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Entscheidung 5 Ob 223/08t×

Entscheidung 5 Ob 223/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob223/08t

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra M*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1.) L***** GmbH & Co KG, 2.) L***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Mag. Albert Frank, Mag. Michael Tinzl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 31.236,88 EUR (Revisionsstreitwert: 23.801,27 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juni 2008, GZ 4 R 111/08t-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die verkehrsbedingt kurz vor dem Zielbereich einer Sommerrodelbahn anhalten musste, wurde durch das Auffahren einer - zulässigerweise - von einem 9-Jährigen gelenkten Rodel schwer verletzt und begehrt von den Erst- und Zweitbeklagten als Betreiber der Rodelbahn Schadenersatz.

Das Berufungsgericht hat ihren Anspruch dem Grunde nach bejaht, weil nach den Feststellungen entgegen der Betriebsvorschrift keiner der Betriebsangehörigen der Beklagten zur Überwachung der Einhaltung der Bedienungsvorschriften vorgesehen war. Insbesondere habe der Betriebsangestellte der Beklagten im Zielbereich andere als Überwachungsaufgaben zu erfüllen gehabt.

In Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zugrundegelegt, dass eine Betriebsvorschrift, auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet, ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB ist, wenn sie auf einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und durch sie eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0027539). Eine solche Schutznorm wird auch nicht durch einen Überprüfungsbericht eines technischen Sachverständigen außer Kraft gesetzt vergleiche 2 Ob 84/08d). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadeneintritt, stellt, weil es dabei wie stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0029874). Eine erhebliche Fehlbeurteilung ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Das Argument der Revisionswerber, dass festgestelltermaßen bei Befolgung der Anordnungen eine Benützung der Sommerrodelbahn ohne besondere Gefahrenmomente möglich ist, zielt auf das Vorhandensein mehrerer Hinweis- und Warnschilder auf der gesamten Strecke ab, die von den Vorinstanzen auch im Einzelnen dargestellt wurden. Dabei wird aber verkannt, dass schriftliche Hinweise ohne jegliche Überwachung ihrer Einhaltung durch Personal schon nach der Betriebsvorschrift nicht als ausreichend angesehen werden.

Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Klägerin eine Pflicht der Beklagten zur Platzierung einer Aufsichtsperson im Zielbereich nicht behauptet hätte vergleiche AS 4; AS 39). Die Qualifikation dieser Unterlassung als Verstoß gegen die Betriebsvorschrift stellt eine rechtliche Beurteilung dar und konnte vom Berufungsgericht nachgetragen werden.

Dabei wurden keineswegs unzulässigerweise überschießende Feststellungen berücksichtigt, weil sich die Beurteilung im Rahmen des geltend gemachten Klagsvorbringens hält vergleiche RIS-Justiz RS0037964 [T1; T2] ua).

Es trifft wohl zu, dass das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung treffen durfte. Ein aufgezeigter Verstoß ist jedoch unerheblich, wenn er keine für die Beurteilung entscheidenden Umstände betraf vergleiche RIS-Justiz RS0043026 [T2]). Es ist nämlich nicht entscheidend, ob es wegen der gegebenen Situation bereits vorher zu einem Unfall gekommen ist vergleiche RIS-Justiz RS0021735 [T30]).

Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.

Anmerkung

E89641 5Ob223.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00223.08T.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081125_OGH0002_0050OB00223_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0027539 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Auch eine Betriebsvorschrift, die sich nur an Betriebsangehörige richtet, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll (Schischleppli …
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
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RS0043026 Rechtssatz 01.01.1951Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung treffen.