Begründung:
Der Antragsteller vermietete das Geschäfts- und Wohnhaus in *****, mit 806 m2 ab 1. 1. 1987 an den Vater des Antragsgegners auf unbestimmte Zeit. Der monatliche Mietzins wurde mit S 11.300 zuzüglich USt, wertgesichert auf Basis des VPI 1966, Ausgangsbasis Index 1/1987 vereinbart. Die Räumlichkeiten vermietete der Vater des Antragsgegners an die H***** GmbH. Das Bestandobjekt wurde vom Vater des Antragsgegners nicht zu Wohnzwecken benutzt.Der Antragsteller vermietete das Geschäfts- und Wohnhaus in *****, mit 806 m2 ab 1. 1. 1987 an den Vater des Antragsgegners auf unbestimmte Zeit. Der monatliche Mietzins wurde mit S 11.300 zuzüglich USt, wertgesichert auf Basis des VPI 1966, Ausgangsbasis Index 1 aus 1987, vereinbart. Die Räumlichkeiten vermietete der Vater des Antragsgegners an die H***** GmbH. Das Bestandobjekt wurde vom Vater des Antragsgegners nicht zu Wohnzwecken benutzt.
Mit Notariatsakt vom 27. 6. 1989 "schenkte" der Vater dem Antragsgegner unwiderruflich die aus dem Hauptmietverhältnis resultierenden Rechte für den Fall seines Todes unter Anrechnung auf den Pflichtteil.
Am 1. 11. 1994 verstarb der Vater des Antragsgegners. Er hatte keine Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes, welche über seinen Todeszeitpunkt von objektivem Nutzen gewesen sind, getätigt. Der Antragsteller klagte den Antragsgegner zu 1 C 397/96y des Bezirksgerichtes Mistelbach auf Bezahlung von rückständigem Mietzins im Zeitraum Jänner 1995 bis Juli 1996.
Der Antragsteller begehrte durch seinen Rechtsvertreter unter Angabe der Höhe des angehobenen Hauptmietzinses, der Nutzfläche und der für das Jahr 1995 und Jänner bis Juli 1996 zu Grunde gelegten Berechnung mit Schreiben vom 1. 7. 1996 eine Mietzinsanhebung. Der Antragsteller begehrt nun die Feststellung der Angemessenheit des monatlichen Nettomietzinses für das Bestandobjekt im Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1997 und die Anhebung nach § 46a Abs 2 MRG. Der Vater des Antragsgegners habe das Haus zur Gänze für Geschäftszwecke verwendet. Er habe einen Teil des Objektes an die H*****-GmbH und einen Teil an die B***** GmbH untervermietet. Er habe daher zum Zeitpunkt seines Todes die Mietobjekte geschäftlich genutzt bzw nutzen lassen, weshalb § 46a Abs 2 MRG anzuwenden sei. Der Antragsgegner sei auch als Sohn des Mieters dessen gesetzlicher Erbe. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Antrages - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Geschäftsräumlichkeiten zur Gänze untervermietet worden seien und bei der Mietzinsanhebung die im § 12a MRG dargelegten Grundsätze zu beachten seien. Das Geschäftslokal sei von April 1994 bis einschließlich Oktober 1995 leer gestanden. Sein Vater habe fünf Kinder gehabt. Der Antragsgegner sei nicht gesetzlicher Erbe, sondern nur Einzelrechtsnachfolger. Das Erstgericht bejahte das Anhebungsrecht des Antragstellers nach § 46a Abs 2 MRG, stellte den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das Bestandobjekt zum Stichtag 1. 11. 1994 und den Differenzbetrag vom angemessenen zum bisherigen Hauptmietzins fest. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Begehren auf Mietzinsanhebung dem Antragsgegner mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstermin zukommen müsse. Eine verspätete Erklärung, auch wenn sie auf ein Kalenderjahr abgestellt sei, führe nicht zum Verlust für das gesamte Jahr. Mietrechte könnten ohne Einwilligung des Vermieters im Wege der Einzelrechtsnachfolge weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch durch Verfügung von Todes wegen übertragen werden. Der Antragsteller habe aber schlüssig zur Übertragung der Mietrechte vom Vater auf den Antragsgegner seine Zustimmung erteilt, da er nach Kenntnis der Schenkung auf den Todesfall nicht nur ein Aufforderungsschreiben zur Mietzinserhöhung an dessen Rechtsvertreter gerichtet habe, sondern überdies auch gegen ihn gerichtlich zur Einbringung des ausstehenden Mietzinses vorgegangen sei.Der Antragsteller begehrte durch seinen Rechtsvertreter unter Angabe der Höhe des angehobenen Hauptmietzinses, der Nutzfläche und der für das Jahr 1995 und Jänner bis Juli 1996 zu Grunde gelegten Berechnung mit Schreiben vom 1. 7. 1996 eine Mietzinsanhebung. Der Antragsteller begehrt nun die Feststellung der Angemessenheit des monatlichen Nettomietzinses für das Bestandobjekt im Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1997 und die Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG. Der Vater des Antragsgegners habe das Haus zur Gänze für Geschäftszwecke verwendet. Er habe einen Teil des Objektes an die H*****-GmbH und einen Teil an die B***** GmbH untervermietet. Er habe daher zum Zeitpunkt seines Todes die Mietobjekte geschäftlich genutzt bzw nutzen lassen, weshalb Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG anzuwenden sei. Der Antragsgegner sei auch als Sohn des Mieters dessen gesetzlicher Erbe. