Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses S*****straße ***** in *****, welches sie von der Voreigentümerin S***** GmbH und zwei weiteren Miteigentümern erworben hatte. In diesem Haus befinden sich 25 vermietbare Bestandobjekte. Die Gesamtnutzfläche beträgt 963 m2. Sämtliche Wohnungen haben die Ausstattungskategorie „D". Im Kaufvertrag vom 27. 11. 2003 sind sämtliche Bestandobjekte als vermietbar bezeichnet. Der Kaufpreis betrug 25.000 EUR. Bestandteil des Kaufvertrags war eine Zinsliste, deren Richtigkeit die Käuferin zugestanden hat. Die Übergabe des Hauses an die Käuferin erfolgte per 1. 12. 2003.
Am 25. 4. 2004 brachte die Antragstellerin beim Handelsgericht Wien zu AZ 26 Cg 103/04a eine Klage auf Herausgabe der Hauptmietzinsabrechnung für den Zeitraum von 10 Jahren vor dem 1. 12. 2003 gegen die Voreigentümer ein, mit welcher sie Erfolg hatte. Ob die Antragstellerin aus dem erlangten Titel Exekution geführt hat, steht nicht fest.
Am 8. 9. 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Zentralen Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Wien die Bewilligung einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 18a, 18b, 18c und 19 MRG. Für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sei ein Förderungsverfahren nach § 34 Abs 1 Z 5 WWFSG 1989 eingeleitet und das Vorhaben sei bisher positiv beurteilt worden. Dem Antrag legte die Antragstellerin eine detaillierte Aufstellung der zu erwartenden Sanierungskosten und eine fiktive Berechnung der Hauptmietzinsreserve für den Zeitraum 1995 bis 31. 12. 2003 vor. Die fortgesetzte Berechnung der Hauptmietzinsreserve für 2004 und 2005 basierte auf tatsächlichen Einnahmen.Am 8. 9. 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Zentralen Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Wien die Bewilligung einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 18 a, 18 b, 18 c und 19 MRG. Für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sei ein Förderungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 eingeleitet und das Vorhaben sei bisher positiv beurteilt worden. Dem Antrag legte die Antragstellerin eine detaillierte Aufstellung der zu erwartenden Sanierungskosten und eine fiktive Berechnung der Hauptmietzinsreserve für den Zeitraum 1995 bis 31. 12. 2003 vor. Die fortgesetzte Berechnung der Hauptmietzinsreserve für 2004 und 2005 basierte auf tatsächlichen Einnahmen.
Die fiktive Hauptmietzinsabrechnung steht im Widerspruch zu den in der Zinsliste (laut Annex zum Kaufvertrag) angeführten real erzielten Einnahmen. Im Zeitraum 1995 bis 2003 waren die meisten Wohnungen vermietet; welche damals leer standen, steht nicht fest. Nur für das Jahr 2003 steht fest, dass 15 Wohnungen vermietet und 10 Wohnungen leer gestanden waren. Danach zogen mehr und mehr Mieter aus und die leerstehenden Wohnungen wurden nicht mehr weiter vermietet. Bei Verfahrenseinleitung waren nur die beiden Antragsgegner als Mieter im Haus verblieben.
Die zu veranschlagenden Kosten für Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 MRG und Verbesserungsarbeiten gemäß § 4 MRG betragen insgesamt 738.338,48 EUR. Die Kosten für Bauverwaltung und Geldbeschaffung betragen zusammen 66.454,66 EUR und jene für Planung, Baubetreuung und Baukoordination 106.346,93 EUR.Die zu veranschlagenden Kosten für Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 3, MRG und Verbesserungsarbeiten gemäß Paragraph 4, MRG betragen insgesamt 738.338,48 EUR. Die Kosten für Bauverwaltung und Geldbeschaffung betragen zusammen 66.454,66 EUR und jene für Planung, Baubetreuung und Baukoordination 106.346,93 EUR.
Der Wohnfonds Wien stellte jährliche Annuitätenzuschüsse von 44.247 EUR nach dem WWFSG in Aussicht. Das Land Wien gewährt ein Förderungsdarlehen über einen Betrag von 210.700 EUR mit einer 1%igen dekursiven Verzinsung sowie Annuitätenzuschüsse zum aufzunehmenden Darlehen im Ausmaß von 7 vH bei einer Förderungsdauer von 15 Jahren.
Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten begann im Jahr 2006. Zum 11. 9. 2008 waren noch nicht alle Sanierungsarbeiten abgeschlossen.
Die Schlichtungsstelle legte der Errechnung des Deckungsfehlbetrags ein fiktives Hauptmietzinsaktivum per 31. 12. 2005 von 99.706,88 EUR zugrunde und errechnete einen Deckungsfehlbetrag von 600.733,19 EUR (ohne Berücksichtigung der Verzinsung und des Pauschalbetrags für laufende Ausgaben).
Gegen diese Entscheidung riefen die Antragsgegner das Gericht mit der Begründung an, die fiktive Hauptmietzinsabrechnung gehe zu ihren Lasten.
Das Erstgericht wies - ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen - den Antrag, eine Grundsatzentscheidung zu fällen und die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse für die Liegenschaft im beantragten Ausmaß nach freier Überzeugung festzusetzen, zur Gänze ab. Es war rechtlich der Ansicht, § 19 Abs 1 MRG verpflichte den Antragsteller im Verfahren nach den §§ 18, 19 MRG, bestimmte Unterlagen vorzulegen, so auch eine Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung vorangegangenen vollen 10 Kalenderjahre (Z 2). Lege der Antragsteller nur eine mangelhaft nachvollziehbare Hauptmietzinsabrechnung vor, gehe dies infolge der ihn treffenden Beweislast insofern zu seinen Lasten, als nur nachgewiesene oder unbestritten gebliebene Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Selbst die gänzliche Unterlassung der Vorlage einer Hauptmietzinsabrechnung ziehe noch nicht die Antragsabweisung nach sich, sondern habe diesfalls das Gericht die jeweils vereinbarten bzw zulässigen Mietzinse als Einnahmen zugrundezulegen, sofern nicht behauptet und nachgewiesen werde, dass die Zinseinnahmen tatsächlich höher gewesen seien. Als Ausgaben seien in einem solchen Fall nur die vom Antragsteller behaupteten und nachgewiesenen oder unstrittig gebliebenen Positionen zu berücksichtigen.Das Erstgericht wies - ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen - den Antrag, eine Grundsatzentscheidung zu fällen und die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse für die Liegenschaft im beantragten Ausmaß nach freier Überzeugung festzusetzen, zur Gänze ab. Es war rechtlich der Ansicht, Paragraph 19, Absatz eins, MRG verpflichte den Antragsteller im Verfahren nach den Paragraphen 18, 19, MRG, bestimmte Unterlagen vorzulegen, so auch eine Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung vorangegangenen vollen 10 Kalenderjahre (Ziffer 2,). Lege der Antragsteller nur eine mangelhaft nachvollziehbare Hauptmietzinsabrechnung vor, gehe dies infolge der ihn treffenden Beweislast insofern zu seinen Lasten, als nur nachgewiesene oder unbestritten gebliebene Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Selbst die gänzliche Unterlassung der Vorlage einer Hauptmietzinsabrechnung ziehe noch nicht die Antragsabweisung nach sich, sondern habe diesfalls das Gericht die jeweils vereinbarten bzw zulässigen Mietzinse als Einnahmen zugrundezulegen, sofern nicht behauptet und nachgewiesen werde, dass die Zinseinnahmen tatsächlich höher gewesen seien. Als Ausgaben seien in einem solchen Fall nur die vom Antragsteller behaupteten und nachgewiesenen oder unstrittig gebliebenen Positionen zu berücksichtigen.
Vorliegend habe aber die Antragstellerin für die Zeit vor 2003 nur eine fiktive Hauptmietzinsabrechnung gelegt, die im Zusammenhalt mit der Zinsliste unschlüssig geblieben sei. Auch die von der Antragstellerin reklamierte fiktive Investitionsprämie im Sinn des § 20 Abs 1 lit b MRG könne nicht berücksichtigt werden. Trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG sei es nicht Sache des Gerichts, nach freien Ermessen gemäß § 273 ZPO Beweismängel oder Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Antragstellers zu sanieren. Eine solche Vorgangsweise zu Lasten der zwei noch verbliebenen Mieter sei wegen der Behauptungs- und Nachweispflicht der Antragstellerin abzulehnen.Vorliegend habe aber die Antragstellerin für die Zeit vor 2003 nur eine fiktive Hauptmietzinsabrechnung gelegt, die im Zusammenhalt mit der Zinsliste unschlüssig geblieben sei. Auch die von der Antragstellerin reklamierte fiktive Investitionsprämie im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, MRG könne nicht berücksichtigt werden. Trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens nach den Paragraphen 18, ff MRG sei es nicht Sache des Gerichts, nach freien Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO Beweismängel oder Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Antragstellers zu sanieren. Eine solche Vorgangsweise zu Lasten der zwei noch verbliebenen Mieter sei wegen der Behauptungs- und Nachweispflicht der Antragstellerin abzulehnen.
Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Erhöhung unter Vorbehalt der Abrechnung gemäß § 18 Abs 4 MRG beantragt habe, müsse diese auch dann erforderlich sein, wenn die von den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung erhobenen Einwendungen berechtigt wären. Treffe dies zu und würde sonst die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert, könne das Gericht die Überprüfung der Einwendungen der Hauptmieter gegen die Hauptmietzinsabrechnung einer Entscheidung nach § 19 Abs 3 MRG vorbehalten und zunächst das Ergebnis der Hauptmietzinsabrechnung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festsetzen. Im vorliegenden Fall sei aber nicht einmal eine solche kursorische Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Jahre möglich, weil die Hauptmietzinseingänge von der Antragstellerin überhaupt nur fiktiv angegeben worden seien. Im Ergebnis sei daher das gesamte Begehren nach den §§ 18 ff MRG abzuweisen.Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Erhöhung unter Vorbehalt der Abrechnung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, MRG beantragt habe, müsse diese auch dann erforderlich sein, wenn die von den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung erhobenen Einwendungen berechtigt wären. Treffe dies zu und würde sonst die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert, könne das Gericht die Überprüfung der Einwendungen der Hauptmieter gegen die Hauptmietzinsabrechnung einer Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, MRG vorbehalten und zunächst das Ergebnis der Hauptmietzinsabrechnung nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen. Im vorliegenden Fall sei aber nicht einmal eine solche kursorische Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Jahre möglich, weil die Hauptmietzinseingänge von der Antragstellerin überhaupt nur fiktiv angegeben worden seien. Im Ergebnis sei daher das gesamte Begehren nach den Paragraphen 18, ff MRG abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin Folge, fällte eine Grundsatzentscheidung und erklärte für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2008 die vorläufige Einhebung bestimmter monatlich erhöhter Hauptmietzinse für zulässig. Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, dass zwar der die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses beantragende Vermieter zufolge § 19 Abs 1 Z 2 MRG seinem Antrag eine Hauptmietzinsabrechnung über die letzten 10 Kalenderjahre beizulegen habe und bei Fehlen dieser zwingend vorgeschriebenen Beilage der Antrag abzuweisen sei (RIS-Justiz RS0070037). Im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung der Mietzinse seien aber weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen. Für eine Entscheidung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG seien insoweit provisorische Entscheidungsgrundlagen ausreichend. Es müsse nur die Beurteilung möglich sein, dass die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung vorlägen. Dazu reiche, dass sich überhaupt ein Deckungsfehlbetrag ergebe, das Deckungserfordernis also während des Verteilungszeitraums nicht durch die zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden könne.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin Folge, fällte eine Grundsatzentscheidung und erklärte für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2008 die vorläufige Einhebung bestimmter monatlich erhöhter Hauptmietzinse für zulässig. Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, dass zwar der die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses beantragende Vermieter zufolge Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, MRG seinem Antrag eine Hauptmietzinsabrechnung über die letzten 10 Kalenderjahre beizulegen habe und bei Fehlen dieser zwingend vorgeschriebenen Beilage der Antrag abzuweisen sei (RIS-Justiz RS0070037). Im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung der Mietzinse seien aber weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen. Für eine Entscheidung nach Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 MRG seien insoweit provisorische Entscheidungsgrundlagen ausreichend. Es müsse nur die Beurteilung möglich sein, dass die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung vorlägen. Dazu reiche, dass sich überhaupt ein Deckungsfehlbetrag ergebe, das Deckungserfordernis also während des Verteilungszeitraums nicht durch die zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden könne.
Vorliegend rechtfertige der Umstand, dass die exakte Höhe des Hauptmietzinsaktivums nicht feststehe, die Antragsabweisung nicht. Es sei nämlich auch eine inhaltlich unrichtige Hauptmietzinsabrechnung eine Hauptmietzinsabrechnung. Dies gelte ebenso für eine nur auf fiktiven Einnahmen beruhende Hauptmietzinsabrechnung. Konkret lasse die Hauptmietzinsabrechnung der Antragstellerin Feststellungen über die tatsächlichen Einnahmen der Jahre 2004 und 2005 zu. Für die Jahre 1995 bis 2003 reiche die hypothetische Annahme, dass alle 25 Wohnungen stets vermietet gewesen seien und dafür jeweils der der Kategorie D entsprechende Hauptmietzins eingenommen worden sei. Ausgaben seien in diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Damit lasse sich ein Hauptmietzinsaktivum per 31. 12. 2005 von 67.492,91 EUR zugrundelegen. Nach anderer Berechnung der Schlichtungsstelle gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit d MRG wäre ein weiterer Betrag von 32.213,97 EUR auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen. Selbst unter Zugrundelegung dieses zu Lasten der Antragstellerin (fiktiv) errechneten Hauptmietzinsaktivums per 31. 12. 2005 ergäbe sich immer noch ein Deckungsfehlbetrag von 600.733,19 EUR. Stelle man auf die Mietzinsliste und das Verhältnis zur Mietzinsabrechnung 2003 ab, ergebe sich unter Berücksichtigung des Förderungsdarlehens ein Gesamterfordernis von 598.455,08 EUR. Lege man im Verteilungszeitraum laufende Einnahmen für - von der Antragstellerin zu schaffen beabsichtigte - Kategorie-A-Wohnungen nach dem Richtwertmietzins zugrunde, sei mit Einnahmen von 546.599 EUR zu rechnen. Nicht einmal in diesem Fall wäre das Gesamterfordernis, das sich noch um Zinsen und Pauschalbeträge erhöhe, gedeckt. Die Voraussetzungen für eine Grundsatzentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse lägen daher vor, wobei sich letztlich ein Betrag von 1.733,40 EUR monatlich errechne, der im Verhältnis der Nutzflächen gemäß § 18 Abs 3 MRG aufzuteilen sei. Auf den Erstantragsgegner entfalle demnach eine Erhöhung von 1,80 EUR/m2 zuzüglich des für die Ausstattungskategorie D zu entrichtenden Mietzinses von 0,73 EUR/m2, was insgesamt für den Erhöhungszeitraum einen Betrag von 2,53 EUR/m2 ergebe. Diese Erhöhung sei dem Erstantragsgegner auch rückwirkend per 1. 1. 2007 zumutbar.Vorliegend rechtfertige der Umstand, dass die exakte Höhe des Hauptmietzinsaktivums nicht feststehe, die Antragsabweisung nicht. Es sei nämlich auch eine inhaltlich unrichtige Hauptmietzinsabrechnung eine Hauptmietzinsabrechnung. Dies gelte ebenso für eine nur auf fiktiven Einnahmen beruhende Hauptmietzinsabrechnung. Konkret lasse die Hauptmietzinsabrechnung der Antragstellerin Feststellungen über die tatsächlichen Einnahmen der Jahre 2004 und 2005 zu. Für die Jahre 1995 bis 2003 reiche die hypothetische Annahme, dass alle 25 Wohnungen stets vermietet gewesen seien und dafür jeweils der der Kategorie D entsprechende Hauptmietzins eingenommen worden sei. Ausgaben seien in diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Damit lasse sich ein Hauptmietzinsaktivum per 31. 12. 2005 von 67.492,91 EUR zugrundelegen. Nach anderer Berechnung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, MRG wäre ein weiterer Betrag von 32.213,97 EUR auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen. Selbst unter Zugrundelegung dieses zu Lasten der Antragstellerin (fiktiv) errechneten Hauptmietzinsaktivums per 31. 12. 2005 ergäbe sich immer noch ein Deckungsfehlbetrag von 600.733,19 EUR. Stelle man auf die Mietzinsliste und das Verhältnis zur Mietzinsabrechnung 2003 ab, ergebe sich unter Berücksichtigung des Förderungsdarlehens ein Gesamterfordernis von 598.455,08 EUR. Lege man im Verteilungszeitraum laufende Einnahmen für - von der Antragstellerin zu schaffen beabsichtigte - Kategorie-A-Wohnungen nach dem Richtwertmietzins zugrunde, sei mit Einnahmen von 546.599 EUR zu rechnen. Nicht einmal in diesem Fall wäre das Gesamterfordernis, das sich noch um Zinsen und Pauschalbeträge erhöhe, gedeckt. Die Voraussetzungen für eine Grundsatzentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse lägen daher vor, wobei sich letztlich ein Betrag von 1.733,40 EUR monatlich errechne, der im Verhältnis der Nutzflächen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, MRG aufzuteilen sei. Auf den Erstantragsgegner entfalle demnach eine Erhöhung von 1,80 EUR/m2 zuzüglich des für die Ausstattungskategorie D zu entrichtenden Mietzinses von 0,73 EUR/m2, was insgesamt für den Erhöhungszeitraum einen Betrag von 2,53 EUR/m2 ergebe. Diese Erhöhung sei dem Erstantragsgegner auch rückwirkend per 1. 1. 2007 zumutbar.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf vorliegende höchstgerichtliche Judikatur nicht zulässig sei.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinn der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Die Antragstellerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht, und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.