Entscheidungsgründe:
Rudolf R***** war Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Reihenhaus U*****. Ob dieser Liegenschaft waren Pfandrechte zugunsten mehrerer Gläubiger in der Höhe von insgesamt rund 6 Millionen Schilling einverleibt. Zugunsten der G***** Bank als Rechtsnachfolgerin der A*****-Bank AG waren im ersten und zweiten Pfandrang Höchstbetragshypotheken von 1,040.000 und 2,210.000 Schilling eingetragen. Die A*****-Bank AG hatte zur Hereinbringung ihrer Forderungen bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, welches mangels Kaufinteressenten erfolglos verlaufen war. Nachdem auch Verkaufsversuche über einen Makler gescheitert waren und im Winter 2000/2001 ein Wasserschaden zur (weiteren) Entwertung des Hauses geführt hatte, war die G***** Bank mit einem Verkauf des Reihenhauses um 1,420.000 Schilling einverstanden, worüber Rudolf R***** auch eine schriftliche Erklärung erhielt. Rudolf R***** inserierte das Reihenhaus mehrfach zum Verkauf; nach der letzten Einschaltung zeigten sich drei Interessenten, darunter die (nunmehrigen) Kläger. Rudolf R***** erklärte sinngemäß, dass er Schulden habe, die G***** Bank als erste Gläubigerin mit einem Verkauf des Hauses um 1,420.000 Schilling einverstanden sei und dass derjenige, der ihm diesen Betrag zusage, dass Haus bekomme. Die Kläger erklärten darauf, das Haus um diesen Betrag nehmen zu wollen. Rudolf R***** verlangte weiters 480.000 Schilling als Ablöse für einen Mietvertrag, mit welchem er seiner Lebensgefährtin Barbara K***** das Reihenhaus um monatlich 5.000 Schilling inklusive Betriebskosten vermietet hatte, und die Beibringung einer Bankgarantie über 1,900.000 Schilling (= Kaufpreis + Ablöse), womit die Kläger ebenfalls einverstanden waren.Rudolf R***** war Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Reihenhaus U*****. Ob dieser Liegenschaft waren Pfandrechte zugunsten mehrerer Gläubiger in der Höhe von insgesamt rund 6 Millionen Schilling einverleibt. Zugunsten der G***** Bank als Rechtsnachfolgerin der A*****-Bank AG waren im ersten und zweiten Pfandrang Höchstbetragshypotheken von 1,040.000 und 2,210.000 Schilling eingetragen. Die A*****-Bank AG hatte zur Hereinbringung ihrer Forderungen bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, welches mangels Kaufinteressenten erfolglos verlaufen war. Nachdem auch Verkaufsversuche über einen Makler gescheitert waren und im Winter 2000 aus 2001, ein Wasserschaden zur (weiteren) Entwertung des Hauses geführt hatte, war die G***** Bank mit einem Verkauf des Reihenhauses um 1,420.000 Schilling einverstanden, worüber Rudolf R***** auch eine schriftliche Erklärung erhielt. Rudolf R***** inserierte das Reihenhaus mehrfach zum Verkauf; nach der letzten Einschaltung zeigten sich drei Interessenten, darunter die (nunmehrigen) Kläger. Rudolf R***** erklärte sinngemäß, dass er Schulden habe, die G***** Bank als erste Gläubigerin mit einem Verkauf des Hauses um 1,420.000 Schilling einverstanden sei und dass derjenige, der ihm diesen Betrag zusage, dass Haus bekomme. Die Kläger erklärten darauf, das Haus um diesen Betrag nehmen zu wollen. Rudolf R***** verlangte weiters 480.000 Schilling als Ablöse für einen Mietvertrag, mit welchem er seiner Lebensgefährtin Barbara K***** das Reihenhaus um monatlich 5.000 Schilling inklusive Betriebskosten vermietet hatte, und die Beibringung einer Bankgarantie über 1,900.000 Schilling (= Kaufpreis + Ablöse), womit die Kläger ebenfalls einverstanden waren.
