Begründung:
Die unter B-LNR 2 ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** einverleibte Hälfteeigentümerin Johanna T***** ist am ***** verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist zu 1 A 100/04a beim Bezirksgericht Landeck anhängig.
Am 24. 10. 2002 stellten Johanna T***** und die Antragstellerin in einer Urkunde übereinstimmend den Inhalt eines zwischen ihnen am 16. 10. 1972 abgeschlossenen Kaufvertrages fest, bekräftigten ihn und bestätigten den im vollen Wortlaut in Kopie wiedergegebenen Kaufvertrag sowohl inhaltlich als auch die Tatsache seines Abschlusses zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung, da der Originalkaufvertrag nicht verfügbar sei. Die Bekräftigung ist von Johanna T***** und der Antragstellerin eigenhändig notariell beglaubigt unterfertigt. Punkt VII des bekräftigten und seinem Inhalt nach festgestellten Kaufvertrages enthält die Aufsandungserklärung Johanna T*****.Am 24. 10. 2002 stellten Johanna T***** und die Antragstellerin in einer Urkunde übereinstimmend den Inhalt eines zwischen ihnen am 16. 10. 1972 abgeschlossenen Kaufvertrages fest, bekräftigten ihn und bestätigten den im vollen Wortlaut in Kopie wiedergegebenen Kaufvertrag sowohl inhaltlich als auch die Tatsache seines Abschlusses zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung, da der Originalkaufvertrag nicht verfügbar sei. Die Bekräftigung ist von Johanna T***** und der Antragstellerin eigenhändig notariell beglaubigt unterfertigt. Punkt römisch sieben des bekräftigten und seinem Inhalt nach festgestellten Kaufvertrages enthält die Aufsandungserklärung Johanna T*****.
Obwohl die Antragstellerin aufgrund des bekräftigten Kaufvertrages und der anderen vorgelegten Urkunden gleich die Einverleibung ihres Eigentumsrecht hätte beantragen können, begehrte sie zunächst nur die Vormerkung des Eigentumsrechtes, was ihr letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 2005, 5 Ob 197/05i, bewilligt wurde. Die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Bekräftigung des Kaufvertrages vom 24. 10. 2002, wurden als den Voraussetzungen des § 87 Abs 1 GBG genügend erkannt.Obwohl die Antragstellerin aufgrund des bekräftigten Kaufvertrages und der anderen vorgelegten Urkunden gleich die Einverleibung ihres Eigentumsrecht hätte beantragen können, begehrte sie zunächst nur die Vormerkung des Eigentumsrechtes, was ihr letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 2005, 5 Ob 197/05i, bewilligt wurde. Die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Bekräftigung des Kaufvertrages vom 24. 10. 2002, wurden als den Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, GBG genügend erkannt.
Die Antragstellerin begehrt nun ob dem Hälfteanteil von Johanna T*****
1. die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Emil T***** in C-LNR 2 infolge Ablebens der Eigentümerin und
2. die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ab, bewilligte aber die Anmerkung der Rechtfertigung des für die Antragstellerin vorgemerkten Eigentums und die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Emil T*****. Weiters verfügte es die amtswegige Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Brigitte E***** ob deren Hälfteanteil gemäß § 131 GBG aufgrund Gegenstandslosigkeit infolge Eigentümeridentität und der Abweisungsanmerkung eines Rangordnungsbeschlusses in B-LNR 2 g gegen den einverleibten Eigentümer gemäß § 49 Abs 2 GBG. Da der Rechtserwerb durch Vormerkung des Eigentumsrechtes bereits bedingt erfolgt sei und die bewilligte Rechtfertigung im Ergebnis keine Neubegründung eines Rechtes darstelle, sondern nur auf die Tatsache hinweise, dass die bedingte Eintragung nunmehr zu einer unbedingten geworden sei, stelle die Bewilligung des Grundbuchsantrages als Rechtfertigung der Vormerkung lediglich ein Minus zum Begehren dar.Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ab, bewilligte aber die Anmerkung der Rechtfertigung des für die Antragstellerin vorgemerkten Eigentums und die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Emil T*****. Weiters verfügte es die amtswegige Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Brigitte E***** ob deren Hälfteanteil gemäß Paragraph 131, GBG aufgrund Gegenstandslosigkeit infolge Eigentümeridentität und der Abweisungsanmerkung eines Rangordnungsbeschlusses in B-LNR 2 g gegen den einverleibten Eigentümer gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. Da der Rechtserwerb durch Vormerkung des Eigentumsrechtes bereits bedingt erfolgt sei und die bewilligte Rechtfertigung im Ergebnis keine Neubegründung eines Rechtes darstelle, sondern nur auf die Tatsache hinweise, dass die bedingte Eintragung nunmehr zu einer unbedingten geworden sei, stelle die Bewilligung des Grundbuchsantrages als Rechtfertigung der Vormerkung lediglich ein Minus zum Begehren dar.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Verlassenschaft zurück, gab aber dem Rekurs von Emil T***** teilweise dahin gehend Folge, dass es den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin insgesamt abwies und die Anmerkung der Rechtfertigung sowie die amtswegig angeordneten Löschungen ersatzlos aufhob. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne der §§ 126 Abs 2 GBG iVm 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Verlassenschaft zurück, gab aber dem Rekurs von Emil T***** teilweise dahin gehend Folge, dass es den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin insgesamt abwies und die Anmerkung der Rechtfertigung sowie die amtswegig angeordneten Löschungen ersatzlos aufhob. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit 62 Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass das Grundbuchsverfahren gemäß § 96 Abs 1 GBG vom Antragsprinzip beherrscht sei und daher nichts anderes bewilligt werden dürfe, als die Partei ansuche. Es stelle zwar die Vormerkung im laufenden Rang gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar, doch werde hier die Einverleibung des Eigentumsrechtes im laufenden Rang begehrt und nicht die Rechtfertigung der Vormerkung. Es handle sich um ein Plus gegenüber dem Begehren. Im Übrigen sei vom Rekursgericht der Antrag auf Vormerkung abgewiesen worden. Da daher die Rechtfertigung der Vormerkung nicht bewilligt werden könne, biete sich auch keine Grundlage für das vom Erstgericht angeordnete amtswegige Vorgehen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass das Grundbuchsverfahren gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG vom Antragsprinzip beherrscht sei und daher nichts anderes bewilligt werden dürfe, als die Partei ansuche. Es stelle zwar die Vormerkung im laufenden Rang gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar, doch werde hier die Einverleibung des Eigentumsrechtes im laufenden Rang begehrt und nicht die Rechtfertigung der Vormerkung. Es handle sich um ein Plus gegenüber dem Begehren. Im Übrigen sei vom Rekursgericht der Antrag auf Vormerkung abgewiesen worden. Da daher die Rechtfertigung der Vormerkung nicht bewilligt werden könne, biete sich auch keine Grundlage für das vom Erstgericht angeordnete amtswegige Vorgehen.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem auf Bewilligung des Eintragungsgesuches gerichteten Abänderungsantrag.