Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 202/06a×

Entscheidung 5 Ob 202/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob202/06a

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Wallnöfer Schmalzl Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ ***** Grundbuch ***** infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 24/06p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 14. November 2005, AZ 23 Nc 512/06f (davor: AZ 23 Nc 1163/04p) und AZ Uh 41/04, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Marktgemeinde Z***** als Verwalterin des öffentlichen Guts mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen. Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (Paragraph 62, AllgGAG; vergleiche 5 Ob 284/98w).

Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (Paragraphen 48, 68, AußStrG nF). Den Parteien, hier der Marktgemeinde Z***** als Verwalterin des öffentlichen Guts ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.

Anmerkung

E83259 5Ob202.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.499 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00202.06A.1024.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20061024_OGH0002_0050OB00202_06A0000_000