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Antrages - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Geschäftsräumlichkeiten zur Gänze untervermietet worden seien und bei der Mietzinsanhebung die im Paragraph 12 a, MRG dargelegten Grundsätze zu beachten seien. Das Geschäftslokal sei von April 1994 bis einschließlich Oktober 1995 leer gestanden. Sein Vater habe fünf Kinder gehabt. Der Antragsgegner sei nicht gesetzlicher Erbe, sondern nur Einzelrechtsnachfolger. Das Erstgericht bejahte das Anhebungsrecht des Antragstellers nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG, stellte den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das Bestandobjekt zum Stichtag 1. 11. 1994 und den Differenzbetrag vom angemessenen zum bisherigen Hauptmietzins fest. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Begehren auf Mietzinsanhebung dem Antragsgegner mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstermin zukommen müsse. Eine verspätete Erklärung, auch wenn sie auf ein Kalenderjahr abgestellt sei, führe nicht zum Verlust für das gesamte Jahr. Mietrechte könnten ohne Einwilligung des Vermieters im Wege der Einzelrechtsnachfolge weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch durch Verfügung von Todes wegen übertragen werden. Der Antragsteller habe aber schlüssig zur Übertragung der Mietrechte vom Vater auf den Antragsgegner seine Zustimmung erteilt, da er nach Kenntnis der Schenkung auf den Todesfall nicht nur ein Aufforderungsschreiben zur Mietzinserhöhung an dessen Rechtsvertreter gerichtet habe, sondern überdies auch gegen ihn gerichtlich zur Einbringung des ausstehenden Mietzinses vorgegangen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass es einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Vater des Antragsgegners das Mietobjekt geschäftlich nicht benutzt habe, nicht bedürfe, da feststehe, dass die Räumlichkeiten vom Vormieter an die H*****-GmbH vermietet gewesen sei. Daraus sei ableitbar, dass das Bestandobjekt vom Vormieter weder zu geschäftlichen noch zu Wohnzwecken genutzt worden sei. § 46a MRG spreche allgemein von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten und nicht von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten, in denen ein Unternehmen betrieben werde. Dass im Abs 2 leg cit unter bestimmten Voraussetzungen auf die Art der Geschäftstätigkeit abgestellt werde, diene allein dem Schutz des Mieters, der ein Nahversorgungsunternehmen betreibe. Es lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass für eine Mietzinsanhebung tatsächlich ein Unternehmen durch den Hauptmieter betrieben werden müsse. Nach herrschender Judikatur ende das Recht auf Erhöhung des Mietzinses nach § 46a Abs 3 MRG mit Beendigung des Pachtvertrages, nicht jedoch mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmenspächters. Daraus ergebe sich, dass § 46a MRG nicht auf die tatsächliche Führung des Unternehmens abstelle. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit einem Abänderungsantrag.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass es einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Vater des Antragsgegners das Mietobjekt geschäftlich nicht benutzt habe, nicht bedürfe, da feststehe, dass die Räumlichkeiten vom Vormieter an die H*****-GmbH vermietet gewesen sei. Daraus sei ableitbar, dass das Bestandobjekt vom Vormieter weder zu geschäftlichen noch zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Paragraph 46 a, MRG spreche allgemein von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten und nicht von Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten, in denen ein Unternehmen betrieben werde. Dass im Absatz 2, leg cit unter bestimmten Voraussetzungen auf die Art der Geschäftstätigkeit abgestellt werde, diene allein dem Schutz des Mieters, der ein Nahversorgungsunternehmen betreibe. Es lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass für eine Mietzinsanhebung tatsächlich ein Unternehmen durch den Hauptmieter betrieben werden müsse. Nach herrschender Judikatur ende das Recht auf Erhöhung des Mietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG mit Beendigung des Pachtvertrages, nicht jedoch mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmenspächters. Daraus ergebe sich, dass Paragraph 46 a, MRG nicht auf die tatsächliche Führung des Unternehmens abstelle. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit einem Abänderungsantrag.
Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.