Die von den Antragsgegnern für iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Kosten für die Anbringung eines Taubenschutznetzes als Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu qualifizieren sind, ist bereits durch jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt:Die von den Antragsgegnern für iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Kosten für die Anbringung eines Taubenschutznetzes als Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zu qualifizieren sind, ist bereits durch jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt:
Die Rechtsprechung vertrat schon bisher überwiegend die Ansicht, dass nur unmittelbar der Schädlingsvertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch eine Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG darstellen (vgl 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363; LGZ Wien MietSlg 56.322 [Reparatur eines Taubennetzes im Innenhof]; 5 Ob 206/00f = immolex 2001/160, 294 = wobl 2002/3, 20 = MietSlg 53.258 = MietSlg 53.351; Palten, Betriebskosten im Mietrecht² Rz 68). Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten (vgl 5 Ob 206/00f = immolex 2001/160, 294 = wobl 2002/3, 20 = MietSlg 53.258 = MietSlg 53.351; 5 Ob 259/08m; 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363). Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind demnach nicht als Betriebskosten anzuerkennen (5 Ob 143/09d; 5 Ob 131/09i = JusGuide 2009/42/6969 = Zak 2009/545, 335).Die Rechtsprechung vertrat schon bisher überwiegend die Ansicht, dass nur unmittelbar der Schädlingsvertilgung dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch eine Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG darstellen vergleiche 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363; LGZ Wien MietSlg 56.322 [Reparatur eines Taubennetzes im Innenhof]; 5 Ob 206/00f = immolex 2001/160, 294 = wobl 2002/3, 20 = MietSlg 53.258 = MietSlg 53.351; Palten, Betriebskosten im Mietrecht² Rz 68). Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten vergleiche 5, Ob 206/00f = immolex 2001/160, 294 = wobl 2002/3, 20 = MietSlg 53.258 = MietSlg 53.351; 5 Ob 259/08m; 5 Ob 87/84 = MietSlg 36.363). Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind demnach nicht als Betriebskosten anzuerkennen (5 Ob 143/09d; 5 Ob 131/09i = JusGuide 2009/42/6969 = Zak 2009/545, 335).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.