Rechtssatz RS0097162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097162
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2106/96h
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2106/96h
- 1 Ob 225/02y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 225/02y
- 4 Ob 177/08w
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T1)
- 8 Ob 28/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.02.2025 8 Ob 28/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097162
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02106_96H0000_002