Begründung:
Alois O***** ist Alleineigentümer der EZ ***** GB *****. Unter C-LNr 2a ist das Wohnungsrecht gemäß Punkt 2 des Übereinkommens vom 11. 4. 1969 für Herbert O***** und C-LNr 4a das Wohnungsrecht gemäß Punkt 5 desselben Übereinkommens für Paula M***** einverleibt. Nach dem Grundbuchsstand besteht die EZ ***** GB ***** aus folgenden Grundstücken
1220/1 LN im Ausmaß von 72 m²
1225 Wald im Ausmaß von 1.223 m²
1226 LN im Ausmaß von 180 m²
1227/1 Baufläche (Gebäude) und LN im Ausmaß von 2.823 m² mit den darauf befindlichen Baulichkeiten und Anlagen *****K*****. Mit Übergabsvertrag vom 18. 11. 2000 übergab Alois O***** seiner Tochter Andrea O***** diese Liegenschaft in Besitz und Eigentum. Der Übergeber behielt sich für sich und seine Ehegattin auf Lebensdauer die persönliche Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes gemäß §§ 509 ff ABGB vor und ließ sich von Andrea O***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen (Punkt 4 des Vertrages). Unter Punkt 8 des Vertrages wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft zugunsten Herbert O*****, dem Bruder des Übergebers und Paula M*****, der Lebensgefährtin des verstorbenen Vaters des Übergebers jeweils die Dienstbarkeit des Wohnrechtes grundbücherlich sichergestellt ist und überdies Herbert O***** das Vorkaufsrecht grundbücherlich eingetragen ist. Vereinbart wurde, dass diese Wohnrechte unverändert bestehen bleiben und von der Tochter (Andrea O*****) zur weiteren Duldung mitübernommen werden.1227/1 Baufläche (Gebäude) und LN im Ausmaß von 2.823 m² mit den darauf befindlichen Baulichkeiten und Anlagen *****K*****. Mit Übergabsvertrag vom 18. 11. 2000 übergab Alois O***** seiner Tochter Andrea O***** diese Liegenschaft in Besitz und Eigentum. Der Übergeber behielt sich für sich und seine Ehegattin auf Lebensdauer die persönliche Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes gemäß Paragraphen 509, ff ABGB vor und ließ sich von Andrea O***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen (Punkt 4 des Vertrages). Unter Punkt 8 des Vertrages wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft zugunsten Herbert O*****, dem Bruder des Übergebers und Paula M*****, der Lebensgefährtin des verstorbenen Vaters des Übergebers jeweils die Dienstbarkeit des Wohnrechtes grundbücherlich sichergestellt ist und überdies Herbert O***** das Vorkaufsrecht grundbücherlich eingetragen ist. Vereinbart wurde, dass diese Wohnrechte unverändert bestehen bleiben und von der Tochter (Andrea O*****) zur weiteren Duldung mitübernommen werden.
Dieses Rechtsgeschäft wurde gemäß §§ 9 ff des KGVG von der zuständigen Grundverkehrskommission Villach-Stadt am 19. 12. 2000 genehmigt.Dieses Rechtsgeschäft wurde gemäß Paragraphen 9, ff des KGVG von der zuständigen Grundverkehrskommission Villach-Stadt am 19. 12. 2000 genehmigt.
Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren der Andrea O***** hinsichtlich der Einverleibung des Eigentumsrechts sowie des Fruchtgenuss- und Vorkaufsrechts ab.
Das Erstgericht beurteilte den oben wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass mit den bereits eingetragenen Wohnungsrechten die nunmehr eingeräumte Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes unvereinbar sei. Einem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
In Darstellung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur lehnte das Rekursgericht die begehrten Einverleibungen aus folgenden Gründen ab:
Die Rekurswerberin begehre die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes (nur) gemäß Punkt 4 des Übergabsvertrags. In diesem Vertragspunkt sei auf §§ 509 ff ABGB Bezug genommen und ausgeführt, die Fruchtgenussberechtigten seien weiterhin dazu berechtigt, wie Eigentümer das Vertragsobjekt zu nutzen, zu verwalten und auch zu gestalten. Damit sei klargestellt, dass sie die Einräumung eines uneingeschränkten Fruchtgenussrechtes begehrten, also auf die verbücherten Wohnrechte nicht Bedacht nähmen. Die erklärte Einschränkung hinsichtlich der Wohnungsrechte werde in Punkt 8 des Vertrages festgehalten, auf den im Grundbuchsantrag nicht Bezug genommen worden sei.Die Rekurswerberin begehre die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes (nur) gemäß Punkt 4 des Übergabsvertrags. In diesem Vertragspunkt sei auf Paragraphen 509, ff ABGB Bezug genommen und ausgeführt, die Fruchtgenussberechtigten seien weiterhin dazu berechtigt, wie Eigentümer das Vertragsobjekt zu nutzen, zu verwalten und auch zu gestalten. Damit sei klargestellt, dass sie die Einräumung eines uneingeschränkten Fruchtgenussrechtes begehrten, also auf die verbücherten Wohnrechte nicht Bedacht nähmen. Die erklärte Einschränkung hinsichtlich der Wohnungsrechte werde in Punkt 8 des Vertrages festgehalten, auf den im Grundbuchsantrag nicht Bezug genommen worden sei.
