Rechtssatz RS0013775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013775
Entscheidungsdatum
16.11.2012
Rechtssatz
Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des Paragraph 1043, ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 37/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 37/88
- 5 Ob 201/98i
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 201/98i
Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)
- 6 Ob 47/11x
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 47/11x
Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);
Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013775
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00037_8800000_001