Rechtssatz RS0083815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083815
Entscheidungsdatum
12.05.1998
Norm
MRG §16
MRG §16 Abs8
3.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einerseits an der Rechtsunwirksamkeit "alter" Mietzinsvereinbarungen festzuhalten, andererseits aber den davon betroffenen Mietern keine Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die richtige, dieses Ergebnis vermeidende Lösung der Übergangsproblematik kann daher nur darin liegen, daß § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG grundsätzlich nur für die nach Maßgabe des neuen § 16 MRG geschlossenen Neuverträge gilt. (Die Frage, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen drei bzw dreieinhalb Jahren ab Inkrafttreten des 3. WÄG angefochten werden müssen, wurde hier nicht entschieden.)Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einerseits an der Rechtsunwirksamkeit "alter" Mietzinsvereinbarungen festzuhalten, andererseits aber den davon betroffenen Mietern keine Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die richtige, dieses Ergebnis vermeidende Lösung der Übergangsproblematik kann daher nur darin liegen, daß Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 nF MRG grundsätzlich nur für die nach Maßgabe des neuen Paragraph 16, MRG geschlossenen Neuverträge gilt. (Die Frage, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen drei bzw dreieinhalb Jahren ab Inkrafttreten des 3. WÄG angefochten werden müssen, wurde hier nicht entschieden.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 149/95
- 5 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 6/96
Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1)
- 5 Ob 2056/96f
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2056/96f
- 5 Ob 2142/96b
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2142/96b
- 5 Ob 2145/96v
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2145/96v
- 5 Ob 94/98d
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 94/98d
Auch; Beisatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. (T2)
- 5 Ob 137/98b
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 137/98b
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083815
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_005