Für die Errichtung des Kaufvertrags schlug Rudolf R***** den Beklagten vor, den die Beteiligten am 18. 4. 2001 aufsuchten. Bei diesem ca 45 Minuten dauernden Gespräch erklärte der Beklagte den Klägern, die G***** Bank als erste Pfandgläubigerin sei mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden. Der Beklagte zeigte den Grundbuchsauszug vor und beantwortete Fragen des Erstklägers danach, warum die Bank dem Verkauf zustimme, mit dem Hinweis auf gescheiterte Versuche, einen höheren Preis zu erzielen, und mit einer jüngeren Schätzung der Liegenschaft auf rund 1,500.000 Schilling. Der Beklagte äußerte weiters, Rudolf R***** habe bereits Gespräche zwecks Pfandfreistellung der Liegenschaft geführt und es würden die Gläubiger angeschrieben; der Beklagte erklärte nicht, es werde sicher gelingen, alle nachrangigen Gläubiger zur Abgabe einer Löschungserklärung bewegen zu können. Allen Beteiligten war klar, dass nicht einmal die G***** Bank ihre gesamte Forderung erhalten werde und ein höhere Kaufpreis nicht erzielbar sei; dies war der Hauptgrund für die Annahme der Kläger, auch die nachrangigen Gläubiger würden der Liegenschaftsfreistellung zustimmen. Der Beklagte erklärte den Klägern weiters, der Kaufvertrag werde nur aufschiebend bedingt für den Fall abgeschlossen, dass alle Löschungserklärungen vorlägen, es werde 2 bis 3 Monate dauern, bis klar sei, wie die nachrangigen Pfandgläubiger reagieren werden, und der einzige Schaden, der den Klägerin bei Misslingen der Vertragsdurchführung drohe, sei die Zahlungspflicht für sein Honorar. Der Beklagte errichtete sodann den Kaufvertrag, der vorsah, dass die Kläger den Kaufpreis (1,420.000 Schilling) binnen 14 Tagen nach Vorliegen sämtlicher Löschungsquittungen an den Beklagten als Treuhänder zu bezahlen haben, der Beklagte mit der Einholung der Löschungsquittungen beauftragt und der Kaufvertrag erst mit dem Vorliegen sämtlicher Löschungsquittungen rechtswirksam wird. Der Beklagte formulierte dann noch eine weitere Vereinbarung betreffend den Eintritt der Kläger in den Mietvertrag von Barbara K*****, der einen Pauschalmietzins von 100 Schilling monatlich vorsah und nach dem die Kläger als Mieter entsprechend ihrem Wunsch berechtigt sein sollten, bereits bauliche Veränderungen an der Liegenschaft vorzunehmen. Diese Eintrittsvereinbarung stand für alle Beteiligten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag; der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass bauliche Veränderungen vor Gültigkeit des Kaufvertrags nicht deren Eigentum würden und dass der Mietvertrag als Überbrückung bis zur Verbücherung gedacht sei. Vor der am 18. 4. 2001 erfolgten, beglaubigten Unterfertigung des Kaufvertrags beim Notar übergaben die Kläger in bar 480.000 Schilling an Rudolf R*****. Mit Schreiben vom 24. 4. 2001 verrechnete der Beklagte den Klägern für die Vertragserrichtung 30.998,40 Schilling, welchen Betrag die Kläger auch bezahlten.
Mit Schreiben vom 8. 8. 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass inzwischen alle Pfandgläubiger ein Schreiben betreffend die Pfandfreistellung erhalten hätten und deren Reaktion abzuwarten sei. Über den Sommer 2001 investierten die Kläger in großem Ausmaß in das Reihenhaus. Mit Schreiben vom 14. 11. 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, es habe mit einem außergerichtlichen Ausgleich eine Pfandfreistellung der Liegenschaft nicht erwirkt werden können und Rudolf R***** versuche nunmehr durch ein Schuldenregulierungsverfahren die Liegenschaften von Pfandlasten freizustellen. Nach einer Besprechung mit dem Beklagten stellte dann der Erstkläger 20.000 Schilling als Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Rudolf R***** zur Verfügung. Das Bezirksgericht Innsbruck schied mit Beschluss vom 6. 4. 2002, 24 S 46/01f, die Liegenschaft aus der Konkursmasse aus.
