Rechtssatz RS0108392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108392
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Rechtssatz
Dem durch das Anerbenrecht anwartschaftsberechtigten Kind kommt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, wonach der Sachwalter sämtliche Baumaßnahmen und Wirtschaftsmaßnahmen für den Betroffenen (Vater) mit dem Kind abzusprechen und bei sämtlichen diesbezüglichen Verträgen dessen Zustimmung einzuholen habe, aufgehoben wurde, kein Revisionsrekursrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108392
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0050OB02205_96T0000_001