Begründung:
Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** stand im Alleineigentum der Hildegard H*****.
Am 27. 12. 1999 teilte die Agrarbezirksbehörde Leoben dem zuständigen Bezirksgericht mit, dass ein Siedlungsverfahren nach dem steiermärkischen landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz StLSG 1991, LGBl Nr 29/1991, anhängig gemacht wurde und die Grundbuchseinlage EZ ***** GB ***** davon betroffen sei. Unter Verweisung auf § 8 Abs 1 des LGBl Nr 29/1991 ersuchte die Agrarbezirksbehörde Leoben, die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken und auf die damit verbundenen weiteren Wirkungen Bedacht zu nehmen.Am 27. 12. 1999 teilte die Agrarbezirksbehörde Leoben dem zuständigen Bezirksgericht mit, dass ein Siedlungsverfahren nach dem steiermärkischen landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz StLSG 1991, Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1991,, anhängig gemacht wurde und die Grundbuchseinlage EZ ***** GB ***** davon betroffen sei. Unter Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, des Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1991, ersuchte die Agrarbezirksbehörde Leoben, die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken und auf die damit verbundenen weiteren Wirkungen Bedacht zu nehmen.
Zu TZ 3552/99 erfolgte die Anmerkung der Einleitung des Siedlungsverfahrens.
Am 21. 9. 2001 übermittelte die Agrarbezirksbehörde Leoben dem zuständigen Bezirksgericht Leoben den Bescheid vom 15. 12. 2000 (rechtskräftig seit 9. 1. 2001), GZ 3 Q 14/5-00 sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Graz-Umgebung mit dem Ersuchen um grundbücherliche Durchführung und Löschung der Verfahrensanmerkung.
Nach dem Inhalt dieses rechtskräftigen Bescheides hatten sich die Parteien vor der Agrarbehörde in einem Siedlungsübereinkommen auf die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** von Hildegard H***** ins Alleineigentum des Franz Q*****, geboren 30. 4. 1965, geeinigt. Als Gegenleistung verpflichtete sich Franz Q***** der Übergeberin das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am Haus ***** in ***** einzuräumen sowie ein Ausgedingsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Vereinbart wurde die bücherliche Durchführung und die Parteien gaben entsprechende Aufsandungserklärungen ab.
Die Agrarbezirksbehörde Leoben stellte mit Bescheid die entsprechenden Rechtsübergänge fest und sprach die Zuteilung der Rechte im Sinn des Siedlungsübereinkommens aus.
Das Erstgericht teilte den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung der Agrarbezirksbehörde mit. In dieser Mitteilung wird klargestellt, dass das Grundbuchsgericht zwar die Einverleibung des Eigentums für Franz Q***** bücherlich durchführen werde, nicht aber die Sicherstellung der Gegenleistungen.
Die Agrarbezirksbehörde Leoben verwies auf die Bindung des Bezirksgerichtes zufolge § 14 AgrarverfahrensG 1950 und forderte das Bezirksgericht zu einer entsprechenden Verbücherung auf. Gleichzeitig wurde noch klargestellt, dass es sich nicht um ein Veräußerung- und Belastungsverbot im Sinn des § 364c ABGB handle, sondern um ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 7 StLSG 1991. Das Erstgericht ordnete daraufhin die bücherliche Übertragung des Eigentumsrechts an Franz Q***** an sowie die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 7 StLSG 1991 und verfügte die Löschung der Anmerkung der Einleitung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens.Die Agrarbezirksbehörde Leoben verwies auf die Bindung des Bezirksgerichtes zufolge Paragraph 14, AgrarverfahrensG 1950 und forderte das Bezirksgericht zu einer entsprechenden Verbücherung auf. Gleichzeitig wurde noch klargestellt, dass es sich nicht um ein Veräußerung- und Belastungsverbot im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB handle, sondern um ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 7, StLSG 1991. Das Erstgericht ordnete daraufhin die bücherliche Übertragung des Eigentumsrechts an Franz Q***** an sowie die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach Paragraph 7, StLSG 1991 und verfügte die Löschung der Anmerkung der Einleitung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen von der Agrarbezirksbehörde Leoben dagegen erhobenen Rekurs zurück. Gemäß § 8 Abs 1 StLSG 1991 iVm § 59 Abs 2 StAgrGG 1985 habe die Richtigstellung nach agrarischen Operationen von Amts wegen zu erfolgen. Die Anträge der Beteiligten, auch der Agrarbehörde, hätten in einem solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Daraus folge grundsätzlich die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehne. Auch der Agrarbehörde komme diesfalls keine Rekurslegitimation zu. Ganz allgemein werde eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden vom Obersten Gerichtshof nur dann bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abziele (5 Ob 25/02s; 5 Ob 61/02k). Das sei hier nicht der Fall. Wegen fehlender Rekurslegitimation sei daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen von der Agrarbezirksbehörde Leoben dagegen erhobenen Rekurs zurück. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StLSG 1991 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, StAgrGG 1985 habe die Richtigstellung nach agrarischen Operationen von Amts wegen zu erfolgen. Die Anträge der Beteiligten, auch der Agrarbehörde, hätten in einem solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Daraus folge grundsätzlich die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehne. Auch der Agrarbehörde komme diesfalls keine Rekurslegitimation zu. Ganz allgemein werde eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörden vom Obersten Gerichtshof nur dann bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abziele (5 Ob 25/02s; 5 Ob 61/02k). Das sei hier nicht der Fall. Wegen fehlender Rekurslegitimation sei daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und nach entsprechendem Antrag der Agrarbezirksbehörde, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gemäß § 8 Abs 1 StLSG 1991 sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 57 Abs 2 letzter Satz StAgrGG 1985 eine Bindung des Grundbuchsgerichts an die Entscheidung der Agrarbehörde normiere, wäre auch die Auslegung denkbar, die Agrarbehörde vertrete im Fall der Rekurserhebung eigene (öffentliche) Interessen. Möglicherweise könne doch eine Rekurslegitimation bejaht werden, wenn die Agrarbehörde sich gegen einen Grundbuchsbeschluss wende, mit dem die von ihr im Siedlungsverfahren rechtskräftig zugeteilten Rechte nicht entsprechend grundbücherlich eingetragen worden seien. Das Rekursgericht verwies noch im Weiteren auf die zuletzt in RIS-Justiz RS0116135 veröffentlichten Entscheidungen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und nach entsprechendem Antrag der Agrarbezirksbehörde, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StLSG 1991 sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StAgrGG 1985 eine Bindung des Grundbuchsgerichts an die Entscheidung der Agrarbehörde normiere, wäre auch die Auslegung denkbar, die Agrarbehörde vertrete im Fall der Rekurserhebung eigene (öffentliche) Interessen. Möglicherweise könne doch eine Rekurslegitimation bejaht werden, wenn die Agrarbehörde sich gegen einen Grundbuchsbeschluss wende, mit dem die von ihr im Siedlungsverfahren rechtskräftig zugeteilten Rechte nicht entsprechend grundbücherlich eingetragen worden seien. Das Rekursgericht verwies noch im Weiteren auf die zuletzt in RIS-Justiz RS0116135 veröffentlichten Entscheidungen.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Bezirksagrarbehörde mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Aufhebung desselben, sodann Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne einer bücherlichen Einverleibung auch des Wohnungsgebrauchsrechtes sowie der Reallast des Ausgedinges gemäß Punkt 7 A und 7 B des Bescheids der Bezirksagrarbehörde. Hilfsweise wird eine Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leoben beantragt.