Begründung:
Mag. Britta M***** (= Hauptmieterin) hat das Bestandobjekt - damals ein Rohdachboden - am 1. April 1985 als Hauptmieterin in Bestand genommen. Anlässlich der Anmietung des Objekts im Jahre 1985 verpflichtete sich die Hauptmieterin, eine Etagenheizung, ein Bad und ein WC auf eigene Kosten in das Bestandobjekt einzubauen. In der Folge baute die Hauptmieterin das Bestandobjekt zur Wohnung mit einer Nutzfläche von 132,44 m² (samt kleiner Terrasse hofseitig) mit den nunmehr verfügbaren Räumen und Einrichtungen (zwei Badezimmer, zwei WC, Gasetagenheizung) aus. Für die im Bestandobjekt durchgeführten Arbeiten bezahlte die Hauptmieterin 250.721,28 EUR; außerdem ließ sie nach Fertigstellung des Dachgeschoßausbaus 1986 auch näher bezeichnete Möbel und Geräte herstellen und in die Wohnung einbauen, wofür weitere 27.615,68 EUR zu bezahlen waren.
Die Hauptmieterin vermietete ihrerseits das Bestandobjekt an die Antragsgegnerin (= Untermieterin), deren Geschäftsführerin die Hauptmieterin ist, mit Vertrag vom 15. September 1996, und zwar ursprünglich befristet auf ein Jahr. Das Bestandverhältnis wurde aber in der Folge verlängert und ist nach wie vor unverändert aufrecht. Der Antragsgegnerin wurden im Mietvertrag weiters eine am Dach des Hauses befindliche, über eine Außentreppe erreichbare Dachterasse im Ausmaß von 150 m² sowie näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände mitvermietet. Hinsichtlich des Untermietzinses vereinbarten Hauptmieterin und Antragsgegnerin Folgendes:
„Der vereinbarte Untermietzins besteht aus:
a) dem Nettountermietzins einschließlich Möbelmiete
b) dem Anteil an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, welche derzeit netto öS 2.079,60 betragen
c) dem Anteil an besonderen Aufwendungen: Lift Betriebskosten derzeit netto öS 319,16, Heiz Betriebskosten derzeit netto öS 1.508,44, Warmwasser Betriebskosten derzeit netto öS 646,47
d) dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
e) der jeweiligen USt
2. Der Nettountermietzins beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses monatlich öS 10.600,-- (das sind öS 6.000,-- Nettountermietzins ieS und öS 4.600,-- Möbelmiete) ... .“
Mit Mietvertrag vom 22./28. März 2002 mietete die Antragstellerin (= Subuntermieterin) die Wohnung ab 1. April 2002 von der Antragsgegnerin (= Untermieterin und Subuntervermieterin). Das Mietverhältnis wurde befristet für 5 Jahre abgeschlossen und hätte demnach am 31. März 2007 geendet. Tatsächlich beendeten die Parteien das Mietverhältnis mit 31. Jänner 2004.
Unter § 3 des Mietvertrags vereinbarten die Parteien zum (Sub-)Untermietzins Folgendes:Unter Paragraph 3, des Mietvertrags vereinbarten die Parteien zum (Sub-)Untermietzins Folgendes:
„1. Der vereinbarte Untermietzins besteht aus:
a) dem Nettountermietzins
b) dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstigen Leistungen,
c) dem Anteil an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, welcher derzeit Euro 164,01 netto beträgt,
d) dem Anteil für besondere Aufwendungen (Liftbetriebskosten derzeit Euro 23,20 netto, Warmwasserbetriebskosten derzeit Euro 43,60 netto),
e) und der Umsatzsteuer.
2. Der unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlages von 25 % errechnete Nettountermietzins, einschließlich dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses monatlich Euro 1.439,00 ... .“
Die allgemeinen Betriebskosten, die Lift- und Warmwasserbetriebskosten für das Bestandobjekt beliefen sich bis Jänner 2004 in der vereinbarten Höhe. Die Heizkosten betrugen monatlich 123,54 EUR netto. Die Antragstellerin bezahlte während der gesamten Bestanddauer die Mietzinse in der ihr vorgeschriebenen Höhe.
Bei Übergabe des Bestandobjekts an die Antragstellerin (= Subuntermieterin) am 1. April 2002 befanden sich dort die von der Hauptmieterin schon 1986 eingebrachten Gegenstände (mit vom Erstgericht jeweils näher bezeichnetem Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie Restnutzungsdauer und Mängeln), welche der Antragstellerin zum Gebrauch überlassen wurden. Lediglich die Fronten der Küchenkästen waren vor der Vermietung an die Antragstellerin neu hergestellt worden.
Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung des vereinbarten (Sub-)Untermietzinses. Der von ihr bezahlte Mietzins von monatlich netto 1.439 EUR übersteige das gemäß § 26 MRG zulässige Zinsausmaß. Basis für die Berechnung des zulässigen Untermietzinses sei der zulässigerweise von der Hauptmieterin entrichtete Mietzins von 300,07 EUR. Aufwendungen der Hauptmieterin zur Verbesserung des Mietgegenstands seien bei der Ermittlung des gegenüber der Antragstellerin zulässigen Mietzinses nicht zu berücksichtigen.Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung des vereinbarten (Sub-)Untermietzinses. Der von ihr bezahlte Mietzins von monatlich netto 1.439 EUR übersteige das gemäß Paragraph 26, MRG zulässige Zinsausmaß. Basis für die Berechnung des zulässigen Untermietzinses sei der zulässigerweise von der Hauptmieterin entrichtete Mietzins von 300,07 EUR. Aufwendungen der Hauptmieterin zur Verbesserung des Mietgegenstands seien bei der Ermittlung des gegenüber der Antragstellerin zulässigen Mietzinses nicht zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin vertrat insbesondere die Ansicht, dass die von der Hauptmieterin in das Bestandobjekt vorgenommenen, aufwendigen Investitionen als Zuschlag bei der Ermittlung des gegenüber der Antragstellerin zulässigen Mietzinses zu berücksichtigen seien.
Das Erstgericht ermittelte den zulässigen Netto-(sub-)untermietzins (unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlags von 25 % und einschließlich einem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände) mit monatlich 578,02 EUR. Es stellte folglich fest, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung eines (Sub-)Untermietzinses von monatlich netto 1.439 EUR das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um netto 860,98 EUR monatlich überschreite und insoweit unzulässig sowie unwirksam sei. Weiters verpflichtete das Erstgericht die Antragstellerin, der Antragsgegnerin 20.835,76 EUR samt Stufenzinsen zurückzuzahlen. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, § 26 MRG sei dann auf Untermietverhältnisse anwendbar, wenn diese unmittelbar oder mittelbar von einem dem Mietrechtsgesetz unterliegendem Hauptmietverhältnis abgeleitet würden. § 25 MRG gelte dann für das Verhältnis zwischen dem seinerseits untervermietenden Untermieter und dessen (Sub-)Untermieter sinngemäß. Der Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Untermietzinses sei in diesem Fall nicht der Mietzins des Hauptmieters, sondern der vom Untermieter, dem Vertragspartner des Subuntermieters, bezahlte Untermietzins zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin habe an die Hauptmieterin einen monatlichen Nettountermietzins von 770 EUR bezahlt, welcher Betrag aber 334,30 EUR (= 4.600 ATS) an Möbelmiete beinhalte, die bei der Ermittlung des zulässigen (Sub-)Untermietzinses nicht zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin könne nämlich selbst für überlassene Einrichtungsgegenstände ein Entgelt verlangen und es würde dann bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin an die Hauptmieterin bezahlten Möbelmiete zu einer unzulässigen Doppelverrechnung kommen. Das gegenüber der Antragstellerin angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände betrage nach Maßgabe ihrer festgestellten Beschaffenheit (Wiederbeschaffungs- und Restwerte, Restnutzungsdauer) monatlich 84,47 EUR. Ausgehend vom reinen Untermietzins von monatlich netto 436,04 EUR, welchen die Antragsgegnerin an die Hauptmieterin bezahlt habe, ergebe sich der von der Antragstellerin zulässigerweise geforderte (Sub-)Untermietzins netto (vor Betriebskosten und Umsatzsteuer) wie folgt:Das Erstgericht ermittelte den zulässigen Netto-(sub-)untermietzins (unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlags von 25 % und einschließlich einem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände) mit monatlich 578,02 EUR. Es stellte folglich fest, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung eines (Sub-)Untermietzinses von monatlich netto 1.439 EUR das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um netto 860,98 EUR monatlich überschreite und insoweit unzulässig sowie unwirksam sei. Weiters verpflichtete das Erstgericht die Antragstellerin, der Antragsgegnerin 20.835,76 EUR samt Stufenzinsen zurückzuzahlen. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, Paragraph 26, MRG sei dann auf Untermietverhältnisse anwendbar, wenn diese unmittelbar oder mittelbar von einem dem Mietrechtsgesetz unterliegendem Hauptmietverhältnis abgeleitet würden. Paragraph 25, MRG gelte dann für das Verhältnis zwischen dem seinerseits untervermietenden Untermieter und dessen (Sub-)Untermieter sinngemäß. Der Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Untermietzinses sei in diesem Fall nicht der Mietzins des Hauptmieters, sondern der vom Untermieter, dem Vertragspartner des Subuntermieters, bezahlte Untermietzins zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin habe an die Hauptmieterin einen monatlichen Nettountermietzins von 770 EUR bezahlt, welcher Betrag aber 334,30 EUR (= 4.600 ATS) an Möbelmiete beinhalte, die bei der Ermittlung des zulässigen (Sub-)Untermietzinses nicht zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin könne nämlich selbst für überlassene Einrichtungsgegenstände ein Entgelt verlangen und es würde dann bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin an die Hauptmieterin bezahlten Möbelmiete zu einer unzulässigen Doppelverrechnung kommen. Das gegenüber der Antragstellerin angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände betrage nach Maßgabe ihrer festgestellten Beschaffenheit (Wiederbeschaffungs- und Restwerte, Restnutzungsdauer) monatlich 84,47 EUR. Ausgehend vom reinen Untermietzins von monatlich netto 436,04 EUR, welchen die Antragsgegnerin an die Hauptmieterin bezahlt habe, ergebe sich der von der Antragstellerin zulässigerweise geforderte (Sub-)Untermietzins netto (vor Betriebskosten und Umsatzsteuer) wie folgt:
