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Entscheidung 5 Ob 2142/96b×

Entscheidung 5 Ob 2142/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2142/96b

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Milance J*****, Müllsortierer, ***** vertreten durch Sascha Nevoral, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Strindberggasse 2, 1110 Wien, wider die Antragsgegnerin P***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 16, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22.Feber 1996, GZ 40 R 831/95 (nunmehr GZ 40 R 1039/95f)-16, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.August 1995, GZ 48 MSch 10/95x-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes für die Zeit vom 9.11.1992 bis 1.12.1994 mit der wesentlichen Begründung ab, die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung sei nicht binnen der 3-Jahresfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG geltend gemacht worden.

Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß dahin ab, daß es die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes in dem genannten Zeitraum insofern feststellte, als mehr als der sogenannte Kategorienmietzins begehrt wurde, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - damit, daß die durch das 3. WÄG mit 1.3.1994 eingeführte Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nicht auf vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung abgeschlossene Mietverträge anzuwenden sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG auch auf Mietverhältnisse anzuwenden sei, die vor seinem Inkrafttreten begründet worden seien.

Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes aus dessen zutreffenden Gründen wiederherzustellen.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Der Oberste Gerichtshof hat zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage bereits mehrmals, und zwar sowohl vor (5 Ob 149/95 - 16.1.1996) als auch nach (5 Ob 6/96 - 13.3.1996 und 5 Ob 2056/96f - 16.4.1996) dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin Stellung genommen, das Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG grundsätzlich für die nach Maßgabe des neuen Paragraph 16, MRG geschlossenen Neuverträge gilt. Zu bedenken wäre allenfalls, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen 3 bzw 3 1/2 Jahren ab Inkrafttreten des

3. WÄG (1.3.1994) angefochten werden müssen. Dies ist aber hier ebensowenig zu entscheiden wie in den vorausgegangenen Fällen, weil der Mieter die Unzulässigkeit des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses ohnedies noch im Jahre 1994 geltend gemacht hat.

Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E42672 05A21426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02142.96B.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0050OB02142_96B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung