Diese Nichtigkeitsklage ist nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt.
Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache „erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlussform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (2 Ob 6/03a; Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozessrechtes5, Rz 899 mwN; Kodek in Rechberger², § 532 ZPO, Rz 4). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist ebenfalls ein derartiger Beschluss (2 Ob 6/03a, Jelinek in Fasching/Konecny², § 529 ZPO, Rz 13; ggt: 6 Ob 263/97p).Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache „erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlussform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (2 Ob 6/03a; Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozessrechtes5, Rz 899 mwN; Kodek in Rechberger², Paragraph 532, ZPO, Rz 4). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist ebenfalls ein derartiger Beschluss (2 Ob 6/03a, Jelinek in Fasching/Konecny², Paragraph 529, ZPO, Rz 13; ggt: 6 Ob 263/97p).
Es ist also die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage iSd § 532 ZPO gegeben.Es ist also die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage iSd Paragraph 532, ZPO gegeben.
Mangels gesetzlichen Anfechtungsgrundes ist die Klage allerdings bereits im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann die rechtskräftige Entscheidung angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war. Die angebliche Befangenheit eines Richters bildet nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keinen Grund für die Nichtigkeitsklage (Jelinek aaO, Rz 29 mwN; Rechberger/Simotta, aaO, Rz 900). Nach § 20 Z 1 JN ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, ausgeschlossen.Mangels gesetzlichen Anfechtungsgrundes ist die Klage allerdings bereits im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann die rechtskräftige Entscheidung angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war. Die angebliche Befangenheit eines Richters bildet nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keinen Grund für die Nichtigkeitsklage (Jelinek aaO, Rz 29 mwN; Rechberger/Simotta, aaO, Rz 900). Nach Paragraph 20, Ziffer eins, JN ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, ausgeschlossen.
Die Ansicht der Klägerinnen, die Erstrichterin könnte (bei Erweislichkeit ihres Vorbringens) im Hinblick auf die Kenntnis von der Geltendmachung ihres Amtshaftungsanspruches vor Urteilsfällung im Vorprozess ihr gegenüber regresspflichtig iSd § 20 Z 1 JN sein, kann nicht geteilt werden. Als regresspflichtig und damit als ausgeschlossen iSd § 20 Z 1 JN ist jeder Richter anzusehen, der durch eine der beiden Prozessparteien (oder durch einen Nebenintervenienten) für den Ersatz des ganzen oder eines Teils des Streitgegenstandes in Anspruch genommen werden kann (Ballon in Fasching/Konecny², § 20 JN, Rz 5). Der Streitgegenstand des Vorprozesses war die Räumung zweier Wohnungen. In Ansehung dieses Streitgegenstandes kann eine Regresspflicht der Erstrichterin naturgemäß nicht entstehen. Sie kann nie für einen Räumungsanspruch (Streitgegenstand) haften. Die Erstrichterin könnte höchstens (rein rechtlich gesehen) der Republik Österreich, und nicht den Klägerinnen, unter besonderen Umständen regresspflichtig werden, falls ein Amtshaftungsanspruch bestehen sollte. Allein durch die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (noch weniger durch die Kenntnis davon) wird ein Richter nicht gemäß § 20 Z 1 JN ausgeschlossen. Es steht nicht im Ermessen der Parteien, sich dem gesetzlichen Richter durch entsprechende Antragstellung zu entziehen. Da - wie dargelegt - eine (hier behauptete) allfällige Befangenheit des Richters nicht mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, fehlt es bereits nach dem Vorbringen an einem tauglichen Nichtigkeitsgrund.Die Ansicht der Klägerinnen, die Erstrichterin könnte (bei Erweislichkeit ihres Vorbringens) im Hinblick auf die Kenntnis von der Geltendmachung ihres Amtshaftungsanspruches vor Urteilsfällung im Vorprozess ihr gegenüber regresspflichtig iSd Paragraph 20, Ziffer eins, JN sein, kann nicht geteilt werden. Als regresspflichtig und damit als ausgeschlossen iSd Paragraph 20, Ziffer eins, JN ist jeder Richter anzusehen, der durch eine der beiden Prozessparteien (oder durch einen Nebenintervenienten) für den Ersatz des ganzen oder eines Teils des Streitgegenstandes in Anspruch genommen werden kann (Ballon in Fasching/Konecny², Paragraph 20, JN, Rz 5). Der Streitgegenstand des Vorprozesses war die Räumung zweier Wohnungen. In Ansehung dieses Streitgegenstandes kann eine Regresspflicht der Erstrichterin naturgemäß nicht entstehen. Sie kann nie für einen Räumungsanspruch (Streitgegenstand) haften. Die Erstrichterin könnte höchstens (rein rechtlich gesehen) der Republik Österreich, und nicht den Klägerinnen, unter besonderen Umständen regresspflichtig werden, falls ein Amtshaftungsanspruch bestehen sollte. Allein durch die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (noch weniger durch die Kenntnis davon) wird ein Richter nicht gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN ausgeschlossen. Es steht nicht im Ermessen der Parteien, sich dem gesetzlichen Richter durch entsprechende Antragstellung zu entziehen. Da - wie dargelegt - eine (hier behauptete) allfällige Befangenheit des Richters nicht mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, fehlt es bereits nach dem Vorbringen an einem tauglichen Nichtigkeitsgrund.
Die Klage war daher zurückzuweisen.