Die G***** Bank erhob am 5. 9. 2003 gegen Rudolf R***** und die Kläger eine auf die Räumung der Liegenschaft durch die Kläger gerichtete Devastationklage mit der wesentlichen Begründung, dass der die Liegenschaft entwertende Mietvertrag der Kläger nur als Überbrückung bis zur Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags hätte dienen sollen und wegen der gescheiterten Lastenfreistellung inzwischen hinfällig sei. Das Verfahren über diese Klage ruht. In dem von der G***** Bank zu 4 E 544/03k des BG Rattenberg betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren erhielten die Kläger dann am 15. 12. 2003 die Liegenschaft EZ ***** um 122.000 Euro zugeschlagen.
Die Kläger begehrten vom Beklagten mit ihrer beim Erstgericht am 25. 6. 2003 eingebrachten Klage (nach Klagsausdehnung S. 5 in ON 7 = AS 51, S. 1 in ON 11 = AS 63 und -modifikation S. 12 in ON 14 = AS 165) die Zahlung von 23.487,56 Euro (in eventu je 11.743,78 Euro) s.A. und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Ansprüche der Kläger (in eventu: je zur Hälfte) „infolge seiner fehlerhaften Vertretung, mangelhaften Aufklärung und fehlerhaften Ratschläge im Zusammenhang mit der Errichtung und beabsichtigten grundbücherlichen Durchführung des Kauvertrages über die Liegenschaft EZ *****, Verkäufer Rudolf R***** bzw im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrages vom 18. 4. 2001, zwischen den Klägerin einerseits und Rudolf R***** sowie Barbara K***** andererseits". Angesichts der damals ob der Liegenschaft einverleibten Pfandrechte sei mit einer Lastenfreistellung nicht zu rechnen gewesen; es sei deshalb die Errichtung des Kaufvertrags und der Ratschlag des Beklagten, den Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Rudolf R***** zu bezahlen, sinnlos gewesen. Hätte ihnen der Beklagte erklärt, dass der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags erhebliche Probleme entgegen stünden, und nicht damit gerechnet werden könne, dass Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten würden, hätten die Kläger der Errichtung des Kaufvertrags nicht zugestimmt. Jedenfalls hätte die Möglichkeit der Lastenfreistellung vor Vertragserrichtung geklärt werden müssen. Der Beklagte habe den Klägern daher das für die Errichtung des Kaufvertrags bezahlte Honorar von 30.998 Schilling, die Beglaubigungskosten von 1.800 Schilling sowie den Kostenvorschuss von 20.000 Schilling, zusammen 52.798 Schilling = 3.836,98 Euro s.A. zu ersetzen. Für den Erwerb der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren hätten die Kläger einen um 18.804,58 Euro höheren Kaufpreis sowie einen Mehrbetrag an Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr von 846 Euro bezahlen müssen, womit sich ihr gesamter, vom Beklagten zu ersetzender Schade auf 23.487,56 Euro s.A. belaufe. Auf Grund der in das Objekt bereits vorgenommenen Investitionen und der von der G***** Bank erhobenen Devastationklage drohten den Klägern künftig weitere, noch nicht bezifferbare Nachteile, die ihr Feststellungsbegehren rechtfertigten. Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte Abweisung der Klagebegehren. Die Existenz zahlreicher Pfandrechte ob der Liegenschaft EZ ***** sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Laut damaliger Auskunft des Verkäufers Rudolf R*****, wollte dieser bereits Gespräche mit den Pfandgläubigern geführt haben, von denen angeblich die Hauptgläubiger der Entschuldung zugestimmt hätten, während die geringfügigen nachrangigen Pfandlasten abgefunden werden sollten. Der Kaufvertrag sei über ausdrücklichen Wunsch der Kläger errichtet worden, weil diese von weiteren Kaufinteressenten für die Liegenschaft gewusst hätten. Der Kaufvertrag wäre nur und erst bei Vorliegen sämtlicher Löschungsquittungen rechtswirksam geworden, womit ein Schaden der Kläger ausgeschlossen gewesen sei. Der Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Rudolf R***** sei von den Klägern aus eigenem Antrieb bezahlt worden, damit die Liegenschaft aus der Konkursmasse ausgeschieden werden könne. Für die Devastationsklage fehle es nach dem exekutiven Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb den Klägern aus diesem Verfahren kein Schaden mehr drohe. Aus dem Mietvertrag hätten die Kläger erstmals mehr als drei Jahre nach dessen Abschluss Ansprüche abgeleitet, welche deshalb selbst gegebenenfalls bereits verjährt seien.
