Begründung:
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin, aufgrund des Kaufvertrages vom 27.7./10.8.1995 und anderer Grundbuchsurkunden im Grundbuch 02001 Eisenbahnbuch, Grundeinlage EZ 1000, ob der Teileinlage EZ *****, KG ***** die Anmerkung der Abschreibung der Grundstücke ***** und ***** zu bewilligen und hievon das Bezirksgericht M***** unter Beischluß der Beilagen mit dem Bemerken zu verständigen, daß gegen die Abschreibung kein Einwand bestehe, ab.
Der dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegende Kaufvertrag wurde für die Österreichischen Bundesbahnen von Dr.Hildegard N***** gefertigt. Die dem Gesuch beigelegte Vollmacht der Österreichischen Bundesbahnen vom 30.8.1995 hat folgenden, hier maßgeblichen Wortlaut:
"Frau Dr.Hildegard N*****, ... wird hiemit bevollmächtigt, namens der Österreichischen Bundesbahnen Urkunden in Liegenschaftsangelegenheiten (insbesondere für Veräußerung, ...) zu unterfertigen, sowie Grundbuchsgesuche einzubringen. Diese Vollmacht wird gemäß § 19 Abs 5 iVm § 6 Abs 4 und 6 BBG 1992 ausgestellt und gilt entsprechend der zitierten Gesetzesstelle als öffentliche Urkunde.""Frau Dr.Hildegard N*****, ... wird hiemit bevollmächtigt, namens der Österreichischen Bundesbahnen Urkunden in Liegenschaftsangelegenheiten (insbesondere für Veräußerung, ...) zu unterfertigen, sowie Grundbuchsgesuche einzubringen. Diese Vollmacht wird gemäß Paragraph 19, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4 und 6 BBG 1992 ausgestellt und gilt entsprechend der zitierten Gesetzesstelle als öffentliche Urkunde."
Die Urkunde ist für die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.Ing.Helmut D***** und vom Vorstandsdirektor Dipl.Ing.Fritz P***** unterfertigt. Eine Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Bestätigung der Vertretungsbefugnis gemäß § 89a NO ist in der Urkunde nicht enthalten.Die Urkunde ist für die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.Ing.Helmut D***** und vom Vorstandsdirektor Dipl.Ing.Fritz P***** unterfertigt. Eine Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Bestätigung der Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 89 a, NO ist in der Urkunde nicht enthalten.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß auf der Vollmacht vom 30.8.1995 die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen fertigenden Personen weder gerichtlich noch notariell beglaubigt worden seien und kein Nachweis über die Vertretungsbefugnis erbracht worden sei (§ 31 Abs 1 GBG). An dieser Tatsache könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Vollmacht den Vermerk enthalte, daß sie nach dem BBG 1992 als öffentliche Urkunde gelte. Dies deshalb, weil es sich im 10. Hauptstück leg cit um Sonderbestimmungen handle (§ 19 Abs 4 und 5 BBG), welche nur auf Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen der ÖBB und dem Bund anzuwenden seien. Diese Auffassung werde durch eine rechtsvergleichende Heranziehung des Bundesgesetzes über Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638 (idente Sonderbestimmungen in § 13 Abs 1 und 2 leg cit) gestützt. Die Sonderbestimmungen im BBG ließen keine andere Auslegung zu.Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß auf der Vollmacht vom 30.8.1995 die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen fertigenden Personen weder gerichtlich noch notariell beglaubigt worden seien und kein Nachweis über die Vertretungsbefugnis erbracht worden sei (Paragraph 31, Absatz eins, GBG). An dieser Tatsache könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Vollmacht den Vermerk enthalte, daß sie nach dem BBG 1992 als öffentliche Urkunde gelte. Dies deshalb, weil es sich im 10. Hauptstück leg cit um Sonderbestimmungen handle (Paragraph 19, Absatz 4 und 5 BBG), welche nur auf Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen der ÖBB und dem Bund anzuwenden seien. Diese Auffassung werde durch eine rechtsvergleichende Heranziehung des Bundesgesetzes über Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638 (idente Sonderbestimmungen in Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg cit) gestützt. Die Sonderbestimmungen im BBG ließen keine andere Auslegung zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - für zulässig. Es führte folgendes aus:
