Begründung:
Franz Z*****, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****. Das Gutsbestandsblatt dieser Grundbuchseinlage weist Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 579 m2 aus, darunter das Grundstück 1386 mit einer Fläche von 312 m2 als "Baufl. (Gebäude)" und einer Fläche von 64 m2 als "Baufl. (befestigt)". Als Grundstücksadresse ist "S*****straße 58" angegeben. Mit der im Spruch erwähnten Erklärung vom 29. 4. 2002 bestätigte Franz Z*****, dass Frau Dipl.-Ing. Susanne H***** auf Grund eines abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages das Recht zusteht, Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 im Haus S*****straße 58, ***** eingeräumt zu erhalten. Gleichzeitig erteilte er seine ausdrückliche Einwilligung, gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 für Frau Dipl.-Ing. Susanne H***** "ob der Liegenschaft EZ *****, Top Nr. 4 S*****straße 58, *****" die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zu bewilligen. Die Echtheit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung ist notariell beglaubigt.Franz Z*****, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****. Das Gutsbestandsblatt dieser Grundbuchseinlage weist Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 579 m2 aus, darunter das Grundstück 1386 mit einer Fläche von 312 m2 als "Baufl. (Gebäude)" und einer Fläche von 64 m2 als "Baufl. (befestigt)". Als Grundstücksadresse ist "S*****straße 58" angegeben. Mit der im Spruch erwähnten Erklärung vom 29. 4. 2002 bestätigte Franz Z*****, dass Frau Dipl.-Ing. Susanne H***** auf Grund eines abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages das Recht zusteht, Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 im Haus S*****straße 58, ***** eingeräumt zu erhalten. Gleichzeitig erteilte er seine ausdrückliche Einwilligung, gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 für Frau Dipl.-Ing. Susanne H***** "ob der Liegenschaft EZ *****, Top Nr. 4 S*****straße 58, *****" die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zu bewilligen. Die Echtheit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung ist notariell beglaubigt.
Unter Vorlage der Erklärung des Franz Z***** vom 29. 4. 2002 beantragte Dipl.-Ing. Susanne H***** am 13. 6. 2002 beim Erstgericht die Bewilligung der Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung Top 4 im Haus S*****straße 58 in *****. Das Erstgericht wies dieses Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Anführung der topografischen Nummer der Wohnung nicht ausreiche, um das Wohnungseigentumsobjekt objektivierbar zu bezeichnen, was vom Rekursgericht aus folgenden (hier kurz zusammengefassten) Erwägungen bestätigt wurde:
Maßgeblich sei, da das Eintragungsgesuch vor dem 1. 7. 2002 beim Grundbuchsgericht einlangte, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des WEG 2002, also § 24a Abs 2 WEG 1975.Maßgeblich sei, da das Eintragungsgesuch vor dem 1. 7. 2002 beim Grundbuchsgericht einlangte, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des WEG 2002, also Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975.
Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass es für die im Anmerkungsgesuch nach § 24a Abs 2 WEG 1975 erforderliche Bezeichnung der Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, nicht ausreiche, bloß deren topografische Bezeichnung anzuführen, entspreche der ständigen Judikatur des OGH, nämlich den Entscheidungen 5 Ob 22/98s, 5 Ob 39/98s und 5 Ob 38/98v. Nach dieser Judikatur würde die schlichte Angabe der topografischen Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts zwar dann genügen, wenn an einem bereits bestehenden Haus (an bereits existenten Objekten) Wohnungseigentum begründet werden soll (was der OGH etwa in der Entscheidung 5 Ob 244/00v im Fall eines bereits bestehenden Mehrfamilienhauses ausgesprochen habe), doch hätten im konkreten Fall die Entscheidungsgrundlagen für eine solche Annahme gefehlt. Das (erst) im Rekurs erstattete Vorbringen der Antragstellerin, beim Objekt S*****straße 58 handle es sich um einen Altbau, der nunmehr parifiziert werden soll, sei zufolge des im Grundbuchsverfahren herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass es für die im Anmerkungsgesuch nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 erforderliche Bezeichnung der Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, nicht ausreiche, bloß deren topografische Bezeichnung anzuführen, entspreche der ständigen Judikatur des OGH, nämlich den Entscheidungen 5 Ob 22/98s, 5 Ob 39/98s und 5 Ob 38/98v. Nach dieser Judikatur würde die schlichte Angabe der topografischen Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts zwar dann genügen, wenn an einem bereits bestehenden Haus (an bereits existenten Objekten) Wohnungseigentum begründet werden soll (was der OGH etwa in der Entscheidung 5 Ob 244/00v im Fall eines bereits bestehenden Mehrfamilienhauses ausgesprochen habe), doch hätten im konkreten Fall die Entscheidungsgrundlagen für eine solche Annahme gefehlt. Das (erst) im Rekurs erstattete Vorbringen der Antragstellerin, beim Objekt S*****straße 58 handle es sich um einen Altbau, der nunmehr parifiziert werden soll, sei zufolge des im Grundbuchsverfahren herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar Euro 20.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG seien nämlich nicht zu lösen gewesen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar Euro 20.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG seien nämlich nicht zu lösen gewesen.
Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs führt die Antragstellerin die bereits erwähnte, zu 5 Ob 244/00v ergangene Entscheidung des OGH für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen, dass ihr Eintragungsgesuch zu bewilligen gewesen wäre. Nach dieser Entscheidung sei nämlich im Normalfall davon auszugehen, dass mit der Angabe der topografischen Bezeichnung einer Wohnung ein bereits existentes Objekt genannt werde und damit dessen Identifizierbarkeit gewährleistet sei. Im konkreten Fall hätte die Existenz des Hauses S*****straße 58 in ***** auch dem Grundbuch entnommen werden können. Abgesehen von den Hinweisen im Gutsbestandsblatt ergebe sich der Bestand des Hauses aus einem im Lastenblatt einverleibten Wohnrecht. Schließlich hätte Beachtung finden müssen, dass sowohl der Liegenschaftseigentümer als auch die Antragstellerin als Wohnadressen das Haus S*****straße 58 in Graz angeführt haben. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den rekursgerichtlichen Beschluss so abzuändern, dass die begehrte Anmerkung zu bewilligt wird.