Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (§ 87 Abs 1 GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163). Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme (vgl LGZ Wien EvBl 1939/428).Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (Paragraph 87, Absatz eins, GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163). Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält Paragraph 87, Absatz 2, GBG keine Ausnahme vergleiche LGZ Wien EvBl 1939/428).
Die Antragsteller haben die Urkunden, auf Grund deren die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grundbuchsgesuch nicht im Original beigelegt. Sie haben in ihrem Rekurs bekanntgegeben, dass die Beibringung der Originalurkunden aus verschiedenen Gründen unmöglich ist. Eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches auf Grund der vorgelegten Abschriften kommt nicht in Betracht, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe unterbleiben kann (RIS-Justiz RS0060544).
Da ohnehin die Errichtung einer gänzlich neuen Urkunde nötig sein wird (vgl 561 BlgNR 20.GP 11), kann es hier auf sich beruhen, ob im Fall der Verbücherung einer vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl 33, durch Art V Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 30, erworbenen Dienstbarkeit auf Grund der ursprünglichen Urkunde (vgl die eben zitierten Gesetzesmaterialien) zusätzlich eine Aufsandungserklärung des jetzigen bücherlichen Eigentümers der dienenden Liegenschaft erforderlich wäre.Da ohnehin die Errichtung einer gänzlich neuen Urkunde nötig sein wird vergleiche 561 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 11), kann es hier auf sich beruhen, ob im Fall der Verbücherung einer vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl 33, durch Artikel römisch fünf, Absatz eins, der Grundbuchsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 30, erworbenen Dienstbarkeit auf Grund der ursprünglichen Urkunde vergleiche die eben zitierten Gesetzesmaterialien) zusätzlich eine Aufsandungserklärung des jetzigen bücherlichen Eigentümers der dienenden Liegenschaft erforderlich wäre.
Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.