Das Erstgericht wies auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts sämtliche Klagebegehren ab. Die fragliche Haftung des Beklagten sei danach zu beurteilen, ob dieser den Klägern erläutert habe, wo das Risiko des Kaufvertrags liege. Schon nach dem Text des Vertrags sei zu erkennen gewesen, dass dessen Rechtswirksamkeit von der Lastenfreistellung abhänge und die enormen Pfandlasten seien auch den Klägern bekannt gewesen. Der Kaufvertrag sei einem Glücksgeschäft nahe gekommen. Der Beklagte habe die Kläger auch auf sein Honorar als möglichen Schaden hingewiesen. Eine Kontaktaufnahme zu den nachrangigen Pfandgläubigern vor Vertragserrichtung sei nicht geboten gewesen sei, erscheine es doch lebensnah, dass diese Gläubiger nicht auf bloße Ankündigungen, sondern erst auf einen konkreten Vertrag reagiert hätten. Auch der Vorschlag des Beklagten, den Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Rudolf R***** zu bezahlen, sei ein glücksspielartiger Versuch einer Rettungsaktion gewesen und habe letztlich zum Ausscheiden der Liegenschaft aus dem Konkurs geführt. Nach dem exekutiven Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger drohe diesen nicht mehr der Verlust ihrer Investitionen und seither könne es im Verfahren über die Devastationsklage auch nur mehr um Kosten gehen. Es erwiesen sich damit alle Begehren als unberechtigt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Kläger teilweise, nämlich im Sinne des Zuspruchs von 3.836,98 Euro (Honorar und Beglaubigungskosten für den Kaufvertrag sowie Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Verkäufers) und der Stattgebung des Feststellungsbegehrens s.A. ab und bestätigt im Übrigen die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens (Mehraufwand der Kläger aus dem exekutiven Erwerb der Liegenschaft). Rechtlich erwog das Berufungsgericht, der bloße Hinweis auf die notwendige Beibringung von Freistellungserklärungen als Voraussetzung eines lastenfreien Eigentumserwerbs der Kläger habe unter den gegebenen Umständen keine hinreichende Erfüllung der dem Beklagten oblegenen Aufklärungspflichten dargestellt. Der Beklagte hätte die Kläger vielmehr dahin aufklären müssen, dass die Freistellung der Liegenschaft durch die nachrangigen Pfandgläubiger ganz auf deren Freiwilligkeit beruhe, nicht zu erwarten sei und eine Entlastung der Liegenschaft nur im Wege der Zwangsversteigerung in Frage komme. Infolge Verletzung dieser Aufklärungspflicht habe der Beklagte den Klägern das Honorar für die Verfassung des wertlosen Kaufvertrags zurückzuzahlen und diesen die Beglaubigungskosten zu ersetzen. Auch der den Klägern erteilte Rat, den Kostenvorschuss für das Schuldenregulierungsverfahren des Rudolf R***** zu bezahlen, sei fehlerhaft gewesen, weil das Ausscheiden der Liegenschaft aus der Konkursmasse nichts an deren Belastung durch die verbücherten Pfandrechte habe ändern könne; für den von den Klägern bezahlten Kostenvorschuss sei der Beklagte daher ebenfalls ersatzpflichtig. Schließlich wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, die Kläger auf die aus dem Abschluss der Mietvertrags drohende Gefahr einer Devastationsklage hinzuweisen; die aus diesem Verfahren noch drohenden Kostenfolgen rechtfertigten das Feststellungsbegehren, welcher Anspruch auch nicht verjährt sei. Dagegen seien die Differenz zwischen den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis und dem im Zwangsversteigerungsverfahren erstatteten Meistbot sowie die daraus resultierenden Mehrkosten für die Verbücherung des Eigentums der Kläger nicht ersatzfähig, weil bei der Verletzung von Aufklärungspflichten in der Regel nur das negative Vertragsinteresse zu ersetzen sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, die ordentliche Revision sei zulässig; es fehle nämlich an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Aufklärungspflichten des Vertragsverfassers im Zusammenhang mit einer weit überlasteten Liegenschaft. Gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die ordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen.