Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, kommt im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Verträgen Pflegebefohlener weder deren Vertragspartner noch einem Dritten, der behauptet, daß seine Rechte durch den mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zu (RZ 1993/77 mwN).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann der Beschluß des Erstgerichtes vom 27.3.1993 nur als eine an den Sachwalter Dipl.Ing.N***** gerichtete Verhaltensmaßregel angesehen werden. Weder die mangelnde Anhörung noch die mangelnde Zustimmung des Franz H***** zu Rechtshandlungen des Sachwalters als Vertreter des Betroffenen könnten letztlich deren gerichtliche Genehmigung verhindern, auch wenn die Anordnung vom 27.3.1995 weiter bestünde. Ebenso würden Maßnahmen des Sachwalters, die in den Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung fielen und nicht genehmigungsbedürftig wären, auch ohne Zustimmung des Franz H***** schon deshalb wirksam, weil die Geschäftspartner auf die dem Sachwalter im Rahmen des Sachwalterbestellungsbeschlusses eingeräumte Vertretungsmacht vertrauen könnten.
Der Beschluß vom 27.3.1993 läßt nicht darauf schließen, daß Franz H***** damit zum Mitvormund bzw Mitsachwalter (§ 210 ABGB) seines Vaters bestellt werden sollte. Für eine solche Auslegung gibt der zitierte Beschluß - abgesehen von seiner Form, die auf ein solches Vorhaben des Erstgerichtes in keiner Weise hindeutet - keinen Anlaß, zumal die Sachwalterbestellung unter anderem gerade wegen des Konfliktes des Maximilian H***** mit seinem Sohn Franz H***** erfolgte und weil im Beschluß auch keinerlei Aufteilung der Agenden der Sachwalterschaft zwischen dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** und Franz H***** angeordnet wurde, die alleine die Bestellung mehrerer Sachwalter plausibel machen würde. Nicht zuletzt zeigt die im Beschluß vom 17.4.1996 angeführte Begründung, warum der Beschluß vom 27.3.1995 weiterhin aufrecht sein solle, deutlich auf, daß damit nicht eine Verbesserung der Interessenswahrung für Maximilian H***** durch Bestellung eines weiteren, fachkundigen Sachwalters erreicht werden sollte, sondern dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** die Einholung der Zustimmung des Franz H***** aufgetragen wurde, um gegen mögliche spätere Haftungsansprüche des Franz H***** als allfälligen Erben Vorsorge zu treffen. Damit kann sich aber das Gericht ohnehin nicht wirksam seiner Verantwortung und seiner Aufgabe zur Überwachung der Maßnahmen des Sachwalters und zur Prüfung, ob Verträge zu genehmigen seien oder nicht, entledigen.Der Beschluß vom 27.3.1993 läßt nicht darauf schließen, daß Franz H***** damit zum Mitvormund bzw Mitsachwalter (Paragraph 210, ABGB) seines Vaters bestellt werden sollte. Für eine solche Auslegung gibt der zitierte Beschluß - abgesehen von seiner Form, die auf ein solches Vorhaben des Erstgerichtes in keiner Weise hindeutet - keinen Anlaß, zumal die Sachwalterbestellung unter anderem gerade wegen des Konfliktes des Maximilian H***** mit seinem Sohn Franz H***** erfolgte und weil im Beschluß auch keinerlei Aufteilung der Agenden der Sachwalterschaft zwischen dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** und Franz H***** angeordnet wurde, die alleine die Bestellung mehrerer Sachwalter plausibel machen würde. Nicht zuletzt zeigt die im Beschluß vom 17.4.1996 angeführte Begründung, warum der Beschluß vom 27.3.1995 weiterhin aufrecht sein solle, deutlich auf, daß damit nicht eine Verbesserung der Interessenswahrung für Maximilian H***** durch Bestellung eines weiteren, fachkundigen Sachwalters erreicht werden sollte, sondern dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** die Einholung der Zustimmung des Franz H***** aufgetragen wurde, um gegen mögliche spätere Haftungsansprüche des Franz H***** als allfälligen Erben Vorsorge zu treffen. Damit kann sich aber das Gericht ohnehin nicht wirksam seiner Verantwortung und seiner Aufgabe zur Überwachung der Maßnahmen des Sachwalters und zur Prüfung, ob Verträge zu genehmigen seien oder nicht, entledigen.
