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Entscheidung 5 Ob 204/25y×

Entscheidung 5 Ob 204/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob204/25y

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. Verlassenschaft nach dem am 7. September 2024 verstorbenen W*, vertreten durch G*, sowie der übrigen Hauptmieter der Wohnhausanlage EZ * KG * gegen die Antragsgegnerin Stadt W*, vertreten durch Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 21, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2025, GZ 40 R 122/25z-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die – im Schlichtungsstellenverfahren nicht anwaltlich vertretenen – Antragsteller begehrten als Hauptmieter eines Objekts in der Wohnhausanlage der Antragsgegnerin die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 sowie die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Betriebskostenakonti. Das Mietverhältnis unterliegt unstrittig dem Vollanwendungsbereich des MRG.

[2]         Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 21. 12. 2020 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Erstgericht anhängigen Verfahrens 12 MSch 13/17s auf Überprüfung der Betriebskosten für die Jahre 2008 bis 2013 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unterbrochen.

[3]              Am 14. 5. 2024 beantragten die Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle, die diesem Antrag mit Entscheidung vom 21. 5. 2024 stattgab.

[4]              Bereits vor der Schlichtungsstelle wendete die Antragsgegnerin ein, der Fortsetzungsantrag sei erst über zwei Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Vorverfahrens gestellt worden, weshalb keine gehörige Fortsetzung durch die Antragsteller vorliege. Rückforderungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung seien daher bereits verjährt.

[5]              Das Verfahren wurde in weiterer Folge zu Gericht abgezogen.

[6]              Das Erstgericht wies den Sachantrag unter Hinweis auf die Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs mangels rechtlichen Interesses ab, wobei es im Spruch seiner Entscheidung nur über das Rückzahlungsbegehren der Antragsteller absprach.

[7]              Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragstellerin dahin teilweise Folge, dass es die Entscheidung des Erstgerichts um die Abweisung der Feststellungsbegehren der Antragsteller ergänzte, und im Übrigen nicht Folge. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 10.000 EUR übersteigend. Den Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[9]              1. Aufgrund der wegen der Parteistellung sämtlicher Hauptmieter gefassten Rückstellungsentscheidung des erkennenden Senats vom 29. 1. 2026 wurde der Hausanschlag der Rekursentscheidung veranlasst. Weitere Hauptmieter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

[10]       2. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, wenn das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Dass auch die Geltendmachung eines Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren nach Paragraph 1497, ABGB Verjährungsfristen unterbricht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 163/25v Rz 8; 7 Ob 156/10g Pkt 3.3. mwN; vergleiche RS0108773). Voraussetzung der Unterbrechung ist auch hier die gehörige Verfahrensfortsetzung (5 Ob 4/23h Rz 16). Paragraph 1497, ABGB ist jedenfalls analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind (RS0108773). Die Vorinstanzen gingen auf Basis dieser Rechtsprechung von einer analogen Anwendung auch auf den hier zu beurteilende, Rückforderungsanspruch aus und verneinten das zeitliche Interesse an den vorgelagerten Feststellungsverfahren. Die Revisionsrekurswerber wenden sich dagegen nicht, sondern argumentieren selbst auf Basis einer analogen Anwendbarkeit von Paragraph 1497, ABGB, die daher als unbeanstandet zugrunde zu legen und nicht mehr zu erörtern ist.

[11]       3. Ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (RS0034805) und wirft daher typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage auf (1 Ob 161/23t Rz 12, vergleiche auch 1 Ob 91/20v [Fortsetzungsantrag rund eineinhalb Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes]). Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.

[12]       4. Eine gehörige Verfahrensfortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger (Antragsteller) eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die zum Ausdruck bringt, dass ihm nicht an der Erreichung seines Prozessziels gelegen ist. Dabei ist neben der Dauer der Untätigkeit auch auf deren Grund Bedacht zu nehmen (RS0034849). Spricht das Gericht – wie hier die Schlichtungsstelle – aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag einer Partei erfolgt, wird ein wesentlich kürzerer Zeitraum der Untätigkeit zuzubilligen sein, als in jenen Fällen, in denen beim (zu einer amtswegigen Prozesshandlung verpflichteten) säumigen Gericht die Vornahme dieser ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben wäre (1 Ob 91/20v Pkt 2.; vergleiche RS0034691). Der Kläger muss – bei entsprechendem Einwand – beachtliche Gründe für seine Untätigkeit behaupten. Auf in der eigenen Sphäre gelegene Gründe kann er sich dabei nicht berufen (RS0034867 [T3]).

