Rechtssatz RS0114401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114401
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen.Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach Paragraph 3, Absatz 3, MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, MRG zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 298/00k
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 298/00k
- 5 Ob 125/07d
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 125/07d
- 5 Ob 208/08m
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 208/08m
Vgl; Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. (T1)
- 5 Ob 249/15a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114401
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0050OB00298_00K0000_001