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Entscheidung 5 Ob 203/06y×

Entscheidung 5 Ob 203/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob203/06y

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stephan Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ ***** Grundbuch ***** über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 458/05k, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 14. Oktober 2005, AZ 23 Nc 1162/04s = Uh 25/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Gemeinde W***** als Verwalterin des öffentlichen Guts mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen.

Nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder ergebnislosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob neben einem Begehren auf Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags einen Antrag auf Einbücherung öffentlichen Guts, welcher im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens zu erledigen ist (Paragraph 62, AllGAG; vergleiche 5 Ob 284/98w). Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweibzw mehrseitig (Paragraphen 48, 68, AußStrG nF); den Beteiligten, hier der Gemeinde W***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.

Anmerkung

E82892 5Ob203.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4267 = RZ 2007,124 EÜ234 - RZ 2007 EÜ234 = NZ 2007,252 (Hoyer, NZ 2007,255) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00203.06Y.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20061024_OGH0002_0050OB00203_06Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung