Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung Top Nr. 9A im Haus *****, das im Eigentum der beiden Antragsgegner steht.
Am 2. 6. 2005 leitete sie ein Verfahren nach § 6 Abs 1 MRG bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein. Soweit noch verfahrensrelevant richtet sich ihr Begehren auf Austausch von fünf Kastenfenstern ihrer Wohnung, die erheblich schadhaft und nicht mehr reparierbar seien.Am 2. 6. 2005 leitete sie ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein. Soweit noch verfahrensrelevant richtet sich ihr Begehren auf Austausch von fünf Kastenfenstern ihrer Wohnung, die erheblich schadhaft und nicht mehr reparierbar seien.
Die Schlichtungsstelle trug den Antragsgegnern die Instandsetzung bzw Erneuerung der Außenfenster auf.
Dagegen riefen die Antragsgegner fristgerecht das Gericht an und wendeten ua ein, die Mietzinsreserve sei durch umfangreiche Investitionen der letzten zehn Jahre negativ und aus den Mieterlösen der nächsten zehn Jahre sei eine Kostendeckung der Instandhaltungsarbeiten nicht zu erwarten. Schon im Abziehungsantrag begehrten sie die Verbindung des Verfahrens mit einem § 18 MRG-Verfahren, dass damals allerdings noch nicht eingeleitet war.Dagegen riefen die Antragsgegner fristgerecht das Gericht an und wendeten ua ein, die Mietzinsreserve sei durch umfangreiche Investitionen der letzten zehn Jahre negativ und aus den Mieterlösen der nächsten zehn Jahre sei eine Kostendeckung der Instandhaltungsarbeiten nicht zu erwarten. Schon im Abziehungsantrag begehrten sie die Verbindung des Verfahrens mit einem Paragraph 18, MRG-Verfahren, dass damals allerdings noch nicht eingeleitet war.
Am 16. 3. 2006 begehrten die Antragsgegner die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG, führten eine Reihe von Instandhaltungsarbeiten an, beantragten die Verbindung der beiden Verfahren gemäß § 6 Abs 4 MRG, wobei allerdings ausdrücklich die Sanierung der Fenster der Wohnung Top Nr. 9A nicht einbezogen wurde. Die Antragsteller vertraten die Ansicht, es handle sich dabei nicht um einen ernsten Schaden des Hauses; die Fenster seien von der Antragstellerin zu erhalten.Am 16. 3. 2006 begehrten die Antragsgegner die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG, führten eine Reihe von Instandhaltungsarbeiten an, beantragten die Verbindung der beiden Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 4, MRG, wobei allerdings ausdrücklich die Sanierung der Fenster der Wohnung Top Nr. 9A nicht einbezogen wurde. Die Antragsteller vertraten die Ansicht, es handle sich dabei nicht um einen ernsten Schaden des Hauses; die Fenster seien von der Antragstellerin zu erhalten.
Die Antragstellerin hat bereits in ihrer Stellungnahme ON 9 die Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Fenstersanierung zur Einbeziehung in ein Verfahren nach § 18 MRG gefordert, in der Folge darauf hingewiesen, dass die Antragsgegner die Fenstersanierung gar nicht durchführen wollten und neuerlich die Vorlage eines Kostenvoranschlags urgiert (ON 14).Die Antragstellerin hat bereits in ihrer Stellungnahme ON 9 die Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Fenstersanierung zur Einbeziehung in ein Verfahren nach Paragraph 18, MRG gefordert, in der Folge darauf hingewiesen, dass die Antragsgegner die Fenstersanierung gar nicht durchführen wollten und neuerlich die Vorlage eines Kostenvoranschlags urgiert (ON 14).
Über Aufforderung erklärten sich die Antragsgegner dann am 5. 5. 2007 (ON 39) bereit, den Austausch der Außenfenster vornehmen zu lassen. Diese Erklärung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 25. 6. 2007 wiederholt, nachdem im Verfahren durch ein Sachverständigengutachten die Notwendigkeit des Austauschs der gegenständlichen Fenster festgestellt worden war.
Im Schriftsatz vom 10. 7. 2007 (ON 45) sind im Gesamterfordernis auch die verfahrensgegenständlichen Erhaltungsarbeiten erwähnt, die laut Sachverständigengutachten einen Kostenaufwand von 5.000 EUR ohne USt rechtfertigen. Die Antragsgegner beantragten, „diese Arbeiten vor dem Hintergrund unseres Antrags gemäß § 6 Abs 4 und § 18 MRG - erst nach der Genehmigung der Erhöhung der Mietzinse durchführen zu müssen".Im Schriftsatz vom 10. 7. 2007 (ON 45) sind im Gesamterfordernis auch die verfahrensgegenständlichen Erhaltungsarbeiten erwähnt, die laut Sachverständigengutachten einen Kostenaufwand von 5.000 EUR ohne USt rechtfertigen. Die Antragsgegner beantragten, „diese Arbeiten vor dem Hintergrund unseres Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und Paragraph 18, MRG - erst nach der Genehmigung der Erhöhung der Mietzinse durchführen zu müssen".
Das Erstgericht wies mit Teilsachbeschluss die Anträge der Antragsgegner auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach §§ 18, 18a MRG mangels Schlüssigkeit ab, weil die Antragsgegner nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten.Das Erstgericht wies mit Teilsachbeschluss die Anträge der Antragsgegner auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraphen 18, 18 a, MRG mangels Schlüssigkeit ab, weil die Antragsgegner nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten.
Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob mit Beschluss vom 20. 11. 2007, GZ 40 R 258/07y-54, den erstinstanzlichen Teilsachbeschluss auf.
Zulässigerweise hätten die Antragsgegner zwar das Verfahren nach § 18 MRG im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 6 MRG bei Gericht eingeleitet (vgl 5 Ob 5/04b), doch habe sich der verfahrenseinleitende Antrag nach § 18 MRG samt den dazu vorgelegten Kostenvoranschlägen nicht auch auf die im Verfahren nach § 6 MRG beantragten Erhaltungsarbeiten (Fensteraustausch) bezogen. Unter diesem Aspekt weise der auf Mietzinserhöhung nach § 18 MRG gerichtete Antrag entgegen der Ansicht des Erstgerichts das gebotene inhaltliche Erfordernis auf, sodass dieses Verfahren getrennt vom Verfahren auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten weiterzuführen sei. Die begehrte Mietzinserhöhung diene nicht zur Finanzierung der im führenden Verfahren gegenständlichen Erhaltungsarbeiten.Zulässigerweise hätten die Antragsgegner zwar das Verfahren nach Paragraph 18, MRG im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 6, MRG bei Gericht eingeleitet vergleiche 5, Ob 5/04b), doch habe sich der verfahrenseinleitende Antrag nach Paragraph 18, MRG samt den dazu vorgelegten Kostenvoranschlägen nicht auch auf die im Verfahren nach Paragraph 6, MRG beantragten Erhaltungsarbeiten (Fensteraustausch) bezogen. Unter diesem Aspekt weise der auf Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG gerichtete Antrag entgegen der Ansicht des Erstgerichts das gebotene inhaltliche Erfordernis auf, sodass dieses Verfahren getrennt vom Verfahren auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten weiterzuführen sei. Die begehrte Mietzinserhöhung diene nicht zur Finanzierung der im führenden Verfahren gegenständlichen Erhaltungsarbeiten.
Daraufhin trennte das Erstgericht die Verfahren nach § 18 MRG einerseits, welches zu 54 Msch 13/07z fortgeführt wurde, und das gegenständliche Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG.Daraufhin trennte das Erstgericht die Verfahren nach Paragraph 18, MRG einerseits, welches zu 54 Msch 13/07z fortgeführt wurde, und das gegenständliche Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG.
Die Antragsgegner beantragten nunmehr erneut eine Verbindung des von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahrens zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten mit dem Verfahren auf Erhöhung der Mietzinse gemäß § 18 MRG im Verfahren 54 Msch 13/07z. Sie seien bereit, im Umfang des gerichtlichen Gutachtens die Außenfenster zu erneuern, wenn die dafür erforderliche Erhöhung der Mietzinse vom Gericht genehmigt werde. Begehrt wurde daher, den auf § 6 Abs 1 MRG gerichteten Antrag abzuweisen.Die Antragsgegner beantragten nunmehr erneut eine Verbindung des von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahrens zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten mit dem Verfahren auf Erhöhung der Mietzinse gemäß Paragraph 18, MRG im Verfahren 54 Msch 13/07z. Sie seien bereit, im Umfang des gerichtlichen Gutachtens die Außenfenster zu erneuern, wenn die dafür erforderliche Erhöhung der Mietzinse vom Gericht genehmigt werde. Begehrt wurde daher, den auf Paragraph 6, Absatz eins, MRG gerichteten Antrag abzuweisen.
