Rechtssatz RS0115191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115191
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Rechtssatz
Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß Paragraph 21, MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 206/00f
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
- 5 Ob 131/09i
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
Vgl; Beisatz: Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. (T1)
- 5 Ob 143/09d
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
Vgl; Beis wie T1 nur: Schädlinge sind Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. (T2)
- 5 Ob 27/21p
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wespen. (T3)
- 5 Ob 120/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 5 Ob 120/22s
nur: Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. (T4)
Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115191
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20010515_OGH0002_0050OB00206_00F0000_001