Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß auch gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - und einem hier gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes von über S 50.000,-- - trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 528 unter Hinweis auf ÖBl 1991, 127 [1 Ob 11/90]).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß auch gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - und einem hier gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes von über S 50.000,-- - trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes zulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 528, unter Hinweis auf ÖBl 1991, 127 [1 Ob 11/90]).
Am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO mangelt es jedoch, weil die hier maßgebende Rechtslage nach Lehre und Rechtsprechung aus folgenden Gründen geklärt ist:Am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mangelt es jedoch, weil die hier maßgebende Rechtslage nach Lehre und Rechtsprechung aus folgenden Gründen geklärt ist:
Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge § 19 ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Seine Tätigkeit kann daher nur auf die Erlangung eines seiner Hauptpartei günstigen Urteiles gerichtet sein. Jenseits dieses Rahmens hört seine Interventionsbefugnis auf. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu (SZ 6/355, gebilligt von Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, III 2700). Der Nebenintervenient kann also im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln (Fasching II 225 f; 4 Ob 93/94 = ÖBl 1995, 131).Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge Paragraph 19, ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Seine Tätigkeit kann daher nur auf die Erlangung eines seiner Hauptpartei günstigen Urteiles gerichtet sein. Jenseits dieses Rahmens hört seine Interventionsbefugnis auf. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu (SZ 6/355, gebilligt von Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO, römisch drei 2700). Der Nebenintervenient kann also im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln (Fasching römisch zwei 225 f; 4 Ob 93/94 = ÖBl 1995, 131).
Daraus folgt weiters, daß der Nebenintervenient die Sicherung eigener Ansprüche erst recht nicht aus einer Stellung als Nebenintervenient heraus betreiben kann. Diesbezüglich könnte er - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - nur außerhalb des Prozesses, in dem er auf Seite der Beklagten als Nebenintervenient beitrat, agieren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.