Eine Verletzung des dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** mit Beschluß vom 27.3.1993 erteilten Auftrages, Franz H***** anzuhören bzw dessen Zustimmung einzuholen, hätte Dipl.Ing.N***** lediglich dem letztlich über die Sachwalterschaft Aufsicht führenden Gericht gegenüber verantwortlich gemacht (vgl §§ 254, 283 Abs 2 ABGB). Eine rechtswirksame Einflußmöglichkeit des Franz H***** wäre aber nur gegeben gewesen, wenn dieser zum Sachwalter des Maximilian H*****, sei es anstelle des Dipl.Ing.N***** oder gemeinsam mit diesem, bestellt worden wäre. Da eine solche Bestellung dem Beschluß vom 27.3.1995 nicht entnommen werden kann und im Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch in bezug auf die Überwachung der Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung allein die Interessen des Pflegebefohlenen und nicht die Interessen Dritter zu beachten sind, kann Franz H***** aus dem Beschluß vom 27.3.1993 keine Parteistellung in diesem Sachwalterschaftsverfahren ableiten.Eine Verletzung des dem Sachwalter Dipl.Ing.N***** mit Beschluß vom 27.3.1993 erteilten Auftrages, Franz H***** anzuhören bzw dessen Zustimmung einzuholen, hätte Dipl.Ing.N***** lediglich dem letztlich über die Sachwalterschaft Aufsicht führenden Gericht gegenüber verantwortlich gemacht vergleiche Paragraphen 254, 283, Absatz 2, ABGB). Eine rechtswirksame Einflußmöglichkeit des Franz H***** wäre aber nur gegeben gewesen, wenn dieser zum Sachwalter des Maximilian H*****, sei es anstelle des Dipl.Ing.N***** oder gemeinsam mit diesem, bestellt worden wäre. Da eine solche Bestellung dem Beschluß vom 27.3.1995 nicht entnommen werden kann und im Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch in bezug auf die Überwachung der Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung allein die Interessen des Pflegebefohlenen und nicht die Interessen Dritter zu beachten sind, kann Franz H***** aus dem Beschluß vom 27.3.1993 keine Parteistellung in diesem Sachwalterschaftsverfahren ableiten.
Bei dem von Franz H***** bekämpften Beschlußpunkt geht es nicht um eine die Interessen des Pflegebefohlenen betreffende Frage. Die in der Rechtsprechung nicht einheitlich, in neuerer Zeit aber bejahend gelöste Frage der Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen in Pflegschaftsverfahren, insbesondere auch in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung (vgl 7 Ob 615/93 mwN), stellt sich daher hier nicht. Da vom Rechtsmittel keine Verfügung über Vermögensrechte, keine Genehmigung von Verträgen und keine sonstige Interessen des Maximilian H***** massiv betreffende Maßnahmen berührt werden, kann die Rechtsmittellegitimation des Franz H***** auch nicht aus seinem nahen Verwandtschaftsgrad abgeleitet werden.Bei dem von Franz H***** bekämpften Beschlußpunkt geht es nicht um eine die Interessen des Pflegebefohlenen betreffende Frage. Die in der Rechtsprechung nicht einheitlich, in neuerer Zeit aber bejahend gelöste Frage der Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen in Pflegschaftsverfahren, insbesondere auch in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vergleiche 7 Ob 615/93 mwN), stellt sich daher hier nicht. Da vom Rechtsmittel keine Verfügung über Vermögensrechte, keine Genehmigung von Verträgen und keine sonstige Interessen des Maximilian H***** massiv betreffende Maßnahmen berührt werden, kann die Rechtsmittellegitimation des Franz H***** auch nicht aus seinem nahen Verwandtschaftsgrad abgeleitet werden.
Der Revisionsrekurs des Franz H***** war daher mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.