Rechtssatz RS0110767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110767
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Im Fall des § 1043 ABGB liegt eine gemeinsame Gefahr vor. Der Verwender will die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden. Er besorgt das Geschäft auch, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr von sich selbst einen Schaden abzuwenden versucht.Im Fall des Paragraph 1043, ABGB liegt eine gemeinsame Gefahr vor. Der Verwender will die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden. Er besorgt das Geschäft auch, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr von sich selbst einen Schaden abzuwenden versucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110767
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00201_98I0000_001