[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt; die vom Rechtsmittelwerber bezeichnete Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein (RS0088931). Das ist hier nicht der Fall. Auf die von der Beklagten in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Behauptungslast in Bezug auf das Teilungshindernis des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt es aus folgenden Gründen nicht an: Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt; die vom Rechtsmittelwerber bezeichnete Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein (RS0088931). Das ist hier nicht der Fall. Auf die von der Beklagten in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Behauptungslast in Bezug auf das Teilungshindernis des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt es aus folgenden Gründen nicht an:
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht grundsätzlich ein Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (RS0111605). Die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten im Aufteilungsverfahren geht insbesondere auch einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (oder sonstigen Rechtsgemeinschaft) nach § 830 ABGB vor (5 Ob 229/18i; RS0008547 [T2]). Die damit angesprochene Problematik der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt sich allerdings erst dann und nur solange als ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren geführt werden kann, also insbesondere erst nach rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 81 Abs 1 EheG; RS0057359) und nur innerhalb der Frist des § 95 EheG oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens (vgl 4 Ob 251/99m; 5 Ob 229/18i). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht grundsätzlich ein Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG (RS0111605). Die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten im Aufteilungsverfahren geht insbesondere auch einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (oder sonstigen Rechtsgemeinschaft) nach Paragraph 830, ABGB vor (5 Ob 229/18i; RS0008547 [T2]). Die damit angesprochene Problematik der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt sich allerdings erst dann und nur solange als ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren geführt werden kann, also insbesondere erst nach rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (Paragraph 81, Absatz eins, EheG; RS0057359) und nur innerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens vergleiche 4 Ob 251/99m; 5 Ob 229/18i).
[3] Der Grundsatz des Vorrangs des Aufteilungsverfahrens kann sohin erst dann zur Anwendung kommen, wenn die Ehe der Streitteile rechtskräftig geschieden ist. Der Aufteilungsanspruch entsteht nämlich erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (RS0057359 [T2]). Während eines erst anhängigen Scheidungsverfahrens ist eine Teilungsklage daher grundsätzlich möglich (RS0112736 [T2]).
[4] 2. Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern (Teilhabern) im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben (RS0112736 [T4]). 2. Bei einer auf Paragraph 830, ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern (Teilhabern) im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben (RS0112736 [T4]).
[5] Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung kann demnach ganz unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war (RS0112736 [T3]). Einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage kann daher der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden (4 Ob 251/99m; 5 Ob 23/20y; RS0112736). Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung kann demnach ganz unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Paragraph 830, ABGB oder nach jenen der Paragraphen 81, ff EheG vorzunehmen war (RS0112736 [T3]). Einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage kann daher der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden (4 Ob 251/99m; 5 Ob 23/20y; RS0112736).
[6] 3. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war eine Scheidungsklage anhängig. Das dafür zuständige Erstgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, dieses Urteil erster Instanz war aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesem Teilungsverfahren steht der Beklagten damit die Einrede des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren grundsätzlich offen.
[7] Das Berufungsgericht vertrat die – auf die Entscheidung 4 Ob 251/99m gestützte – Auffassung, dass die Beklagte dafür zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, aus welchen (konkreten) Gründen ein nacheheliches Aufteilungsverfahren zu einem für sie günstigeren Ergebnis als die Zivilteilung führen könnte. Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision (nur) gegen diese Beurteilung. Der Entscheidung 5 Ob 23/20y sei nämlich zu entnehmen, dass bereits die abstrakte Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse im Teilungsverfahren einerseits und im nachehelichen Aufteilungsverfahren andererseits einen Nachteil bedeute und dieser (mögliche) Nachteil ein Teilungshindernis sei.
[8] Abgesehen davon, dass die Frage, ob das in erster Instanz erstattete Vorbringen zu einem rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwand ausreichend spezifiziert ist, eine solche des Einzelfalls ist, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0042828), ist diese im vorliegenden Fall auch nicht streitentscheidend. Abgesehen davon, dass die Frage, ob das in erster Instanz erstattete Vorbringen zu einem rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwand ausreichend spezifiziert ist, eine solche des Einzelfalls ist, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RS0042828), ist diese im vorliegenden Fall auch nicht streitentscheidend.
[9] Voraussetzung für die Anerkennung als Teilungshindernis ist jedenfalls, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können (RS0013321; RS0013329). Die ungewisse Aussicht des Wegfalls eines Teilungshindernisses reicht nicht (5 Ob 152/24z). Die Teilungshindernisse führen also dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss, nicht aber so weit, dass er auf den Anspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste (5 Ob 8/15k mwN).
[10] Die Behauptungs- und Beweislast für alle Umstände, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in absehbarer Zeit wegfallen wird, trägt der Teilungsunwillige (5 Ob 8/15k; RS0013247 [T2]). Die jedenfalls insoweit behauptungsbelastete Beklagte gesteht jedoch noch in ihrer Revision ausdrücklich zu, dass derzeit – und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz – nicht beurteilt werden kann, wann es zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt, weil die Ehe der Streitteile nach wie vor aufrecht ist und das von ihr bestrittene Scheidungsbegehren des Klägers (wenn auch nicht rechtskräftig) abgewiesen wurde. Die Beklagte behauptet damit weder, dass sie überhaupt ein Aufteilungsverfahren anstrebt, noch, dass das behauptete Teilungshindernis in absehbarer Zeit wegfällt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Zivilteilung Nachteile erleidet, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen. Einen Aufschub auf derzeit nicht absehbare Zeit muss sich der 1941 geborene teilungswillige Kläger im vorliegenden Einzelfall nicht gefallen lassen.
[11] Die Revision war damit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war damit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.