Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung aus, wonach es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen, sodass durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen müssen (RIS-Justiz RS0060573). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, welcher sich das Rekursgericht mit seiner gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14a Abs 3 AußStrG abgeänderten Zulassungsentscheidung angeschlossen hat, ist hier nicht ausschließlich die Frage zu beantworten, ob die Abweisung eines Gesuches nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht mehr angezeigt ist, wenn infolge Unklarheit der Urkunde zwar zwei Varianten denkbar sind, jedoch beide als Grundlage der begehrten Eintragung in Frage kommen:Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung aus, wonach es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen, sodass durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen müssen (RIS-Justiz RS0060573). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, welcher sich das Rekursgericht mit seiner gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG abgeänderten Zulassungsentscheidung angeschlossen hat, ist hier nicht ausschließlich die Frage zu beantworten, ob die Abweisung eines Gesuches nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht mehr angezeigt ist, wenn infolge Unklarheit der Urkunde zwar zwei Varianten denkbar sind, jedoch beide als Grundlage der begehrten Eintragung in Frage kommen:
Wie schon das Rekursgericht angedeutet hat, ergeben sich nämlich bei der Beurteilung der vorgelegten Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0010950) nicht nur die von der Antragstellerin eingeräumten, ihrem Gesuch vorgeblich nicht entgegenstehenden zwei Auslegungsmöglichkeiten (- 1.) Beschränkung der Servitut auf den seinerzeitigen Vertragspartner und den ersten Rechtsnachfolger im Eigentum der herrschenden Liegenschaft und 2.) Beschränkung auf einen Alleineigentümer als Rechtsnachfolger - ), sondern auch diejenige, dass die Servitut solange erhalten bleiben soll, als Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke der herrschenden Liegenschaft besteht. Da diese Auslegung aber der Bewilligung des Gesuches entgegenstünde, ist die von einheitlicher Rechtsprechung definierte Eintragungsvoraussetzung iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht gegeben.Wie schon das Rekursgericht angedeutet hat, ergeben sich nämlich bei der Beurteilung der vorgelegten Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0010950) nicht nur die von der Antragstellerin eingeräumten, ihrem Gesuch vorgeblich nicht entgegenstehenden zwei Auslegungsmöglichkeiten (- 1.) Beschränkung der Servitut auf den seinerzeitigen Vertragspartner und den ersten Rechtsnachfolger im Eigentum der herrschenden Liegenschaft und 2.) Beschränkung auf einen Alleineigentümer als Rechtsnachfolger - ), sondern auch diejenige, dass die Servitut solange erhalten bleiben soll, als Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke der herrschenden Liegenschaft besteht. Da diese Auslegung aber der Bewilligung des Gesuches entgegenstünde, ist die von einheitlicher Rechtsprechung definierte Eintragungsvoraussetzung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht gegeben.
Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (§ 87 Abs 1 GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163, zuletzt 5 Ob 43/00k). Die Antragstellerin hat die Urkunden, auf Grund deren die Löschung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grundbuchsgesuch nicht im Original beigelegt, sondern nur auf die zwar in der Urkundensammlung, jedoch nur in beglaubigter Abschrift, erliegenden Urkunden verwiesen.Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (Paragraph 87, Absatz eins, GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163, zuletzt 5 Ob 43/00k). Die Antragstellerin hat die Urkunden, auf Grund deren die Löschung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grundbuchsgesuch nicht im Original beigelegt, sondern nur auf die zwar in der Urkundensammlung, jedoch nur in beglaubigter Abschrift, erliegenden Urkunden verwiesen.
Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.