Begründung:
Mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 ordnete das Erstgericht ua mit dem Beschluss TZ 2042/98 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** aufgrund der von der ***** Agrarbezirksbehörde im Flurbereinigungsverfahren***** vorgelegten Unterlagen die Löschung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücksnummern 151, 234, 1274, 1311/2, 1315 und 1316 sowie die Aufstellung der Abfindungsgrundstücke Nr 2418 und 2422 an.
Einem dagegen von den Eigentümern der zu löschenden Grundstücke gerichteten Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ab.
Nach § 110 NÖ FLG (1975) habe die Behörde die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs und des Grenz- oder Grundkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes einzusenden. Die Richtigstellung des Grundbuchs erfolge ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen (§ 47 FlVfGG). Die Verbücherung eines Flurbereinigungsplanes setze, wie sich aus den §§ 41, 110 NÖ FLG 1975 ergebe, dessen Rechtskraft voraus. Vor Rechtskraft eines Flurbereinigungsplans könnten an das Grundbuchsgericht Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstücksteilungen beträfen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen erforderlich seien. Weiters sei nach § 110 NÖ FLG 1975 Voraussetzung eine Bestätigung der betreffenden Agrarbezirksbehörde, dass die Änderung der Grundstücksnummern und die Zuweisung der Grundstücke vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans notwendig wäre.Nach Paragraph 110, NÖ FLG (1975) habe die Behörde die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs und des Grenz- oder Grundkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes einzusenden. Die Richtigstellung des Grundbuchs erfolge ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen (Paragraph 47, FlVfGG). Die Verbücherung eines Flurbereinigungsplanes setze, wie sich aus den Paragraphen 41, 110, NÖ FLG 1975 ergebe, dessen Rechtskraft voraus. Vor Rechtskraft eines Flurbereinigungsplans könnten an das Grundbuchsgericht Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstücksteilungen beträfen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen erforderlich seien. Weiters sei nach Paragraph 110, NÖ FLG 1975 Voraussetzung eine Bestätigung der betreffenden Agrarbezirksbehörde, dass die Änderung der Grundstücksnummern und die Zuweisung der Grundstücke vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans notwendig wäre.
Keine der von der ***** Agrarbezirksbehörde vorgelegten Urkunden bzw Bescheide seien rechtskräftig. Auch nicht der Änderungsausweis und der Besitzstandsausweis, welche eine wesentlichen Bestandteil des Bescheides GZ 711/65 vom 15. 10. 1990 bildeten.
Damit stehe einer Durchführung der amtswegigen Richtigstellung im Flurbereinigungsverfahren § 94 Abs 1 Z 4 GBG entgegen, weil die Urkunden nicht in der zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlichen Form vorlägen. Dabei habe das Rekursgericht in Wahrnehmung seiner durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 110 NÖ FLG 1975 geregelten Amtspflichten zunächst eine Behebung des Mangels ergebnislos versucht.Damit stehe einer Durchführung der amtswegigen Richtigstellung im Flurbereinigungsverfahren Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG entgegen, weil die Urkunden nicht in der zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlichen Form vorlägen. Dabei habe das Rekursgericht in Wahrnehmung seiner durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 110, NÖ FLG 1975 geregelten Amtspflichten zunächst eine Behebung des Mangels ergebnislos versucht.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der ***** Agrarbezirksbehörde mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Gegen den bezeichneten Beschluss hat auch das Vermessungsamt ***** einen Revisionsrekurs erhoben.
Die Rechtsmittelwerber machen ua geltend, dass gemäß der Bestimmung des § 110 Abs 4 NÖ FLG eine Richtigstellung des Grundbuchs auch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans zu veranlassen sei, wobei in Befolgung der Vorschrift des § 110 Abs 6 NÖ FLG die bestehende Anmerkung des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu löschen sei.Die Rechtsmittelwerber machen ua geltend, dass gemäß der Bestimmung des Paragraph 110, Absatz 4, NÖ FLG eine Richtigstellung des Grundbuchs auch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans zu veranlassen sei, wobei in Befolgung der Vorschrift des Paragraph 110, Absatz 6, NÖ FLG die bestehende Anmerkung des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu löschen sei.
Die Revisionsrekurse sind unzulässig.