Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist im Sinn des in ihm gestellten Antrags auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses auch berechtigt.
§ 21 MRG stellt einen Katalog jener vom Vermieter aufgewendeten Kosten auf, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung gilt nach ständiger Rechtsprechung als taxativ, eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung wird als unzulässig angesehen (vgl 5 Ob 151/92 = wobl 1993/117; RIS-Justiz RS0069690 ua).Paragraph 21, MRG stellt einen Katalog jener vom Vermieter aufgewendeten Kosten auf, die als Betriebskosten in der in Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung gilt nach ständiger Rechtsprechung als taxativ, eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung wird als unzulässig angesehen vergleiche 5 Ob 151/92 = wobl 1993/117; RIS-Justiz RS0069690 ua).
Das galt auch für die vor Inkrafttreten des MRG bestehende Regelung des § 2 Abs 2 MG (vgl 5 Ob 17/65 = MietSlg 17.249/25 = EvBl 1965/448).Das galt auch für die vor Inkrafttreten des MRG bestehende Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, MG vergleiche 5 Ob 17/65 = MietSlg 17.249/25 = EvBl 1965/448).
Während Kosten der Schädlingsbekämpfung nach § 2 Abs 2 Z 6 MG nur solche waren, die behördlich angeordnet waren (insbes solche zur Rattenbekämpfung), weil der damalige Betriebskostenkatalog die Schädlingsbekämpfung an sich nicht nannte, regelt § 21 Z 2 MRG ausdrücklich auch die Kosten der Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten des Hauses.Während Kosten der Schädlingsbekämpfung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, MG nur solche waren, die behördlich angeordnet waren (insbes solche zur Rattenbekämpfung), weil der damalige Betriebskostenkatalog die Schädlingsbekämpfung an sich nicht nannte, regelt Paragraph 21, Ziffer 2, MRG ausdrücklich auch die Kosten der Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten des Hauses.
Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an (vgl LGZ Wien MietSlg 37.363).Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an vergleiche LGZ Wien MietSlg 37.363).
Ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren (vgl 5 Ob 1/84 = EvBl 1984/140 unter Bezug auf die EB zur RV 425 BlgNR 15. GP zu § 18), also um „laufende" Kosten des „Betriebs" (vgl zuletzt 5 Ob 259/08m).Ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren vergleiche 5 Ob 1/84 = EvBl 1984/140 unter Bezug auf die EB zur Regierungsvorlage 425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18,), also um „laufende" Kosten des „Betriebs" vergleiche zuletzt 5 Ob 259/08m).
Was unter „Bekämpfung" von Schädlingen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu verstehen ist, definiert das Gesetz selbst nicht. Es mag richtig sein, dass Aufwendungen zur künftigen Abwehr von Schädlingen, etwa eine Taubenabwehranlage, besser geeignet sind, Schäden zu verhindern, als die Vernichtung bereits zugeflogener Tauben durch Giftfütterung (vgl in diesem Sinn LGZ Wien MietSlg 41.294), doch kann die Ansicht nicht geteilt werden, dass es sich deshalb um laufende Kosten des Betriebs eines Hauses handelt. Überwiegend wurde in der Rechtsprechung schon bisher die Ansicht vertreten, dass nur unmittelbar der Vertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG darstellen (vgl 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363; LGZ Wien MietSlg 56.322 [Reparatur eines Taubennetzes im Innenhof]; 5 Ob 206/00f; Palten, Betriebskosten im Mietrecht² Rz 68). Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten (vgl 5 Ob 206/00f; 5 Ob 259/08m; 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363).Was unter „Bekämpfung" von Schädlingen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zu verstehen ist, definiert das Gesetz selbst nicht. Es mag richtig sein, dass Aufwendungen zur künftigen Abwehr von Schädlingen, etwa eine Taubenabwehranlage, besser geeignet sind, Schäden zu verhindern, als die Vernichtung bereits zugeflogener Tauben durch Giftfütterung vergleiche in diesem Sinn LGZ Wien MietSlg 41.294), doch kann die Ansicht nicht geteilt werden, dass es sich deshalb um laufende Kosten des Betriebs eines Hauses handelt. Überwiegend wurde in der Rechtsprechung schon bisher die Ansicht vertreten, dass nur unmittelbar der Vertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG darstellen vergleiche 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363; LGZ Wien MietSlg 56.322 [Reparatur eines Taubennetzes im Innenhof]; 5 Ob 206/00f; Palten, Betriebskosten im Mietrecht² Rz 68). Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten vergleiche 5 Ob 206/00f; 5 Ob 259/08m; 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363).
Die dementgegen in zweitinstanzlicher Judikatur (nur MietSlg 41.294) und einem Teil des Schrifttums (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Rz 7 zu § 21 MRG; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 24 zu § 21 MRG) vertretene Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.Die dementgegen in zweitinstanzlicher Judikatur (nur MietSlg 41.294) und einem Teil des Schrifttums vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Rz 7 zu Paragraph 21, MRG; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 24 zu Paragraph 21, MRG) vertretene Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.