[13]               5. Die Auffassung der Vorinstanzen, hier fehle es an der gehörigen Verfahrensfortsetzung, weil die Antragsteller über einen Zeitraum von rund zwei Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes untätig blieben, ist nicht korrekturbedürftig, zumal die dafür ins Treffen geführten Gründe nur die Sphäre der Antragsteller betrafen. Dass diese das Verfahren früher fortgesetzt hätten, wären sie über das Erfordernis der gehörigen Fortsetzung belehrt worden, behauptet die Revisionsrekurswerberin gar nicht. Mit dem vom Rekursgericht hiezu verneinten Anleitungs- und Erörterungsmangel setzt sich die Revisionsrekurswerberin nicht substanziiert auseinander, auch dessen Relevanz stellt sie nicht dar. Soweit sie dazu erstmals im Revisionsrekurs Pflichtverletzungen des Erstgerichts ins Treffen führt, ist dies unzulässig (RS0030748 [T3, T8]; RS0043111 [T18, T26]).

[14]               6. Selbst wenn man das mit der COVID-19-Pandemie verbundene Gesundheitsrisiko als grundsätzlich beachtlichen Grund für die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens anerkennt, hätten die Antragsteller nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Rekursgerichts doch zumindest jene Handlungen setzen müssen, die ihnen ohne Risikoerhöhung möglich gewesen wären. Dazu zählt jedenfalls die – hier nicht rechtzeitig erfolgte – elektronische Antragseinreichung. Erst hinsichtlich weiterer tatsächlich risikoerhöhender Verfahrensschritte (wie Tagsatzungen) käme die COVID-19-Pandemie allenfalls als beachtlicher Grund in Betracht.

[15]       7. Aus welchen Gründen der Inhalt des Vorverfahrens relevant sein sollte, erschließt sich nicht. Die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung ist hier nicht zu beurteilen, die nicht gehörige Fortsetzung wurde ja nur aus dem Umstand abgeleitet, dass die Fortsetzung erst etwa zwei Jahre nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes beantragt worden war. Der Beurteilung des Rekursgerichts, selbst die juristisch nicht gebildeten Antragsteller hätten aufgrund einer solchen Erwartung nicht zwei Jahre zuwarten dürfen, setzten sie im Übrigen nur entgegen, das Erstgericht habe ihnen keine Möglichkeit eingeräumt, sich näher zu den Gründen ihres Zuwartens mit dem Fortsetzungsantrag zu äußern, oder dies mit Beweismitteln zu belegen, was aber nicht der Aktenlage entspricht. Das Erstgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 17. 3. 2025 mitgeteilt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle von den Antragstellern aus Sicht des Gerichts nicht gehörig fortgesetzt wurde und der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz MRG daher verjährt sei. Zugleich wurde den Parteien freigestellt, sich dazu binnen vier Wochen zu äußern, was die Antragsteller auch jeweils taten. Im Übrigen ist die erstmalige Geltendmachung dieses vermeintlichen Verfahrensmangels im Revisionsrekurs unzulässig vergleiche RS0030748 [T3, T8]; RS0043111 [T18, T26]). Ein Verfahrensmangel des Rekursgerichts liegt nicht vor.

[16]       8. Dem Argument, das Gericht wäre an die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über den Fortsetzungsantrag gebunden gewesen, hielt bereits das Rekursgericht entgegen, mit der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht über die inhaltliche Berechtigung des Sachantrags abgesprochen worden, weshalb insoweit keinerlei Bindung bestehe. Mit dieser Begründung setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander, weshalb er insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche RS0043603 [T9, T15]). Der bloße Verweis darauf, zur Vorgehensweise der Vorinstanzen liege keine höchstgerichtliche Judikatur vor, reicht dafür nicht aus.

[17]               9. Weshalb der Umstand, dass die Antragsteller seit Jahrzehnten wohnrechtliche Außerstreitverfahren vor dem gleichen Gericht führen, für die Frage der Verjährung des hier zu beurteilenden Anspruchs und ihr Rechtschutzinteresse daran relevant sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

[18]       10. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E147931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00204.25Y.0519.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0050OB00204_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung