Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift in ZVR 1960/16 ausgesprochen, daß im Fall des § 1043 ABGB eine gemeinsame Gefahr vorliege und daß der Verwender die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden wolle; der nach § 1043 ABGB Tätige besorge das Geschäft, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr auch von sich selbst einen Schaden abzuwenden versuche. Auch in 8 Ob 37/88 wurde für den Ausgleichsanspruch gemäß § 1043 ABGB auf die Abwehr einer gemeinsamen Gefahr abgestellt.Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift in ZVR 1960/16 ausgesprochen, daß im Fall des Paragraph 1043, ABGB eine gemeinsame Gefahr vorliege und daß der Verwender die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden wolle; der nach Paragraph 1043, ABGB Tätige besorge das Geschäft, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr auch von sich selbst einen Schaden abzuwenden versuche. Auch in 8 Ob 37/88 wurde für den Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 1043, ABGB auf die Abwehr einer gemeinsamen Gefahr abgestellt.
Von dieser Rechtsprechung ausgehend, kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung dieser Bestimmung schon mangels Gefahrengemeinschaft nicht in Frage; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand (vgl auch Rummel in Rummel2 § 1043 ABGB Rz 1). Die Frage, ob § 1043 ABGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Schadensgefahr von demjenigen ausgegangen ist, zu dessen Vorteil die Sache aufgeopfert wurde (vgl Apathy in Schwimann2 § 1043 ABGB Rz 1), kann hier auf sich beruhen.Von dieser Rechtsprechung ausgehend, kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung dieser Bestimmung schon mangels Gefahrengemeinschaft nicht in Frage; Paragraph 1043, ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand vergleiche auch Rummel in Rummel2 Paragraph 1043, ABGB Rz 1). Die Frage, ob Paragraph 1043, ABGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Schadensgefahr von demjenigen ausgegangen ist, zu dessen Vorteil die Sache aufgeopfert wurde vergleiche Apathy in Schwimann2 Paragraph 1043, ABGB Rz 1), kann hier auf sich beruhen.
Die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 1043 ABGB ist somit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, weshalb der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zukommt. Da auch in der Revision, die sich mit keinem anderen Rechtsgrund befaßt, eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Verneinung eines Anspruchs gemäß Paragraph 1043, ABGB ist somit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, weshalb der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zukommt. Da auch in der Revision, die sich mit keinem anderen Rechtsgrund befaßt, eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.