von der Antragsgegnerin an die
Hauptmieterin bezahlter Untermietzins 436,04 EUR
50 % Zuschlag 218,02 EUR
Befristungsabschlag 25 % 163,51 EUR
Entgelt für Einrichtungsgegenstände 84,47 EUR
Zusammen 578,02 EUR
Das Rekursgericht gab dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge. § 26 MRG sei auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden, die zwar mit anderen Benützungsberechtigten als Hauptmietern abgeschlossen würden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte seine Rechte von einem dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Hauptmietverhältnis ableite. § 26 MRG finde daher hier auf das mit dem Untermieter abgeschlossene Subuntermietverhältnis Anwendung. Das Entgelt für die Weitergabe des Mietgegenstands durch den Untermieter, der Subuntermietzins, sei gesetzlich nicht geregelt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der Subuntermietzins für die Beurteilung seiner Zulässigkeit mit dem vom Hauptmieter tatsächlich und zulässigerweise zu zahlenden Hauptmietzins in Relation zu setzen sei oder mit dem vom Untermieter zu zahlenden Untermietzins. Das Rekursgericht sei gleich dem Erstgericht der Ansicht, dass als Vergleichsbasis der vom Vertragspartner des Subuntermieters, also der von der Antragsgegnerin zu bezahlende Mietzins heranzuziehen sei, wobei es hier dahingestellt bleiben könne, ob auch eine Überschreitung des zulässigen Untermietzinses um 50 % vom Subuntermieter hinzunehmen sei, weil die diese Frage bejahende Berechnung des Erstgerichts von der Antragstellerin unbekämpft geblieben sei. Da im vorliegenden Fall die von der Hauptmieterin im Bestandobjekt getätigten Investitionen im von der Antragsgegnerin zu bezahlenden Untermietzins nicht berücksichtigt worden seien, könne dies bei der Ermittlung der zulässigen Höhe des Subuntermietzinses nicht geschehen, weil sonst der den Subuntermietzins lukrierende Untermieter ungerechtfertigt bereichert wäre. Es habe daher insgesamt bei der vom Erstgericht vorgenommenen Berechnung des höchsten zulässigen Subuntermietzinses zu bleiben.Das Rekursgericht gab dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Paragraph 26, MRG sei auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden, die zwar mit anderen Benützungsberechtigten als Hauptmietern abgeschlossen würden, sofern nur dieser andere Benützungsberechtigte seine Rechte von einem dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Hauptmietverhältnis ableite. Paragraph 26, MRG finde daher hier auf das mit dem Untermieter abgeschlossene Subuntermietverhältnis Anwendung. Das Entgelt für die Weitergabe des Mietgegenstands durch den Untermieter, der Subuntermietzins, sei gesetzlich nicht geregelt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der Subuntermietzins für die Beurteilung seiner Zulässigkeit mit dem vom Hauptmieter tatsächlich und zulässigerweise zu zahlenden Hauptmietzins in Relation zu setzen sei oder mit dem vom Untermieter zu zahlenden Untermietzins. Das Rekursgericht sei gleich dem Erstgericht der Ansicht, dass als Vergleichsbasis der vom Vertragspartner des Subuntermieters, also der von der Antragsgegnerin zu bezahlende Mietzins heranzuziehen sei, wobei es hier dahingestellt bleiben könne, ob auch eine Überschreitung des zulässigen Untermietzinses um 50 % vom Subuntermieter hinzunehmen sei, weil die diese Frage bejahende Berechnung des Erstgerichts von der Antragstellerin unbekämpft geblieben sei. Da im vorliegenden Fall die von der Hauptmieterin im Bestandobjekt getätigten Investitionen im von der Antragsgegnerin zu bezahlenden Untermietzins nicht berücksichtigt worden seien, könne dies bei der Ermittlung der zulässigen Höhe des Subuntermietzinses nicht geschehen, weil sonst der den Subuntermietzins lukrierende Untermieter ungerechtfertigt bereichert wäre. Es habe daher insgesamt bei der vom Erstgericht vorgenommenen Berechnung des höchsten zulässigen Subuntermietzinses zu bleiben.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine gefestigte Judikatur zur Frage, ob § 26 MRG auch auf Subuntermietverhältnisse anzuwenden sei, nicht vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine gefestigte Judikatur zur Frage, ob Paragraph 26, MRG auch auf Subuntermietverhältnisse anzuwenden sei, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Anträge auf Feststellung, der von den Parteien vereinbarte (Sub-)Untermietzins sei unzulässig, unwirksam und übersteige das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, abgewiesen werden. Hilfsweise werden Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellt zum Zweck der neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht bzw das Rekursgericht.
Die Antragstellerin erstattete eine Rekursbeantwortung (richtig: Revisionsrekursbeant- wortung) mit dem Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.