Ein "Wohnungsrecht" (Dienstbarkeit der Wohnung) könne gemäß § 521 ABGB entweder ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenussrecht sein. Diese Wohnungsservituten unterschieden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten sei, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu wahren sei, gewähre und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermögliche (5 Ob 2121/96i; 1 Ob 585/87 = SZ 60/86). Sowohl beim Wohnungsgebrauchsrecht als auch beim Wohnungsfruchtgenuss stehe jedenfalls ein Recht auf persönliche Nutzung, auf persönlichen Gebrauch zu (5 Ob 2121/96i; RIS-Justiz RS0011826). Die Fruchtnießung nach § 509 ABGB sei das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu genießen, sie umfasse daher auch das Recht zum persönlichen Gebrauch.Ein "Wohnungsrecht" (Dienstbarkeit der Wohnung) könne gemäß Paragraph 521, ABGB entweder ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenussrecht sein. Diese Wohnungsservituten unterschieden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten sei, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu wahren sei, gewähre und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermögliche (5 Ob 2121/96i; 1 Ob 585/87 = SZ 60/86). Sowohl beim Wohnungsgebrauchsrecht als auch beim Wohnungsfruchtgenuss stehe jedenfalls ein Recht auf persönliche Nutzung, auf persönlichen Gebrauch zu (5 Ob 2121/96i; RIS-Justiz RS0011826). Die Fruchtnießung nach Paragraph 509, ABGB sei das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu genießen, sie umfasse daher auch das Recht zum persönlichen Gebrauch.
Wenn also an einer Liegenschaft Wohnungsrechte nach § 521 ABGB eingetragen seien, und die Berechtigten das Recht zum persönlichen Gebrauch der Liegenschaft hätten, dann würde ein späteres, uneingeschränktes Fruchtgenussrecht gemäß § 509 ABGB in diese Rechte unvereinbar eingreifen (dieselben Rechte noch einmal für den Fruchtgenussberechtigten begründen). Nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, dass zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht ein Wohnrecht eingetragen werde, es käme nämlich zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechtes ergreife (NZ 2000/453). Auch im umgekehrten Fall seien die Rechte zur persönlichen Nutzung inhaltlich die gleichen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die gesamte oder nur Teile einer Liegenschaft vom Wohnungsrecht umfasst seien, denn der nachfolgende Fruchtgenuss würde auch das Wohnungsrecht an diesen Teilen mitumfassen. Das Rekursgericht lehnte mit diesen Argumenten die in 5 Ob 136/97d = NZ 1998/406 vertretene Rechtsansicht ab, wonach zwar ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechtes entgegenstehe, nicht jedoch ein für Wohnräume (allenfalls einschließlich Nebenräume und Hausgarten) eingetragenes Wohnrecht der Einverleibung eines Fruchtgenussrechtes auf der gesamten Übergabsliegenschaft entgegenstehe, weil sich das Wohnrecht jedenfalls nicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstrecke.Wenn also an einer Liegenschaft Wohnungsrechte nach Paragraph 521, ABGB eingetragen seien, und die Berechtigten das Recht zum persönlichen Gebrauch der Liegenschaft hätten, dann würde ein späteres, uneingeschränktes Fruchtgenussrecht gemäß Paragraph 509, ABGB in diese Rechte unvereinbar eingreifen (dieselben Rechte noch einmal für den Fruchtgenussberechtigten begründen). Nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, dass zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht ein Wohnrecht eingetragen werde, es käme nämlich zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechtes ergreife (NZ 2000/453). Auch im umgekehrten Fall seien die Rechte zur persönlichen Nutzung inhaltlich die gleichen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die gesamte oder nur Teile einer Liegenschaft vom Wohnungsrecht umfasst seien, denn der nachfolgende Fruchtgenuss würde auch das Wohnungsrecht an diesen Teilen mitumfassen. Das Rekursgericht lehnte mit diesen Argumenten die in 5 Ob 136/97d = NZ 1998/406 vertretene Rechtsansicht ab, wonach zwar ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechtes entgegenstehe, nicht jedoch ein für Wohnräume (allenfalls einschließlich Nebenräume und Hausgarten) eingetragenes Wohnrecht der Einverleibung eines Fruchtgenussrechtes auf der gesamten Übergabsliegenschaft entgegenstehe, weil sich das Wohnrecht jedenfalls nicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstrecke.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil das Rekursgericht von der in 5 Ob 136/97d dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.