sachverständigen aus der konkreten Branche beizieht, um die Ertragsschwäche hier des Spielzeughandels zu quantifizieren, bzw nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen feststellen zu lassen, welcher Mietzins für ein Spielwareneinzelhandelsgeschäft leistbar ist, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (wobl 1998, 16/3; vgl auch 5 Ob 428/97w = wobl 1998, 215/131). Die Beurteilung des Ausmaßes der Ertragsschwäche wie diese selbst den Tatsachenbereich zuzuordnen. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entzieht sich daher die Methodenwahl zur Feststellung der branchenspezifischen Kriterien der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 294/98s; RIS-Justiz RS0111105; RS0070470).RS0107999; RS0107998 ua). Die im konkreten für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Rekursgericht angeführten Fragen der konkreten Art der Ermittlung stellt hingegen keine Rechtsfrage dar, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, zumal das Gesetz hiefür keine methodischen Vorgaben enthält. Im konkreten Fall ist bereits das Tatbestandsmerkmal der branchenspezifischen Ertragsschwäche indiziert, jedoch nicht feststellbar, wieviel Branchenkollegen für ein vergleichbares Mietobjekt zu zahlen bereit sind. In diesem Fall wäre auch gleich das Ausmaß der Mietzinsreduzierung (der gemäßigte angemessene Mietzins) errechenbar. Steht jedoch die Höhe des für die in Frage kommenden Branche erschwinglichen Mietzinses nicht fest, und ist sie nicht feststellbar, hat der Richter gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung einen Abschlag festzusetzen (wobl 1998, 16/3; zuletzt 5 Ob 135/02t). Ob der Richter aber zuvor, wie es das Rekursgericht forderte, einen Sachverständigen aus der konkreten Branche beizieht, um die Ertragsschwäche hier des Spielzeughandels zu quantifizieren, bzw nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen feststellen zu lassen, welcher Mietzins für ein Spielwareneinzelhandelsgeschäft leistbar ist, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (wobl 1998, 16/3; vergleiche auch 5 Ob 428/97w = wobl 1998, 215/131). Die Beurteilung des Ausmaßes der Ertragsschwäche wie diese selbst den Tatsachenbereich zuzuordnen. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entzieht sich daher die Methodenwahl zur Feststellung der branchenspezifischen Kriterien der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 294/98s; RIS-Justiz RS0111105; RS0070470).
Wenn daher das Rekursgericht ständiger Rechtsprechung in der Frage der Ermittlung des „gemäßigten" angemessenen Hauptmietzins iSd §§ 12a Abs 2 und 46a Abs 2 und 3 MRG folgte und dabei eine Ergänzung des Verfahrens als notwendig erachtete, um die Ertragskraft der Branche des Spielzeugeinzelhandels genauer zu limitieren und sie in ein Verhältnis zum erschwinglichen Mietzins zu setzen, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.Wenn daher das Rekursgericht ständiger Rechtsprechung in der Frage der Ermittlung des „gemäßigten" angemessenen Hauptmietzins iSd Paragraphen 12 a, Absatz 2 und 46 a Absatz 2 und 3 MRG folgte und dabei eine Ergänzung des Verfahrens als notwendig erachtete, um die Ertragskraft der Branche des Spielzeugeinzelhandels genauer zu limitieren und sie in ein Verhältnis zum erschwinglichen Mietzins zu setzen, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG sind in diesem Zusammenhang nicht zu klären.Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG sind in diesem Zusammenhang nicht zu klären.
Das hatte zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels der Antragsgegnerin zu führen.
§ 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG). Hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die kostenrechtsfreundliche Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG). Hier gilt daher noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, wonach die kostenrechtsfreundliche Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat.