Begründung:
Die Antragstellerin brachte vor: Ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** sei im Eigentumsblatt unter B-LNr 2 als Eigentümer die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (kurz: UdSSR) eingetragen. Diese sei im Jahr 1990 auf Grund der Unabhängigkeitserklärungen der Teilrepubliken zerfallen. Am 8. 12. 1991 sei das Brester Abkommen über die Schaffung einer "Gemeinschaft unabhängiger Staaten" (GUS) abgeschlossen worden, in welchem die Feststellung getroffen worden sei, dass die Sowjetunion als Subjekt internationalen Rechtes und als geopolitische Realität nicht mehr existiere bzw ihre Existenz beende.
Im Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der Union der SSR vom 4. 12. 1991, abgeschlossen in Moskau, sei vereinbart worden, dass sich die Vertragsteile darüber geeinigt hätten, dass die Aufteilung des ausländischen Eigentums der UdSSR, welches kein Gegenstand der Aufteilung laut diesem Vertrag sei, auf Grund der Normen des Völkerrechts über die Staatennachfolge vorgenommen werde und durch einschlägige Vereinbarung der Seiten reguliert werden müsse. Die gegenständliche Liegenschaft sei in diesem Vertrag nicht enthalten.
Der Erwerb der Liegenschaft sei lediglich aus "Zweckmäßigkeitsgründen" durch die UdSSR erfolgt, alle Zahlungen seien jedoch durch die Sowjetische Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft geleistet worden, welche "wirtschaftlicher Eigentümer" gewesen sei.
Das Eigentum der Ukraine an allen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die sich auf ihrem Territorium befänden, und die früher rechtlich im Eigentum der UdSSR gewesen seien, sei in bilateralen Verträgen zwischen der Ukraine und Russland von Russland anerkannt worden, weil Russland die rechtliche Nachfolge der UdSSR auch in völkerrechtlicher Beziehung in Anspruch nehme. Insbesondere sei im Abkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen das Recht der Ukraine auf Besitz, Nutzung und Verfügung über den ihr zustehenden Anteil am Vermögen der ehemaligen UdSSR im Ausland anerkannt und die Übergabe in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine vereinbart worden.
In der Vereinbarung vom 15. 1. 1993 zwischen der Ukraine und Russland, abgeschlossen in Moskau, sei ebenfalls in Art 1 wechselseitig das Eigentumsrecht an jenen Vermögensgegenständen, einschließlich der finanziellen Ressourcen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen anerkannt worden, die sich auf dem jeweiligen staatlichen Territorium befänden. In Art 2 sei festgelegt worden: "Jede Seite anerkennt die Eigentumsrechte der anderen Seite, ihrer Staatsbürger und juridischen Personen in Bezug auf die auf ihrem Territorium befindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und anderen Objekten, die am 1. 12. 1990 zur Zuständigkeit der Organe der Staatsverwaltung der anderen Seite gehörten, sowie im Eigentum anderer juridischer und physischer Personen waren, mit Ausnahmen von Objekten, die zwecks Liquidierung der Folgen von höherer Gewalt errichtet wurden."In der Vereinbarung vom 15. 1. 1993 zwischen der Ukraine und Russland, abgeschlossen in Moskau, sei ebenfalls in Artikel eins, wechselseitig das Eigentumsrecht an jenen Vermögensgegenständen, einschließlich der finanziellen Ressourcen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen anerkannt worden, die sich auf dem jeweiligen staatlichen Territorium befänden. In Artikel 2, sei festgelegt worden: "Jede Seite anerkennt die Eigentumsrechte der anderen Seite, ihrer Staatsbürger und juridischen Personen in Bezug auf die auf ihrem Territorium befindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und anderen Objekten, die am 1. 12. 1990 zur Zuständigkeit der Organe der Staatsverwaltung der anderen Seite gehörten, sowie im Eigentum anderer juridischer und physischer Personen waren, mit Ausnahmen von Objekten, die zwecks Liquidierung der Folgen von höherer Gewalt errichtet wurden."
Im Sinne dieser Vereinbarung sei mit Gesetz vom 10. 9. 1991 der Eigentumsübergang und der Übergang an die Organe der staatlichen Verwaltung der Ukraine festgestellt worden. Dieses Gesetz sei durch die Verordnungen des Ministerkabinetts der Ukraine vom 11. 9. 1991 und vom 24. 9. 1991 ergänzt worden. Auf Grund dieses Gesetzes sowie der Verordnungen sei das Vermögen der sowjetischen Dampfschiffahrt einschließlich des der Donauschifffahrt gehörenden Vermögens, welches sich im Ausland befinde, in die Zuständigkeit des Verkehrsministeriums der Ukraine übergegangen. Von diesem sei das Vermögen der ehemaligen Sowjetischen Donau-Dampfschifffahrt in die neu gegründete offene Aktiengesellschaft "U*****" eingebracht worden. Unter deren Aktiva, die Teil des Stammkapitals seien, sei auch das unbewegliche Vermögen der ehemaligen Sowjetischen Donau-Reederei im Ausland, einschließlich des unbeweglichen Vermögens in der Republik Österreich, und zwar die gegenständliche Liegenschaft in Wien *****.
Es lägen sohin die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG vor.Es lägen sohin die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG vor.
Die Antragstellerin begehrte die Berichtigung in B-LNr 2 der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** dahingehend vorzunehmen, dass als Eigentümer anstelle der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die U***** Aktiengesellschaft eingetragen werde.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Einigung zwischen der russischen Föderation und der Ukraine im Hinblick auf ausländisches Liegenschaftsvermögen der ehemaligen UdSSR bis heute nicht erfolgt sei. Da die UdSSR als Völkerrechtssubjekt nicht mehr bestehe, die russische Förderation und die Ukraine aber bislang keine Vereinbarung über das weitere rechtliche Schicksal ausländischen Liegenschaftsvermögens der ehemaligen UdSSR erzielt hätten, sei das Eigentum an der Liegenschaft an die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR als völkerrechtliche Rechtsnachfolger übergegangen. Einen außerbücherlichen Eigentumserwerb, der im Grundbuch nur noch nachvollzogen werden müsste, gäbe es nur in den im Gesetz geregelten Fällen; der Untergang eines Völkerrechtssubjektes und der Fortbestand eines Unternehmens in einem Nachfolgestaat sei keine gesetzliche Ausnahme. Mangels einer wirksamen außerbücherlichen Rechtsänderung seien daher die Voraussetzungen für eine Eintragung der Antragstellerin anstelle der UdSSR als Eigentümer der Liegenschaft nicht gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:
Unbestritten sei, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht mehr existent sei, sohin der intabulierte bücherliche Eigentümer unrichtig sei. Es treffe daher zu, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Um jedoch eine Berichtigung gemäß § 136 GBG vornehmen zu können, sei nicht nur die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung nachzuweisen, sondern vielmehr auch, wer anstelle des intabulierten Eigentümers getreten sei.Unbestritten sei, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht mehr existent sei, sohin der intabulierte bücherliche Eigentümer unrichtig sei. Es treffe daher zu, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Um jedoch eine Berichtigung gemäß Paragraph 136, GBG vornehmen zu können, sei nicht nur die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung nachzuweisen, sondern vielmehr auch, wer anstelle des intabulierten Eigentümers getreten sei.
Die Antragstellerin habe selbst vorgebracht, dass die gegenständliche Liegenschaft im Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der Union der SSR vom 4. 12. 1991 nicht enthalten sei. Sie versuche darzutun, dass auf Grund eines Abkommens zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der Russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen das Recht der Ukraine auf Besitz, Nutzung und Verfügung über den ihr zustehenden Anteil an Vermögen an der ehemaligen UdSSR im Ausland anerkannt und die Übergabe in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine vereinbart worden wäre (Art 1 und 2 des Abkommens).Die Antragstellerin habe selbst vorgebracht, dass die gegenständliche Liegenschaft im Vertrag über die Rechtsnachfolge in Bezug auf die staatlichen Auslandsschulden und die Aktiva der Union der SSR vom 4. 12. 1991 nicht enthalten sei. Sie versuche darzutun, dass auf Grund eines Abkommens zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der Russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen das Recht der Ukraine auf Besitz, Nutzung und Verfügung über den ihr zustehenden Anteil an Vermögen an der ehemaligen UdSSR im Ausland anerkannt und die Übergabe in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine vereinbart worden wäre (Artikel eins und 2 des Abkommens).
Dazu sei Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin habe ein Schriftstück (vom 3. 8. 1992) vorgelegt, das wie folgt überschrieben sei: "Abkommen zwischen der Regierung der Ukraine und der Regierung der russischen Föderation über die Realisierung des Rechtes auf das ausländische Eigentum der ehemaligen UdSSR für die Zwecke der diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen". Diese Urkunde sei lediglich in deutscher Sprache vorgelegt worden, ohne dass die Übersetzung von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher beglaubigt worden wäre. Es fehlten jegliche Unterschriften auf dem Schriftstück. Die Richtigkeit des Textes könne sohin in keiner Weise beurteilt werden.
Aber selbst wenn man von der Richtigkeit ausginge, wäre für die Antragstellerin daraus nichts zu gewinnen: Art 2 laute nämlich wie folgt: "Die Gebäude und Räumlichkeiten von diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen der ehemaligen Union der SSR mit anliegenden Grundstücken sowie das andere bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zum Zeitpunkt der Staatennachfolge in Verfügung der ehemaligen Union der SSR vorhanden war und sich unter ihrer Jurisdiktion und Kontrolle befand, sind in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine zu übergeben, wobei von der aggregierten Kennziffer gemäß der Skala von den fixierten Anteilen (16,37 %) an den Aktiva der ehemaligen Union der SSR auszugehen ist." Ein Vermögensübergang habe daher nicht im vollen Umfang, sondern lediglich hinsichtlich eines fixierten Anteiles erfolgen sollen. Da die gegenständliche Liegenschaft in dem genannten Abkommen nicht erwähnt werde, sei das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen, ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Authentizität des Abkommens nicht nachgewiesen worden sei.Aber selbst wenn man von der Richtigkeit ausginge, wäre für die Antragstellerin daraus nichts zu gewinnen: Artikel 2, laute nämlich wie folgt: "Die Gebäude und Räumlichkeiten von diplomatischen, konsularischen und Handelsvertretungen der ehemaligen Union der SSR mit anliegenden Grundstücken sowie das andere bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zum Zeitpunkt der Staatennachfolge in Verfügung der ehemaligen Union der SSR vorhanden war und sich unter ihrer Jurisdiktion und Kontrolle befand, sind in Besitz, Nutzung und Verfügung der Ukraine zu übergeben, wobei von der aggregierten Kennziffer gemäß der Skala von den fixierten Anteilen (16,37 %) an den Aktiva der ehemaligen Union der SSR auszugehen ist." Ein Vermögensübergang habe daher nicht im vollen Umfang, sondern lediglich hinsichtlich eines fixierten Anteiles erfolgen sollen. Da die gegenständliche Liegenschaft in dem genannten Abkommen nicht erwähnt werde, sei das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen, ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Authentizität des Abkommens nicht nachgewiesen worden sei.
Darüber hinaus verschweige die Antragstellerin, dass die russische Föderation und die Ukraine nicht die einzigen Nachfolgestaaten nach der UdSSR seien, sondern dass eine Reihe von Nachfolgestaaten bestehe, die in diese Abkommen offenbar nicht einbezogen worden seien. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass das Eigentum an der Liegenschaft an alle Nachfolgestaaten übergegangen sei, könne nicht von vornherein als unrichtig bezeichnet werden.
Die Antragstellerin habe weiters ein Gutachten der "Verwaltung des staatlichen Vermögens der Ukraine "vom 27. 6. 2001 vorgelegt, in welchem die gegenständliche Liegenschaft genannt und ausgeführt werde, dass zu den Aktiva der "U*****" auch unbewegliches Vermögen zähle, das sich im Ausland befinde, einschließlich solches Vermögens, welches auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich sei: "Es handelt sich vor allem um das Wohnhaus per Adresse Wien *****". Dieses Gutachten könne jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Berichtigung gemäß § 136 GBG bewilligen zu können. Ein Gutachten alleine könne den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht ersetzen; darüber hinaus gelte das bereits oben Ausgeführte: Die anderen Nachfolgestaaten der UdSSR seien bei Lösung der Frage der Rechtsnachfolge nicht einbezogen worden. Das Gutachten stütze sich auf eine Verordnung des ukrainischen Parlaments, die jedoch auch nur Unternehmen und Organisationen betreffe, die sich auf dem "Territorium der Republik" befänden.Die Antragstellerin habe weiters ein Gutachten der "Verwaltung des staatlichen Vermögens der Ukraine "vom 27. 6. 2001 vorgelegt, in welchem die gegenständliche Liegenschaft genannt und ausgeführt werde, dass zu den Aktiva der "U*****" auch unbewegliches Vermögen zähle, das sich im Ausland befinde, einschließlich solches Vermögens, welches auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich sei: "Es handelt sich vor allem um das Wohnhaus per Adresse Wien *****". Dieses Gutachten könne jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Berichtigung gemäß Paragraph 136, GBG bewilligen zu können. Ein Gutachten alleine könne den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht ersetzen; darüber hinaus gelte das bereits oben Ausgeführte: Die anderen Nachfolgestaaten der UdSSR seien bei Lösung der Frage der Rechtsnachfolge nicht einbezogen worden. Das Gutachten stütze sich auf eine Verordnung des ukrainischen Parlaments, die jedoch auch nur Unternehmen und Organisationen betreffe, die sich auf dem "Territorium der Republik" befänden.
Die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG seien somit nicht erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz eins, GBG seien somit nicht erfüllt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig: Zwar bestehe im Bezug auf Rechtsnachfolge nach Staaten keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit § 136 GBG; auf Grund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunden sei jedoch letztendlich von einer Einzelfallentscheidung auszugehen.Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig: Zwar bestehe im Bezug auf Rechtsnachfolge nach Staaten keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Paragraph 136, GBG; auf Grund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunden sei jedoch letztendlich von einer Einzelfallentscheidung auszugehen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse dahin abzuändern, dass dem Berichtigungsantrag stattgegeben werde.