Das Erstgericht trug daraufhin den Antragsgegnern im Verfahren 54 Msch 1/06h den Austausch der fünf Kastenfenster in der Wohnung der Antragstellerin als notwendige Erhaltungsarbeit binnen acht Wochen auf. Entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 4 MRG hätten die Antragsgegner die Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern der Wohnung Top Nr. 9A nicht in ihr Mietzinserhöhungsbegehren nach § 18 MRG einbezogen. Deshalb sei ihnen die notwendige Erhaltungsarbeit, konkret der Austausch der fünf Kastenfensterelemente, unabhängig vom Mietzinserhöhungsverfahren aufzutragen.Das Erstgericht trug daraufhin den Antragsgegnern im Verfahren 54 Msch 1/06h den Austausch der fünf Kastenfenster in der Wohnung der Antragstellerin als notwendige Erhaltungsarbeit binnen acht Wochen auf. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 4, MRG hätten die Antragsgegner die Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern der Wohnung Top Nr. 9A nicht in ihr Mietzinserhöhungsbegehren nach Paragraph 18, MRG einbezogen. Deshalb sei ihnen die notwendige Erhaltungsarbeit, konkret der Austausch der fünf Kastenfensterelemente, unabhängig vom Mietzinserhöhungsverfahren aufzutragen.
Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.
Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass die Antragsgegner keinen Antrag auf Mietzinserhöhung nach § 18 MRG gestellt hätten, der auch die verfahrensgegenständlichen Arbeiten zum Fensteraustausch beinhaltet hätte. Zufolge § 19 Abs 1 Z 1 MRG hätte ein Kostenvoranschlag in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden müssen. Deshalb scheide eine Mietzinserhöhung, die auch diese Arbeiten als Erhaltungsarbeiten finanziere, aus. Aus eben diesem Grund bestehe aber auch keine Pflicht zur Verbindung des Verfahrens nach § 6 MRG mit jenem nach § 18 MRG. Im Verfahren nach § 18 MRG hätten die Antragsgegner bloß darauf hingewiesen, dass der Finanzierungsbedarf der von ihnen geplanten Arbeiten im Fall einer Durchführung der Fensterarbeiten noch um weitere 5.000 EUR geschmälert (richtig: erhöht) werde. Dadurch bleibe letztendlich das ursprüngliche Begehren der Antragsgegner, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten abzuweisen, aufrecht. Dieses Begehren hätten die Antragsgegner noch im Schriftsatz ON 58 wiederholt.Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass die Antragsgegner keinen Antrag auf Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG gestellt hätten, der auch die verfahrensgegenständlichen Arbeiten zum Fensteraustausch beinhaltet hätte. Zufolge Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, MRG hätte ein Kostenvoranschlag in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden müssen. Deshalb scheide eine Mietzinserhöhung, die auch diese Arbeiten als Erhaltungsarbeiten finanziere, aus. Aus eben diesem Grund bestehe aber auch keine Pflicht zur Verbindung des Verfahrens nach Paragraph 6, MRG mit jenem nach Paragraph 18, MRG. Im Verfahren nach Paragraph 18, MRG hätten die Antragsgegner bloß darauf hingewiesen, dass der Finanzierungsbedarf der von ihnen geplanten Arbeiten im Fall einer Durchführung der Fensterarbeiten noch um weitere 5.000 EUR geschmälert (richtig: erhöht) werde. Dadurch bleibe letztendlich das ursprüngliche Begehren der Antragsgegner, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten abzuweisen, aufrecht. Dieses Begehren hätten die Antragsgegner noch im Schriftsatz ON 58 wiederholt.
Betrachte man aber die von der Antragstellerin begehrten Erhaltungsarbeiten losgelöst von jenen, die Gegenstand des Verfahrens nach § 18 MRG seien, so seien diese durch die Einnahmen allein im Kalenderjahr 2007 gedeckt. Nur in Verbindung mit den übrigen Arbeiten wären die Kosten der Fensterreparatur endgültig nicht gedeckt.Betrachte man aber die von der Antragstellerin begehrten Erhaltungsarbeiten losgelöst von jenen, die Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 18, MRG seien, so seien diese durch die Einnahmen allein im Kalenderjahr 2007 gedeckt. Nur in Verbindung mit den übrigen Arbeiten wären die Kosten der Fensterreparatur endgültig nicht gedeckt.
Das Erstgericht habe zu Recht keine Verbindung der Verfahren nach § 6 Abs 4 MRG vorgenommen, weil die Antragsgegner stets die Erhaltungsarbeiten an den Fenstern der Antragstellerin aus dem Verfahren nach § 18 MRG ausdrücklich ausgenommen hätten.Das Erstgericht habe zu Recht keine Verbindung der Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, MRG vorgenommen, weil die Antragsgegner stets die Erhaltungsarbeiten an den Fenstern der Antragstellerin aus dem Verfahren nach Paragraph 18, MRG ausdrücklich ausgenommen hätten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit einer Verneinung einer Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Möglichkeit einer Verneinung einer Verbindungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 4, MRG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Verbindung des Antrags auf Durchführung der Erhaltungsarbeiten mit dem Verfahren über den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Verbindung des Antrags auf Durchführung der Erhaltungsarbeiten mit dem Verfahren über den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18, MRG. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.