Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Er begehrte aufgrund der unten noch näher wiederzugebenden Erklärungen vom 12./17./19./20.6./3.7.1997 bzw vom 17.6.1997 hinsichtlich dieser Liegenschaft die Bewilligung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des "Wohnungseigentumsgesetzes" gemäß § 24a WEG anDer Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Er begehrte aufgrund der unten noch näher wiederzugebenden Erklärungen vom 12./17./19./20.6./3.7.1997 bzw vom 17.6.1997 hinsichtlich dieser Liegenschaft die Bewilligung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des "Wohnungseigentumsgesetzes" gemäß Paragraph 24 a, WEG an
a) der Wohnung Top 2 für Herrn Ambros M*****,
b) der Wohnung Top 3 für Frau Verena L*****,
c) den Wohnungen Top 4, 5 u. 14 je für Herrn Leo K*****,
d) der Wohnung Top 8 für Herrn Norbert H*****,
e) der Wohnung Top 10 für Herrn Dr.Jürgen N*****, und
f) der Wohnung Top 6 für Frau Edith S*****.
Die als Eintragungsgrundlage erwähnte Erklärung vom 12./17./19./20.6./3.7.1997 hat folgenden Wortlaut:
"Herr Ing.Karl V*****, ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 807/2 Baufläche.
Herr Ing.Karl V*****, erteilt hiermit seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an der Wohnung Top 2 für Herrn Ambros M*****, an der Wohnung Top 3 für Frau Verena L*****, an den Wohnungen Top 4, 5 u. 14 je für Herrn Leo K*****, an der Wohnung Top 8 für Herrn Norbert H*****, und an der Wohnung Top 10 für Herrn Dr.Jürgen N*****, sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der Liegenschaft EZ *****."Herr Ing.Karl V*****, erteilt hiermit seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an der Wohnung Top 2 für Herrn Ambros M*****, an der Wohnung Top 3 für Frau Verena L*****, an den Wohnungen Top 4, 5 u. 14 je für Herrn Leo K*****, an der Wohnung Top 8 für Herrn Norbert H*****, und an der Wohnung Top 10 für Herrn Dr.Jürgen N*****, sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der Liegenschaft EZ *****."
Diese Erklärung trägt die beglaubigten Unterschriften des Leo K*****, Dr.Jürgen N*****, Ing.Karl V*****, Ambros M*****, der Verena L***** und des Norbert H*****.
Die weiters als Eintragungsgrundlage angeführte Erklärung vom 17.6.1997 hat folgenden Wortlaut:
"Herr Ing.Karl V*****, ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 807/2 Baufläche.
Herr Ing.Karl V*****, erteilt hiermit seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an der Wohnung Top 6 für Edith S*****, sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der Liegenschaft EZ *****."Herr Ing.Karl V*****, erteilt hiermit seine ausdrückliche Zusage zur Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an der Wohnung Top 6 für Edith S*****, sowie seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Zusage ob der Liegenschaft EZ *****."
Diese Erklärung trägt die beglaubigten Unterschriften der Edith S***** und des Ing.Karl V*****.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab,
a) im Gesetz sei die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes, nicht aber des Wohnungseigentumsgesetzes vorgesehen,
b) die Anmerkung könne nur über Antrag eines Wohnungseigentumsbewerbers vorgenommen werden und
c) die Wohnung sei ungenügend bezeichnet, weil die alleinige Bezeichnung mit der Nummer der Wohnung keine Identifizierung zulasse.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der erstgenannte Abweisungsgrund sei nicht gegeben, weil es sich dabei zweifelsfrei um einen bloßen Schreibfehler im Antrag handle. Das Grundbuchsgericht sei nicht an die von der Partei beantragte Formulierung des Beschlusses gebunden. Auf Grund der Wortwahl des begehrten Beschlusses, insbesondere wegen der Bezugnahme auf § 24a WEG sei deutlich, daß die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes verfolgt werde. Nach dem auch im Grundbuchsverfahren geltenden § 2 Abs 3 Z 2 AußStrG dürfe den Parteien nicht durch Zweifelssucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursacht werden.Der erstgenannte Abweisungsgrund sei nicht gegeben, weil es sich dabei zweifelsfrei um einen bloßen Schreibfehler im Antrag handle. Das Grundbuchsgericht sei nicht an die von der Partei beantragte Formulierung des Beschlusses gebunden. Auf Grund der Wortwahl des begehrten Beschlusses, insbesondere wegen der Bezugnahme auf Paragraph 24 a, WEG sei deutlich, daß die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes verfolgt werde. Nach dem auch im Grundbuchsverfahren geltenden Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG dürfe den Parteien nicht durch Zweifelssucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursacht werden.
Die beiden anderen vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgründe seien jedoch gegeben:
Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation in GBG hätten die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus denen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei ergebe. Zur Frage inwieweit § 24a WEG eine lex specialis zu dieser im Grundbuchsrecht allgemeinen Regel darstelle, seien vor allem die Erfordernisse der Bewilligung der Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung müsse nur die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators schriftlich abgegeben werden. Da das Gesetz vor allem keine Annahme dieser Zusage in Urkundenform zur Verbücherung voraussetze, genüge nach § 24a WEG die gerichtliche oder notariell beglaubigte Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators und des Liegenschaftseigentümers, also eine bloß einseitige Erklärung. Wegen der diesfalls von den anderen Eintragungsarten doch verschiedenen Ausgangsposition - lägen doch sonst zweiseitige Verträge oder gerichtliche Titel vor - finde selbst die mit dem Schutz des Wohnungs- eigentumsbewerbers begründete teleologische Auslegung in der wörtlichen Auslegung im engeren Sinn ihre Grenze. § 24a Abs 2 WEG sehe aber die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nur über Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers vor. Entsprechend dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sei daher nur der Wohnungseigentumsbewerber zu einem solchen Antrag legitimiert.Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation in GBG hätten die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus denen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei ergebe. Zur Frage inwieweit Paragraph 24 a, WEG eine lex specialis zu dieser im Grundbuchsrecht allgemeinen Regel darstelle, seien vor allem die Erfordernisse der Bewilligung der Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung müsse nur die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators schriftlich abgegeben werden. Da das Gesetz vor allem keine Annahme dieser Zusage in Urkundenform zur Verbücherung voraussetze, genüge nach Paragraph 24 a, WEG die gerichtliche oder notariell beglaubigte Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators und des Liegenschaftseigentümers, also eine bloß einseitige Erklärung. Wegen der diesfalls von den anderen Eintragungsarten doch verschiedenen Ausgangsposition - lägen doch sonst zweiseitige Verträge oder gerichtliche Titel vor - finde selbst die mit dem Schutz des Wohnungs- eigentumsbewerbers begründete teleologische Auslegung in der wörtlichen Auslegung im engeren Sinn ihre Grenze. Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG sehe aber die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nur über Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers vor. Entsprechend dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sei daher nur der Wohnungseigentumsbewerber zu einem solchen Antrag legitimiert.
Ein weiterer Abweisungsgrund liege auch darin, daß die dem Antrag zugrundeliegende Erklärung dem Erfordernis der genauen Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten nicht entspreche. Ohne Verweisung auf einen bestimmten Plan stelle die Bezeichnung "top 13" kein näheres Unterscheidungskriterium dar. Zur genauen Identifikation einer Wohnung bzw Räumlichkeit im Sinne des § 24a Abs 2 WEG sei daher zu fordern, daß neben der eindeutigen topographischen Bezeichnung ein Verweis auf einen bestimmten Bauplan (unter Anführung des Errichters und des Datums) enthalten ist.Ein weiterer Abweisungsgrund liege auch darin, daß die dem Antrag zugrundeliegende Erklärung dem Erfordernis der genauen Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten nicht entspreche. Ohne Verweisung auf einen bestimmten Plan stelle die Bezeichnung "top 13" kein näheres Unterscheidungskriterium dar. Zur genauen Identifikation einer Wohnung bzw Räumlichkeit im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG sei daher zu fordern, daß neben der eindeutigen topographischen Bezeichnung ein Verweis auf einen bestimmten Bauplan (unter Anführung des Errichters und des Datums) enthalten ist.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Grundbuchsgesuch schon wegen der mangelnden Individualisierung des Wohnungseigentumsobjektes habe abgewiesen werden müsse. Zwar liege zur Frage der Antragslegitimation des Wohnungseigentumsorganisators keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, doch sei diese Rechtsfrage nicht erheblich, weil das Grundbuchsgesuch schon aus den genannten anderen Grund habe abgewiesen werden müssen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.