Begründung:
Die A***** L***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]).Die A***** L***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]).
Mit den verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin
1. die Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der im Dienstbarkeitsvertrag beschriebenen Leitung auf dem in keinem Grundbuch eingetragenen, von der Gemeinde ***** als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstück Nr 286/2 der EZ 50000 des Grundbuches der Katastralgemeinde ***** zu Gunsten der Antragstellerin (eingetragen in das Uh-Register mit der Nummer 41/04 beim Erstgericht).
2. Die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundstück und gemäß § 12 AllgGAG der Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut (beim Erstgericht zu 23 Nc 1163/04p geführt, danach als 23 Nc 512/06f).2. Die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundstück und gemäß Paragraph 12, AllgGAG der Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut (beim Erstgericht zu 23 Nc 1163/04p geführt, danach als 23 Nc 512/06f).
Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des § 86 GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen sei.Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des Paragraph 86, GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen sei.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass § 86 GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des § 86 GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in derselben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Das habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte zu deuten sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Paragraph 86, GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des Paragraph 86, GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in derselben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Das habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte zu deuten sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihre Anträge zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.