Begründung:
Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Mit den in einem Schriftsatz gestellten, als „Grundbuchsache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der AntragstellerinDie zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Mit den in einem Schriftsatz gestellten, als „Grundbuchsache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin
1. die Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der im Dienstbarkeitsvertrag beschriebenen Leitung auf den in keinem Grundbuch eingetragenen, von der Gemeinde W***** als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstücksnummer ***** der EZ ***** des GB ***** zu Gunsten der Antragstellerin
2. die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundbuch und gemäß § 12 AllgGAG die Eröffnung einer neuen Anlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut2. die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundbuch und gemäß Paragraph 12, AllgGAG die Eröffnung einer neuen Anlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut
zu bewilligen.
Dieser Antrag wurde beim Erstgericht sowohl in das Uh-Register als
auch in das Nc-Register eingetragen.
Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des § 86 GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien.Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des Paragraph 86, GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass § 86 GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des § 86 GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in der selben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Dies habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Paragraph 86, GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des Paragraph 86, GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in der selben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Dies habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihre Anträge zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.