Rechtssatz RS0109567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109567
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
In der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/98s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 22/98s
- 5 Ob 39/98s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 39/98s
- 5 Ob 38/98v
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 38/98v
- 5 Ob 244/00v
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
Auch; Veröff: SZ 74/87
- 5 Ob 304/02w
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 304/02w
Auch; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1)
- 5 Ob 154/03p
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 154/03p
Auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. (T2)
- 5 Ob 184/03z
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z
Vgl; Beisatz: Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung. (T3); Veröff: SZ 2003/144
- 5 Ob 31/07f
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 31/07f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen. (T4); Beisatz: Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung. (T5)
- 5 Ob 92/15p
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
AUch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 241/18d
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 241/18d
Auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109567
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0050OB00022_98S0000_002