Rechtssatz RS0067249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067249
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Norm
MG §2 Abs2 Z6 C6
MRG §21 Abs1 Z2
Rechtssatz
Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/84
Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 57/84
- 5 Ob 206/00f
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
Auch; nur: Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zum Beispiel die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. (T1)
- 5 Ob 131/09i
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3)
- 5 Ob 143/09d
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen. (T4)
- 5 Ob 243/09k
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 243/09k
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 120/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 5 Ob 120/22s
nur: Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T6)
Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)
Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067249
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19841016_OGH0002_0050OB00057_8400000_003