Gemäß § 1 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 1992/825, werde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthalte, seien die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. Nach Abs 2 führe die Gesellschaft die Firma "Österreichische Bundesbahnen". Es fänden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft habe ihren Sitz in Wien. Gemäß § 19 Abs 3 BBG sei das Unternehmen vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis seien vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Die Vertretungsbefugnis des Unternehmens und die Art der Zeichnung seien in § 6 Abs 4 und Abs 6 BBG geregelt. Nach Abs 4 werde das Unternehmen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß Abs 6 erfolge die Zeichnung in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Aus weiteren gesetzlichen Regelungen gehe hervor, daß dem Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen eingeräumt worden seien. So gehe gemäß § 17 Abs 1 BBG das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" über. Zum Eigentumsübergang auf das Unternehmen sei vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gelte als Urkunde im Sinne des § 33 GBG 1955. In § 19 Abs 1 bis 6 BBG seien weitere Sonderbestimmungen enthalten. So fänden nach Abs 1 auch das Unternehmen auf die dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957, Anwendung. Gemäß § 19 Abs 4 unterlägen Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 GrEStG 1987, wenn sie aufgrund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen würden, nicht der Grunderwerbssteuer. Gemäß § 19 Abs 5 gälten die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahngesetz 1992, BGBl 1992/825, werde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthalte, seien die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. Nach Absatz 2, führe die Gesellschaft die Firma "Österreichische Bundesbahnen". Es fänden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft habe ihren Sitz in Wien. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BBG sei das Unternehmen vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis seien vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Die Vertretungsbefugnis des Unternehmens und die Art der Zeichnung seien in Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 6, BBG geregelt. Nach Absatz 4, werde das Unternehmen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß Absatz 6, erfolge die Zeichnung in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Aus weiteren gesetzlichen Regelungen gehe hervor, daß dem Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen eingeräumt worden seien. So gehe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BBG das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" über. Zum Eigentumsübergang auf das Unternehmen sei vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gelte als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, GBG 1955. In Paragraph 19, Absatz eins bis 6 BBG seien weitere Sonderbestimmungen enthalten. So fänden nach Absatz eins, auch das Unternehmen auf die dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957, Anwendung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, unterlägen Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des Paragraph eins, GrEStG 1987, wenn sie aufgrund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen würden, nicht der Grunderwerbssteuer. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, gälten die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 6 gefertigten Urkunden, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche.
Dem Rekurs sei zwar einzuräumen, daß in § 19 Abs 5 BBG eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, daß nur Vollmachtsurkunden über Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund als öffentliche gelten, nicht enthalten sei. Aus den angeführten Bestimmungen des BBG ergäbe sich jedoch, daß es in der Absicht des Gesetzesgebers gelegen gewesen sei, den Österreichischen Bundesbahnen im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen einzuräumen. Nicht aber entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Östereichischen Bundesbahnen die Begünstigungen des § 19 Abs 5 auch im Rechtsverkehr mit privaten Parteien, etwa im Falle des Abverkaufs von Bundesbahngrundstücken, zu gewähren. Es wäre auch nicht einzusehen, warum das Unternehmen, auf welches das GmbHG sinngemäß anzuwenden sei und das als Vollkaufmann gelte, im Rechtsverkehr mit Privaten anders zu behandeln wäre als andere private Gesellschaften. Für diese Auslegung würden auch die diesbezüglich identen Regelungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638, sprechen. § 6 Abs 4 und 6 dieses Gesetzes über die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft sei offenbar den Bestimmungen des § 6 Abs 4 und 6 BBG nachgebildet. Die Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 seien wortwörtlich aus § 19 Abs 4 BBG übernommen. § 13 Abs 2 des Gesetzes habe folgenden Wortlaut: "Die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs 1 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche." Mit dem zitierten Bundesgesetz über die Einrichtung der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft sei für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen - dem BBG 1992 nachgebildet - eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet worden, auf welche die Regelungen des GmbHG sinngemäß anzuwenden seien und die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung fänden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (§ 6 Abs 1 bis 10) und die Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 und 2 seien mit den Bestimmungen des BBG 1992 über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (§ 6 Abs 1 bis 10) und mit den Sonderbestimmungen in § 19 Abs 4 und 5 ident. Aus den Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 und 2 ergäbe sich, daß auch im Zuge der "Teilprivatisierung der Post" bei Rechtsvorgängen mit dem Bund, ähnlich wie beim BBG 1992, Erleichterungen geschaffen werden sollten, so etwa die Befreiung von der Grunderwerbssteuer und die gesetzliche Festlegung der Vollmachtsurkunde unter den genannten Voraussetzungen als öffentliche Urkunde. Da vom Gesetzgeber mit beiden Bundesgesetzen ähnliche Ziele verfolgt worden seien, sei daher eine rechtsvergleichende Interpretation, wie vom Erstgericht vorgenommen, zulässig. Dann wäre es aber nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung der Vollmachtsurkunde als öffentliche Urkunde das Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" besser stellen haben wollen, als die in diesem Punkt vergleichbare "Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft".Dem Rekurs sei zwar einzuräumen, daß in Paragraph 19, Absatz 5, BBG eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, daß nur Vollmachtsurkunden über Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund als öffentliche gelten, nicht enthalten sei. Aus den angeführten Bestimmungen des BBG ergäbe sich jedoch, daß es in der Absicht des Gesetzesgebers gelegen gewesen sei, den Österreichischen Bundesbahnen im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen einzuräumen. Nicht aber entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Östereichischen Bundesbahnen die Begünstigungen des Paragraph 19, Absatz 5, auch im Rechtsverkehr mit privaten Parteien, etwa im Falle des Abverkaufs von Bundesbahngrundstücken, zu gewähren. Es wäre auch nicht einzusehen, warum das Unternehmen, auf welches das GmbHG sinngemäß anzuwenden sei und das als Vollkaufmann gelte, im Rechtsverkehr mit Privaten anders zu behandeln wäre als andere private Gesellschaften. Für diese Auslegung würden auch die diesbezüglich identen Regelungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638, sprechen. Paragraph 6, Absatz 4 und 6 dieses Gesetzes über die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft sei offenbar den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 6 BBG nachgebildet. Die Sonderbestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, seien wortwörtlich aus Paragraph 19, Absatz 4, BBG übernommen. Paragraph 13, Absatz 2, des Gesetzes habe folgenden Wortlaut: "Die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Absatz eins, gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche." Mit dem zitierten Bundesgesetz über die Einrichtung der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft sei für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen - dem BBG 1992 nachgebildet - eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet worden, auf welche die Regelungen des GmbHG sinngemäß anzuwenden seien und die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung fänden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (Paragraph 6, Absatz eins bis 10) und die Sonderbestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 seien mit den Bestimmungen des BBG 1992 über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (Paragraph 6, Absatz eins bis 10) und mit den Sonderbestimmungen in Paragraph 19, Absatz 4 und 5 ident. Aus den Sonderbestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ergäbe sich, daß auch im Zuge der "Teilprivatisierung der Post" bei Rechtsvorgängen mit dem Bund, ähnlich wie beim BBG 1992, Erleichterungen geschaffen werden sollten, so etwa die Befreiung von der Grunderwerbssteuer und die gesetzliche Festlegung der Vollmachtsurkunde unter den genannten Voraussetzungen als öffentliche Urkunde. Da vom Gesetzgeber mit beiden Bundesgesetzen ähnliche Ziele verfolgt worden seien, sei daher eine rechtsvergleichende Interpretation, wie vom Erstgericht vorgenommen, zulässig. Dann wäre es aber nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung der Vollmachtsurkunde als öffentliche Urkunde das Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" besser stellen haben wollen, als die in diesem Punkt vergleichbare "Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft".
