Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück 807/2 Baufläche (begrünt). Er begehrte die Bewilligung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsgesetzes gemäß § 24a WEG an der Wohnung top 15 für Christian S*****. Der Antragsteller legte als Eintragungsgrundlage eine von ihm und dem Wohnungseigentumsbewerber beglaubigt unterfertigte Erklärung des Inhaltes vor, wonach der Antragsteller seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an der Wohnung top 15, bestehend aus einem Vorraum, Abstellraum, Badezimmer, WC, zwei Zimmern, einen Schrankraum und zwei Balkonen im zweiten Obergeschoß sowie einen Wohnraum, Küche, Abstellraum und Terrasse (9,62 m2) im Dachgeschoß im Ausmaß von 95,87 m2 sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft erteile.Der Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück 807/2 Baufläche (begrünt). Er begehrte die Bewilligung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsgesetzes gemäß Paragraph 24 a, WEG an der Wohnung top 15 für Christian S*****. Der Antragsteller legte als Eintragungsgrundlage eine von ihm und dem Wohnungseigentumsbewerber beglaubigt unterfertigte Erklärung des Inhaltes vor, wonach der Antragsteller seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an der Wohnung top 15, bestehend aus einem Vorraum, Abstellraum, Badezimmer, WC, zwei Zimmern, einen Schrankraum und zwei Balkonen im zweiten Obergeschoß sowie einen Wohnraum, Küche, Abstellraum und Terrasse (9,62 m2) im Dachgeschoß im Ausmaß von 95,87 m2 sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft erteile.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab
a) im Gesetz sei die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes, nicht aber des Wohnungseigentumsgesetzes vorgesehen,
b) zur Antragstellung sei gemäß § 24a Abs 2 WEG nur der Wohnungseigentumsbewerber legitimiert.b) zur Antragstellung sei gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG nur der Wohnungseigentumsbewerber legitimiert.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der vom Erstgericht genannte erste Abweisungsgrund sei nicht gegeben. Gemäß dem auch im Grundbuchsverfahren anzuwendenden § 2 Abs 3 Z 2 AußStrG dürfe das Gericht nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge mangels unwesentlicher Förmlichkeiten den Parteien Schaden verursachen. Auf Grund der Wortwahl des begehrten Beschlusses, insbesondere wegen der Bezugnahme auf § 24a WEG sei deutlich, daß die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes verfolgt werde. Die Verwendung des Wortes "Wohnungseigentumsgesetzes" stelle in diesem Zusammenhang einen offenbaren Schreibfehler dar. Eine solche unwesentliche Förmlichkeit dürfe nicht zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen, zumal das Grundbuchsgericht nicht an die von der Partei beantragte Formulierung des Beschlusses gebunden sei.Der vom Erstgericht genannte erste Abweisungsgrund sei nicht gegeben. Gemäß dem auch im Grundbuchsverfahren anzuwendenden Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG dürfe das Gericht nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge mangels unwesentlicher Förmlichkeiten den Parteien Schaden verursachen. Auf Grund der Wortwahl des begehrten Beschlusses, insbesondere wegen der Bezugnahme auf Paragraph 24 a, WEG sei deutlich, daß die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes verfolgt werde. Die Verwendung des Wortes "Wohnungseigentumsgesetzes" stelle in diesem Zusammenhang einen offenbaren Schreibfehler dar. Eine solche unwesentliche Förmlichkeit dürfe nicht zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen, zumal das Grundbuchsgericht nicht an die von der Partei beantragte Formulierung des Beschlusses gebunden sei.
Allerdings seien zwei weitere Abweisungsgründe gegeben.
Gemäß § 24a Abs 2 WEG sei die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers einzutragen, wobei dann, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer sei, auch dessen Zustimmung erforderlich wäre. Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG hätten die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus denen sich im allgemeinen die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei erhebe. Zur Frage, inwieweit § 24a WEG eine lex specialis zu dieser im Grundbuchsrecht allgemeinen Regel darstelle, seien die Erfordernisse zur Bewilligung der begehrten Anmerkung zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung müsse nur die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators schriftlich abgegeben werden. Da das Gesetz vor allem nicht eine allfällige Annahme dieser Zusage in Urkundenform für die Verbücherung voraussetze, genüge nach § 24a WEG die gerichtlich oder notarielle beglaubigte Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw des Liegenschaftseigentümers, also eine einseitige Erklärung. Wegen der bei dieser Sachlage doch von anderen Eintragungsmöglichkeiten verschiedenen Ausgangsposition - lägen doch sonst zweiseitige Verträge oder gerichtliche Titel vor - finde selbst die mit dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers begründete teleologische Auslegung in der wörtlichen Auslegung im engeren Sinn ihre Grenze. Es sei daher entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur der Wohnungseigentumsbewerber zu einem Antrag nach § 24a Abs 2 WEG legitimiert.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG sei die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers einzutragen, wobei dann, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer sei, auch dessen Zustimmung erforderlich wäre. Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG hätten die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus denen sich im allgemeinen die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei erhebe. Zur Frage, inwieweit Paragraph 24 a, WEG eine lex specialis zu dieser im Grundbuchsrecht allgemeinen Regel darstelle, seien die Erfordernisse zur Bewilligung der begehrten Anmerkung zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung müsse nur die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators schriftlich abgegeben werden. Da das Gesetz vor allem nicht eine allfällige Annahme dieser Zusage in Urkundenform für die Verbücherung voraussetze, genüge nach Paragraph 24 a, WEG die gerichtlich oder notarielle beglaubigte Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw des Liegenschaftseigentümers, also eine einseitige Erklärung. Wegen der bei dieser Sachlage doch von anderen Eintragungsmöglichkeiten verschiedenen Ausgangsposition - lägen doch sonst zweiseitige Verträge oder gerichtliche Titel vor - finde selbst die mit dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers begründete teleologische Auslegung in der wörtlichen Auslegung im engeren Sinn ihre Grenze. Es sei daher entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur der Wohnungseigentumsbewerber zu einem Antrag nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG legitimiert.
Ein weiterer Abweisungsgrund liege darin, daß die dem Antrag zugrundeliegende Erklärung dem Erfordernis der genauen Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten nicht entspreche. Eine solche genaue Bezeichnung liege nur im Falle der Verweisung auf einen bestimmten Bauplan (unter Anführung des Errichters und des Datums) vor.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Da das Grundbuchsgesuch des Antragstellers schon wegen der mangelnden Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes in der dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Urkunde abzuweisen sei, komme es auf die an sich durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, ob nur der Wohnungseigentumsbewerber antragslegitimiert sei, nicht mehr an.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.