Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 204/00m×

Entscheidung 5 Ob 204/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob204/00m

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gertrud W*****, geb. *****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung einer Dienstbarkeit, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Juni 2000, AZ 7 R 72/00v, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 25. Februar 2000, TZ 954/00, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung aus, wonach es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen, sodass durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen müssen (RIS-Justiz RS0060573). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, welcher sich das Rekursgericht mit seiner gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG abgeänderten Zulassungsentscheidung angeschlossen hat, ist hier nicht ausschließlich die Frage zu beantworten, ob die Abweisung eines Gesuches nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht mehr angezeigt ist, wenn infolge Unklarheit der Urkunde zwar zwei Varianten denkbar sind, jedoch beide als Grundlage der begehrten Eintragung in Frage kommen:

Wie schon das Rekursgericht angedeutet hat, ergeben sich nämlich bei der Beurteilung der vorgelegten Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0010950) nicht nur die von der Antragstellerin eingeräumten, ihrem Gesuch vorgeblich nicht entgegenstehenden zwei Auslegungsmöglichkeiten (- 1.) Beschränkung der Servitut auf den seinerzeitigen Vertragspartner und den ersten Rechtsnachfolger im Eigentum der herrschenden Liegenschaft und 2.) Beschränkung auf einen Alleineigentümer als Rechtsnachfolger - ), sondern auch diejenige, dass die Servitut solange erhalten bleiben soll, als Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke der herrschenden Liegenschaft besteht. Da diese Auslegung aber der Bewilligung des Gesuches entgegenstünde, ist die von einheitlicher Rechtsprechung definierte Eintragungsvoraussetzung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht gegeben.

Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (Paragraph 87, Absatz eins, GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163, zuletzt 5 Ob 43/00k). Die Antragstellerin hat die Urkunden, auf Grund deren die Löschung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grundbuchsgesuch nicht im Original beigelegt, sondern nur auf die zwar in der Urkundensammlung, jedoch nur in beglaubigter Abschrift, erliegenden Urkunden verwiesen.

Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E60150 05AA2040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00204.00M.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0050OB00204_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010950 Rechtssatz 26.04.1977Zivilrecht
Eine Grundbuchsurkunde ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages. Es genügt daher bei einer Höchstbetragshypothek, wenn die in der Haftungserklärung angeführten Forderungen in der Aufsandungser …
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
RS0104316 Rechtssatz 24.09.1996Zivilrecht
Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung.
RS0107163 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). D …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …