[9] Der Oberste Gerichtshof kann über den Revisionsrekurs – derzeit – noch nicht entscheiden.
[10] 1. Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG ist in einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die Vermieter eingeleitet wird, der verfahrensleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können. Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses kann gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG durch Anschlag an eine für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG erstreckt sich in dem § 37 Abs 3 Z 2 MRG genannten Verfahren die Rechtskraft von antragstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, denen der verfahrensleitende Antrag nach Z 2 zugestellt wurde. [10] 1. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG ist in einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die Vermieter eingeleitet wird, der verfahrensleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können. Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses kann gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG durch Anschlag an eine für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG erstreckt sich in dem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG genannten Verfahren die Rechtskraft von antragstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, denen der verfahrensleitende Antrag nach Ziffer 2, zugestellt wurde.
[11] 2. Die Parteistellung und demnach auch die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Nur die unmittelbare Berührung der Interessen gebietet die Verständigung und Parteistellung der anderen Mieter (RS0070366). Diesfalls sind ihnen die anfechtbaren Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung mittels Hausanschlag zugänglich zu machen (RS0070534 [T5 – zu § 37 Abs 1 Z 6 MRG]; 5 Ob 120/22s [zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG]). [11] 2. Die Parteistellung und demnach auch die Verfahrensbeteiligung ist danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Nur die unmittelbare Berührung der Interessen gebietet die Verständigung und Parteistellung der anderen Mieter (RS0070366). Diesfalls sind ihnen die anfechtbaren Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung mittels Hausanschlag zugänglich zu machen (RS0070534 [T5 – zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG]; 5 Ob 120/22s [zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG]).
[12] 3. Ob dem Verfahren alle Mieter beizuziehen sind, richtet sich nach dem Antragsbegehren. So sind etwa im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil sie auf den von dem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluss haben (RS0069932). Alle übrigen Mieter sind am Verfahren nicht zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne an die Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt wird und nicht die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstands in den Gesamtkosten (um gegenüber allen Mietern des Hauses klare einheitliche Verhältnisse zu schaffen) zum Gegenstand eines (Zwischenfeststellungs-)Antrags gemacht wird (RS0069913; 5 Ob 120/22s). Abzustellen ist darauf, ob eine alle Mieter des Hauses bindende Entscheidung über die Betriebskosten angestrebt wird (5 Ob 100/94; 5 Ob 120/22s).
[13] 4. Hier lässt das von den Antragstellern bei der Schlichtungsstelle gestellte Begehren – das die Ergänzung des Rekursgerichts nur unvollständig wiedergibt – ausreichend deutlich (vgl RS0070562 [T8]) erkennen, dass es auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Anwendung der Jahrespauschalverrechnung, der Unzulässigkeit der im Detail angeführten Vorschreibungen von Betriebskosten und besonderen Aufwendungen sowie der Unrichtigkeit der Verteilung der Gesamtkosten und des daraus resultierenden Abrechnungssaldos abzielt. Erkennbar wird damit eine – rechtskraftfähige – Feststellung von Überschreitungsbeträgen mit Wirkung gegenüber allen Mietern (und nicht nur den Antragstellern) begehrt, was sich auch aus der Anführung der gesamten in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Kosten ergibt. Das Rekursgericht ging daher zutreffend im Kopf seiner Entscheidung davon aus, dass die anderen Mieter Partei sind. [13] 4. Hier lässt das von den Antragstellern bei der Schlichtungsstelle gestellte Begehren – das die Ergänzung des Rekursgerichts nur unvollständig wiedergibt – ausreichend deutlich vergleiche RS0070562 [T8]) erkennen, dass es auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Anwendung der Jahrespauschalverrechnung, der Unzulässigkeit der im Detail angeführten Vorschreibungen von Betriebskosten und besonderen Aufwendungen sowie der Unrichtigkeit der Verteilung der Gesamtkosten und des daraus resultierenden Abrechnungssaldos abzielt. Erkennbar wird damit eine – rechtskraftfähige – Feststellung von Überschreitungsbeträgen mit Wirkung gegenüber allen Mietern (und nicht nur den Antragstellern) begehrt, was sich auch aus der Anführung der gesamten in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Kosten ergibt. Das Rekursgericht ging daher zutreffend im Kopf seiner Entscheidung davon aus, dass die anderen Mieter Partei sind.
[14] 5. Das Erstgericht hat dieser Rechtslage zwar insoweit – teilweise – entsprochen, als es den Hausanschlag (allerdings erst) des Sachbeschlusses erster Instanz gemeinsam mit dem dagegen erhobenen Rekurs anordnete. Die Rekursentscheidung wurde allerdings nach der Aktenlage nur an die Vertreter der Antragsteller und der Antragsgegnerin zugestellt, während der Hausanschlag bisher unterblieb.
[15] 6. Das Erstgericht wird daher die Zustellung der Rekursentscheidung an die übrigen Hauptmieter durch Hausanschlag zu veranlassen haben. Der Akt ist erst nach dem Einlangen allfälliger weiterer Rechtsmittel oder ungenütztem Ablauf der offenen Fristen wieder vorzulegen.