Hieraus ergäbe sich, daß in § 19 Abs 5 BBG die ausdrückliche Bezugnahme auf Abs 4 (Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund) aus einem legistischen Versehen nicht enthalten sei. Aus den oben angeführten Gründen sei § 19 Abs 5 aber dessen ungeachtet einschränkend dahingehend auszulegen, daß (nur) die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach § 19 Abs 4, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche Urkunden gelten. Gehe man davon aus, dann entspreche die mit dem Gesuch vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht den grundbuchsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 31 Abs 1 GBG müßten die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen zeichnenden Personen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Darüberhinaus sei bei juristischen Personen die notarielle Bestätigung gemäß § 89a NO über die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Fertigung der Vollmachtsurkunde notwendig. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund mit Recht abgewiesen.Hieraus ergäbe sich, daß in Paragraph 19, Absatz 5, BBG die ausdrückliche Bezugnahme auf Absatz 4, (Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund) aus einem legistischen Versehen nicht enthalten sei. Aus den oben angeführten Gründen sei Paragraph 19, Absatz 5, aber dessen ungeachtet einschränkend dahingehend auszulegen, daß (nur) die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Paragraph 19, Absatz 4,, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche Urkunden gelten. Gehe man davon aus, dann entspreche die mit dem Gesuch vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht den grundbuchsrechtlichen Vorschriften. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG müßten die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen zeichnenden Personen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Darüberhinaus sei bei juristischen Personen die notarielle Bestätigung gemäß Paragraph 89 a, NO über die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Fertigung der Vollmachtsurkunde notwendig. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund mit Recht abgewiesen.
Darüberhinaus liege noch ein weiterer Mangel des Grundbuchsgesuches vor. Gemäß § 98 GBG seien in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt werde, ua auch die zugrunde liegenden Urkunden anzuführen. Der Inhalt der Erfordernisse des Grundbuchsbeschlusses (§ 98 GBG) sei mangels einer gegenteiligen Regelung für den Inhalt des Grundbuchsgesuches als maßgebend anzusehen. In diesem Sinne fordere die Rechtsprechung, daß auch die Urkunden, die die Grundlage der Eintragung bilden, richtig und vollständig im Gesuch angeführt seien. Im vorliegenden Fall sei die Vollmacht vom 30.8.1995 nicht nur Einschreitervollmacht, sondern auch Eintragungsgrundlage bildende Machthaberurkunde. Sie hätte daher im Gesuch als Eintragungsgrundlage angeführt sein müssen. Da dies nicht geschehen sei, bilde auch dieser Umstand ein Hindernis für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches.Darüberhinaus liege noch ein weiterer Mangel des Grundbuchsgesuches vor. Gemäß Paragraph 98, GBG seien in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt werde, ua auch die zugrunde liegenden Urkunden anzuführen. Der Inhalt der Erfordernisse des Grundbuchsbeschlusses (Paragraph 98, GBG) sei mangels einer gegenteiligen Regelung für den Inhalt des Grundbuchsgesuches als maßgebend anzusehen. In diesem Sinne fordere die Rechtsprechung, daß auch die Urkunden, die die Grundlage der Eintragung bilden, richtig und vollständig im Gesuch angeführt seien. Im vorliegenden Fall sei die Vollmacht vom 30.8.1995 nicht nur Einschreitervollmacht, sondern auch Eintragungsgrundlage bildende Machthaberurkunde. Sie hätte daher im Gesuch als Eintragungsgrundlage angeführt sein müssen. Da dies nicht geschehen sei, bilde auch dieser Umstand ein Hindernis für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Grundbuchsgesuch der Antragstellerin stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 5 Bundesbahngesetz 1992 iVm §§ 31, 33 GBG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 5, Bundesbahngesetz 1992 in Verbindung mit Paragraphen 31, 33, GBG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.