Der Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu. Wie bereits vom Rekursgericht ausgeführt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach (nunmehr) § 40 Abs 2 WEG 2002 auch dann zulässig, wenn ein Objekt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet wurde, durch bauliche Maßnahmen in mehrere selbständige Wohnungseigentumseinheiten geteilt werden soll. Auch das Rekursgericht geht davon aus, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Richtig ist auch, dass sich die grundbücherliche Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auf ein bestimmtes, dem zu übertragenden Miteigentumsanteil (Mindestanteil) entsprechendes Objekt beziehen muss, was wiederum die möglichst genaue Bezeichnung des Objekts voraussetzt (5 Ob 304/02w = NZ 2003/575 [Hoyer]). Soll das Objekt daher erst errichtet werden, wird eine Identifizierung in der Regel nur durch die Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan gelingen. Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts - zu erfüllen (5 Ob 304/02w mwN). Mag auch die ausreichende Identifizierung eines noch nicht errichteten Objektes in der Regel nur durch die Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan gelingen, indiziert bereits die Wortfolge, dass es hievon auch Ausnahmen geben kann. Eine solche liegt hier vor:Der Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu. Wie bereits vom Rekursgericht ausgeführt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach (nunmehr) Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 auch dann zulässig, wenn ein Objekt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet wurde, durch bauliche Maßnahmen in mehrere selbständige Wohnungseigentumseinheiten geteilt werden soll. Auch das Rekursgericht geht davon aus, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Richtig ist auch, dass sich die grundbücherliche Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auf ein bestimmtes, dem zu übertragenden Miteigentumsanteil (Mindestanteil) entsprechendes Objekt beziehen muss, was wiederum die möglichst genaue Bezeichnung des Objekts voraussetzt (5 Ob 304/02w = NZ 2003/575 [Hoyer]). Soll das Objekt daher erst errichtet werden, wird eine Identifizierung in der Regel nur durch die Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan gelingen. Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts - zu erfüllen (5 Ob 304/02w mwN). Mag auch die ausreichende Identifizierung eines noch nicht errichteten Objektes in der Regel nur durch die Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan gelingen, indiziert bereits die Wortfolge, dass es hievon auch Ausnahmen geben kann. Eine solche liegt hier vor:
Wie sich aus der der Eintragung zugrundezulegenden Urkunde, nämlich dem Kaufvertrag vom 10. 5. 2006, Punkt I.3. ergibt, errichtet die Verkäuferin im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses Roßauer Lände 11, 1090 Wien, eine Wohnung und ist Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb derjenigen ideellen Miteigentumsanteile, die mit dieser zu errichtenden Wohnung zu verbinden sein werden. Wird aber im Dachgeschoss des Hoftraktes des in Rede stehenden Hauses nur eine Wohnung ausgebaut, ist diese damit auch ohne Bezugnahme auf einen Bauplan eindeutig identifizierbar, wenn auch in anderen Gebäudeteilen das Dachgeschoss ebenfalls die Errichtung selbständiger Wohnungseigentumseinheiten aufgrund desselben Wohnungseigentumsanteiles der Antragstellerin vorgesehen sein mag. Auch hier sind, wie im Falle der Entscheidung 5 Ob 304/02w, keine allzu strengen Anforderungen an den „Nachweis" der Identifizierbarkeit zu stellen.Wie sich aus der der Eintragung zugrundezulegenden Urkunde, nämlich dem Kaufvertrag vom 10. 5. 2006, Punkt römisch eins.3. ergibt, errichtet die Verkäuferin im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses Roßauer Lände 11, 1090 Wien, eine Wohnung und ist Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb derjenigen ideellen Miteigentumsanteile, die mit dieser zu errichtenden Wohnung zu verbinden sein werden. Wird aber im Dachgeschoss des Hoftraktes des in Rede stehenden Hauses nur eine Wohnung ausgebaut, ist diese damit auch ohne Bezugnahme auf einen Bauplan eindeutig identifizierbar, wenn auch in anderen Gebäudeteilen das Dachgeschoss ebenfalls die Errichtung selbständiger Wohnungseigentumseinheiten aufgrund desselben Wohnungseigentumsanteiles der Antragstellerin vorgesehen sein mag. Auch hier sind, wie im Falle der Entscheidung 5 Ob 304/02w, keine allzu strengen Anforderungen an den „Nachweis" der Identifizierbarkeit zu stellen.
Da somit in der der Anmerkung zugrundezulegenden Urkunde das Wohnungseigentumsobjekt ausreichend genau bezeichnet ist, stellt sich die weitere Frage nach dem Inhalt der Zustimmungserfordernisse der übrigen Wohnungs-(Mit-)eigentümer:
Die bücherliche Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erforderte nach § 24a Abs 2 WEG 1975 neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Nach § 40 Abs 2 WEG 2002 bedarf es einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen nicht mehr (vgl auch A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 40 WEG Rz 15). In der dem Antrag beiliegenden Zustimmungserklärung wird auf die im Dachgeschoss des Hoftraktes zu errichtende Wohnung Bezug genommen, ohne den Hinweis, dass, wie dies im Kaufvertrag aufscheint, es sich dabei um die einzige dort auszubauende Wohnung handelt. Mit der Versagung der Bewilligung, weil dieses Wort fehlt, würde im konkreten Fall die Obliegenheit zur genauen Bezeichnung des Objektes - selbst wenn man sie auch für die Zustimmungserklärung der anderen Miteigentümer der Liegenschaft als erforderlich ansieht - überspannt, weil eindeutige Hinweise dafür im Kaufvertrag vorhanden sind (vgl ähnlich 5 Ob 304/02w).Die bücherliche Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erforderte nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 bedarf es einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen nicht mehr vergleiche auch A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 40, WEG Rz 15). In der dem Antrag beiliegenden Zustimmungserklärung wird auf die im Dachgeschoss des Hoftraktes zu errichtende Wohnung Bezug genommen, ohne den Hinweis, dass, wie dies im Kaufvertrag aufscheint, es sich dabei um die einzige dort auszubauende Wohnung handelt. Mit der Versagung der Bewilligung, weil dieses Wort fehlt, würde im konkreten Fall die Obliegenheit zur genauen Bezeichnung des Objektes - selbst wenn man sie auch für die Zustimmungserklärung der anderen Miteigentümer der Liegenschaft als erforderlich ansieht - überspannt, weil eindeutige Hinweise dafür im Kaufvertrag vorhanden sind vergleiche ähnlich 5 Ob 304/02w).
Dies hat - wie im Spruch ersichtlich - zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu führen.