Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Wie die Vorinstanzen mit Palten (Betriebskosten, Rz 69) zutreffend erkannt haben, sind unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, nach allgemeiner Auffassung ganz grundsätzlich nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Dies lässt sich neben dem allgemeinen Sprachgebrauch, der zur Auslegung der hier in Frage stehenden Bestimmung heranzuziehen ist, auch noch damit begründen, dass im Fall der Schadensverursachung durch pflanzliche Organismen wie Schimmel, Fäulnis oder Schwamm deren Beseitigung sich nicht von der Schadensbehebung selbst und damit nicht von der dem Vermieter obliegenden Erhaltungspflicht trennen lässt. Diese Schäden gefährden - anders als tierische Schädlinge - per se die Substanz eines Gebäudes. Bei tierischen Schädlingen, etwa bei der Bekämpfung von Ratten, wurden als Betriebskosten auch nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen als Betriebskosten angesehen, wie zB Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, nicht jedoch Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, wenn sie auch durch die Rattenplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. Solche Arbeiten wurden als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten gewertet (vgl MietSlg 36.363; Palten, Betriebskosten 276, 310 bis 317).Wie die Vorinstanzen mit Palten (Betriebskosten, Rz 69) zutreffend erkannt haben, sind unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, nach allgemeiner Auffassung ganz grundsätzlich nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Dies lässt sich neben dem allgemeinen Sprachgebrauch, der zur Auslegung der hier in Frage stehenden Bestimmung heranzuziehen ist, auch noch damit begründen, dass im Fall der Schadensverursachung durch pflanzliche Organismen wie Schimmel, Fäulnis oder Schwamm deren Beseitigung sich nicht von der Schadensbehebung selbst und damit nicht von der dem Vermieter obliegenden Erhaltungspflicht trennen lässt. Diese Schäden gefährden - anders als tierische Schädlinge - per se die Substanz eines Gebäudes. Bei tierischen Schädlingen, etwa bei der Bekämpfung von Ratten, wurden als Betriebskosten auch nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen als Betriebskosten angesehen, wie zB Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, nicht jedoch Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, wenn sie auch durch die Rattenplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. Solche Arbeiten wurden als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten gewertet vergleiche MietSlg 36.363; Palten, Betriebskosten 276, 310 bis 317).
Dem Vermieter obliegende Erhaltungsarbeiten sind solche, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind (§ 3 Abs 2 Z 1 MRG), sowie die Arbeiten, die zur Erhaltung des Mietgegenstands erforderlich sind, jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt (Z 2 leg cit). Zu den vom Vermieter zu behebenden Schäden gehören insbesondere jene, die Auswirkungen auf den Bauzustand hätten, wie etwa wegen nachhaltiger Schimmelbildung (MietSlg 50.153/20; SZ 69/137 ua). Betreffen Arbeiten, die zur Erhaltung eines Mietgegenstands erforderlich sind hingegen nicht die Behebung von ernsten Schäden des Hauses, etwa weil nur eine oberflächliche Schimmelbildung durch bloße Desinfektionsmaßnahmen beseitigt werden kann, fällt dies in die Erhaltungspflicht des einzelnen Mieters (MietSlg 48.216/24; MietSlg 50.153/20).Dem Vermieter obliegende Erhaltungsarbeiten sind solche, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG), sowie die Arbeiten, die zur Erhaltung des Mietgegenstands erforderlich sind, jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt (Ziffer 2, leg cit). Zu den vom Vermieter zu behebenden Schäden gehören insbesondere jene, die Auswirkungen auf den Bauzustand hätten, wie etwa wegen nachhaltiger Schimmelbildung (MietSlg 50.153/20; SZ 69/137 ua). Betreffen Arbeiten, die zur Erhaltung eines Mietgegenstands erforderlich sind hingegen nicht die Behebung von ernsten Schäden des Hauses, etwa weil nur eine oberflächliche Schimmelbildung durch bloße Desinfektionsmaßnahmen beseitigt werden kann, fällt dies in die Erhaltungspflicht des einzelnen Mieters (MietSlg 48.216/24; MietSlg 50.153/20).
In keinem Fall kommt eine Überwälzung der Kosten von Schimmel- oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses in Betracht.In keinem Fall kommt eine Überwälzung der Kosten von Schimmel- oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß Paragraph 21, MRG auf alle Mieter eines Hauses in Betracht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.